Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W212 2204188-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. 1133190408/161451124, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste in Begleitung ihres Sohnes XXXX, geboren am XXXX, in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.10.2016 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 2.2.2017 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und der Mitgliedsstaat Ungarn für die Behandlung des Asylverfahrens als zuständig erklärt.
Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde Folge gegeben, die Entscheidung des Bundesamtes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W239 2147911-1/7E behoben. Zum Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung aus, dass sie ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gelangt wäre.
Am 12.7.2017 wurde das Verfahren zugelassen und wurde die Beschwerdeführerin am 20.12.2017 sowie am 19.6.2018 vor dem Bundesamt einvernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.7.2018, Zl. 1133190408/161451124 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gemäß § 10 Abs. 1 leg cit. wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Am 22.7.2017 schloss die Beschwerdeführerin mit XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, geboren XXXXbzw. XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, die Ehe. Dieser wurde am 26.04.2018 in den Heimatsstadt Pakistan abgeschoben. Der Beziehung entstammt der in Österreich geborene XXXX, geboren XXXX.
Gegen den Spruchpunkt IV. erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht den Tatsachen entsprechen würde, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde und sie den Besitz der Mittel für ihren Unterhalt nicht nachweisen können. Sie beziehe Mittel aus der Grundversorgung und würde es die Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit geben, sie diese sofort wahrnehmen würde. Sie sei unbescholten und fehle jegliche Begründung für das Einreiseverbot im Bescheid. Sie habe sich selbst und ihre beiden Kinder für die freiwillige Rückkehr angemeldet und würden sie demnächst Österreich verlassen.
Gegen die Bescheide des Bundesamtes der beiden Kinder GZ 1133190201/161451132 (XXXX), GZ 1188917100/180401611 (XXXX) wurden keine Beschwerden eingebracht und sind diese mit 23.08.2018 in Rechtskraft erwachsen.
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine und Mutter des minderjährigen XXXX, geboren XXXX und XXXX, geboren XXXX, deren Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten der Beschwerdeführer sowie aus der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Einreiseverbotes
3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist gemäß Z 6 leg. cit. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits - zu § 17 Abs. 2 Z 4 FrG 1992 - mit Erkenntnis vom 25.09.1998, Zl. 95/21/1092, ausgesprochen, dass die Ausweisung eines Asylwerbers, dessen Lebensbedarf aus Mitteln des Bundes nach den Vorschriften des Bundesbetreuungsgesetzes bestritten wird, nicht als eine Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung gesehen werden kann. Habe der Gesetzgeber nämlich die Förderungswürdigkeit bestimmter Asylwerber während des Asylverfahrens anerkannt, so könne ihm nicht unterstellt werden, er hätte gleichzeitig die sofortige Beendigung von deren Aufenthalt als im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten angeordnet (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1999, Zl. 94/18/0840, und vom 24. März 20000, Zl. 96/21/0198; zu § 18 Abs. 2 Z 7 FrG 1992 siehe das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1997, Zl. 96/21/0888).
Vor dem Hintergrund der fremden- und asylrechtlichen Bestimmungen und deren Zusammenhalt kann es nicht als rechtmäßig gesehen werden, wenn die Fremdenpolizeibehörde von ihrer Ermächtigung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 FrG 1997 gegen einen Asylwerber Gebrauch macht, dem andererseits mit Hilfe der Bundesbetreuung eine Grundversorgung in Österreich ermöglicht wird. In diesem Fall ist - so nicht andere Gründe als die Mittellosigkeit des Asylwerbers für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen - die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht als im Sinn des Gesetzes gelegen zu werten (VwGH vom 21.12.2004, 2004/21/0083).
Auch wenn die zitierten Erkenntnisse zu älteren Rechtslagen ergangen sind, war die Wertung daraus unverändert auf die aktuellen fremden - und asylrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
3.2. Das Bundesamt stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, unterließ aber jegliche Ausführungen zur Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2016 durchgehend in Grundversorgung, die ihr als Asylwerberin auch zusteht. Dass die Beschwerdeführerin von der Grundversorgung lebt, unterscheidet sie nicht von anderen Asylwerbern in Österreich, kann dieser auch nicht zum Vorwurf gemacht werden und kann für die Begründung eines Einreiseverbots jedenfalls nicht ausreichen. Das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot erweist sich daher schon aufgrund deren legalen Bezugs der Grundversorgung als rechtswidrig.
Zudem konnte die belangte Behörde nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern von der Beschwerdeführerin eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach der gesetzgeberischen Intention kann es keinen Zweifel daran geben, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig (nur) dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Weiters ist festzuhalten, dass allein das Vorliegen einer der in § 53 FPG angeführten Tatsachen allein die Behörde nicht von der Pflicht entbindet, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
In der bloßen "Mittellosigkeit" eines Fremden kann kein Grund erblickt werden, diesem eine künftige legale Wiedereinreise unter Berufung auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen zu verunmöglichen (vgl. hiezu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, S.1134, K14). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin in der Grundversorgung befindet.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwieweit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf: "Ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familien-bzw. Privatleben liegt in Österreich nicht vor. Die Dauer des Einreiseverbotes wird auf fünf Jahre festgesetzt (Bescheid S. 96). Sie konnten sind nicht in der Lage hinreichende eigenen Existenzmittel in Österreich nachzuweisen (Bescheid S. 114)" (Tippfehler im Original).
Ein Hinweis auf zahlreiche Straftaten der Beschwerdeführerin (Bescheid S. 114) ist aktenwidrig und geht aus der Strafregisterauskunft eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sohin jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Verhängung und Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes herangezogen wurden. Zusammenfassend ist der belangten Behörde sohin vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung entspricht.
Das gegen die Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot war daher ersatzlos zu beheben und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Auch wurde im vorliegenden Fall keine mündliche Verhandlung beantragt.
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Schlagworte
Aktenwidrigkeit, Begründungsmangel, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W212.2204188.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018