TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 W129 2202537-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2 litc
SchUG §71 Abs2 litc
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2202537-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 20.07.2018, Zl. A3-405-17/3-2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs 1 und 2 sowie § 71 Abs 2 lit c SchUG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/2018 die 6lb-Klasse (10. Schulstufe) des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums

XXXX.

2. Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers wies im Pflichtgegenstand Latein eine negative Beurteilung auf. Des weiteren wies das Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Geschichte, Mathematik, Biologie und Deutsch die Beurteilung "Genügend" auf.

Am 28.06.2018 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Latein die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorlägen. Dabei ging die Klassenkonferenz von "fehlenden Leistungsreserven" im Pflichtgegenstand Geschichte aus.

4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters frist- und formgerecht mit Schreiben vom 01.07.2018 Widerspruch. In diesem Widerspruch brachte er im Wesentlichen vor, dass die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Latein nachvollziehbar sei, doch habe er aus folgenden Gründen Leistungsreserven: er sei in seiner Schulkarriere äußerst konstant, er verlasse den Leistungssport an der Fußballakademie und werde etwa 13 Stunden pro Woche zusätzlich zur Verfügung haben, die Oberstufe umfasse 5 und nicht 4 Jahre (dies erleichtere ein Adaptieren), der Gegenstand Geschichte erfordere nicht das Aufholen von Versäumten, da die Stoffgebiete abgeschlossen und voneinander unabhängig seien.

5. Die Schulleitung übermittelte in weiterer Folge der zuständigen Schulbehörde die verfahrensgegenständlichen Unterlagen sowie eine Stellungnahme der Lehrkraft im Pflichtgegenstand Geschichte.

Die Lehrerin führte aus, dass der Beschwerdeführer den ersten Test (12.12.2017) mit "Genügend" (11/23 Punkte), den zweiten Test (24.04.2018) mit "Nicht genügend" (8 von 23 Punkte) beurteilt worden sei. Eine mündliche Prüfung (29.05.2018) habe er mit "Genügend" (11/21 Punkte) absolviert. Eine schriftliche Überprüfung der Mitarbeit sei positiv (4/8 Punkte) erfolgt. Der Beschwerdeführer weise im gesamten Jahr keine positive Mitarbeit auf. Wenn sie den Schüler im Laufe des Schuljahres aufrufe, könne er die jeweilige Frage nicht beantworten. Der Schüler sei geneigt, in einigen Situationen andere Textstellen vorzulesen, was durch das Gelächter der Klasse auf Absicht stoßen lasse. Der Schüler könne einen Text aus einem Schulbuch nicht zusammenfassen, sie habe Fragen diktiert, die der Schüler nicht mitgeschrieben habe.

Der Schüler habe erst am Ende des Schuljahres eine ordentliche Führung der Unterrichtsmaterialien belegen können. Bei früheren Kontrollen sei er nicht dazu in der Lage gewesen.

6. Mit Fachgutachten vom 10.07.2018 führte das zuständige Organ der Schulaufsicht aus, dass die beiden Tests zu Recht mit "Genügend" bzw. "Nicht genügend" beurteilt worden seien, hingegen hätte die mündliche Prüfung vom 29.05.2018 nach dem vorliegenden Prüfungsprotokoll mit "Nicht genügend" beurteilt werden müssen; der Beschwerdeführer habe auf die Frage "Nenne zwei Vertreter der Aufklärung" zwei Zusatzpunkte erhalten, weil er zwei nicht gefragte Begriffe erklärt habe.

Hinsichtlich der Mitarbeit seien die Aufzeichnungen der Lehrkraft nicht zur Gänze nachvollziehbar, da auf der Namensliste, auf welcher die Mitarbeit eingetragen worden sei, ein Pfeil auf eine anderen (allerdings durchgestrichenen) Namen verweise. Die Beschreibung selbst sei aber glaubwürdig und auch in ihrer Beurteilung nachvollziehbar.

Zusammengefasst könne nicht von einem abgesicherten Genügend ausgegangen werden.

7. Mit Schreiben vom 12.07.2018 übermittelte die belangte Behörde das Gutachten dem Vater des Beschwerdeführers zum Parteiengehör.

8. Mit Schreiben vom 13.07.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters dazu im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Der Beschwerdeführer solle laut Unterlagen am 15.05.2018 eine Frage nicht beantwortet haben. Er habe sich jedoch vielmehr an diesem Tag freiwillig gemeldet, um eine Gruppenarbeit zu präsentieren, was ihm ein Mitarbeitsplus eingebracht habe.

Nicht der Beschwerdeführer lese unrichtige Stellen aus dem Buch vor und erlaube sich auf diese Weise einen Spass, sondern vielmehr ein (namentlich genannter) Mitschüler. Es liege somit eine Verwechslung vor.

Bei einer Überprüfung von (sogenannten) "Lernwörtern" habe er im zweiten Semester ein Mal ein Plus, ein "Ringerl" und ein Minus erreicht, beim zweiten Mal zwei "Ringerl" und ein Minus.

Der Beschwerdeführer habe laut Dokumentation vier negative Einträge im ersten Semester, im zweiten nur einen negativen Eintrag. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im zweiten Semester nur 3 Punkte weniger beim Test erzielt als im ersten Semester. Das Mitarbeitsplus von der Gruppenpräsentation sei nicht eingetragen worden. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer im zweiten Semester klar verbessert.

Nach der Frühwarnung habe es ein Gespräch zwischen der Lehrerin und der Mutter des Beschwerdeführers gegeben. Hier habe die Lehrkraft zum Ausdruck gebracht, dass die Frühwarnung nur eine erzieherische Maßnahme sei und dass keine akute Gefahr bestehe. Auch habe die Mutter aufgeklärt, dass es der Bruder des Beschwerdeführers sei, der die Unterlagen nicht mitgehabt habe (im Fach Deutsch, in welchem die Lehrerin den Bruder des Beschwerdeführers unterrichte).

Hinsichtlich des Gutachtens werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Trainingsaufwand um rund 13 Stunden/Woche reduzieren werde. Die Wahrscheinlichkeit einer besseren Note sei somit sehr groß. Auch würden die besprochenen Kapitel keine Grundlage für die nächsten Kapitel bilden. Es gebe somit nichts aufzuholen.

Wenn der Gutachter ausführe, die Aufzeichnungen seien nicht ganz nachvollziehbar, so sei umgekehrt nicht nachvollziehbar, dass er zu einem "eindeutigen" Ergebnis komme.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der fehlerhaften Darstellung der Lehrkraft geglaubt werde, den Eltern aber nicht.

Das Mehr an freier Zeit müsse sich definitiv in der Leistungsprognose auswirken, auch erstrecke sich die Oberstufe auf 5 (nicht 4) Jahre.

9. Mit zweiter Stellungnahme vom 16.07.2018 führte das zuständige Organ der Schulaufsicht (hier auf das Wesentlichste zusammengefasst) aus, dass sich durch die Äußerungen im Endergebnis am Gutachten vom 10.07.2018 nichts ändere.

10. Der Landesschulrat für Oberösterreich wies den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.07.2018, Zl. A3-405-17/3-2018, gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 71 SchUG ab und sprach weiters aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe berechtigt sei.

Begründend führte er - hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst - aus, dass sich aus der Stellungnahme des Landesschulinspektors hinsichtlich der schriftlichen und mündlichen Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand ein Gesamtbild eines nicht gesicherten "Genügend" ableiten lasse.

Der Wegfall des Leistungssports sei nicht relevant für die Einschätzung der Leistungsprognose. Dies stelle nur einen möglichen Zeitfaktor dar, der aber keine Aussage über die Entwicklung in den betroffenen Gegenständen zulässt. Auch sei es nicht zutreffend, dass die Kapitel des Geschichteunterrichts nicht auf früheren Kapiteln aufbauen würden.

Der Bescheid wurde am 23.07.2019 durch persönliche Übergabe an die Mutter des Beschwerdeführers zugestellt.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.07.2018 fristgerecht Beschwerde.

In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführerin - hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst - seine bisher geäußerten Standpunkte und betonte, dass er ein ordentlicher und aufmerksamer Schüler sei, der gut erzogen dem Unterricht angemessen folge. Es gebe erhebliche Zweifel an der Darstellung der Lehrkraft.

Wenn die Prüfung eigentlich mit "Nicht genügend" statt "Genügend" hätte bewertet sein müssen, so zeige dies, dass die Lehrkraft genau genommen willkürlich entschieden habe.

12. Mit Schreiben vom 01.08.2018 (eingelangt am 02.08.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezugsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer im Schuljahr 2017/2018 die 6lb-Klasse (10. Schulstufe) des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums

XXXX.

1.2. Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers wies im Pflichtgegenstand Latein eine negative Beurteilung auf. Des weiteren wies das Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Geschichte, Mathematik, Biologie und Deutsch die Beurteilung "Genügend" auf.

1.3. Am 28.06.2018 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Latein die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorlägen. Dabei ging die Klassenkonferenz von "fehlenden Leistungsreserven" im Pflichtgegenstand Geschichte aus.

1.4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters frist- und formgerecht mit Schreiben vom 01.07.2018 Widerspruch und stützte diesen auf seine Ansicht, dass "fehlende Leistungsreserven" im Pflichtgegenstand Geschichte gegeben seien. Die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Latein wurde hingegen nicht in Zweifel gezogen.

1.5. Der erste Test im Pflichtgegenstand Geschichte wurde am 12.12.2012 mit "Genügend" bewertet. Dabei erreichte der Beschwerdeführer 11 Punkte von 23 möglichen, somit weniger als 50%.

1.6.Beim zweiten Test (24.04.2018) erreichte der Beschwerdeführer 8 Punkte von 23 möglichen (Nicht genügend).

1.7. Bei der Prüfung am 29.05.2018 erreichte der Beschwerdeführer die Beurteilung "Genügend". Das Prüfungsprotokoll weist 11 von 21 Punkten aus. Bei 4 von 6 Fragen ist entweder der Vermerk "Hilfe" oder eine anleitende Zusatzfragestellung vermerkt. Zwei der erhaltenen elf Punkte wurden für die Antwort auf eine eigentlich nicht gestellte Frage gewährt.

Die Prüfung hätte somit mit "Nicht genügend" beurteilt werden müssen.

1.8. Auf eine undatierte (aus dem zweiten Semester stammende) schriftliche Leistungskontrolle erreichte der Beschwerdeführer 4 von 8 möglichen Punkten.

1.9. Der Beschwerdeführer meldete sich am 15.05.2018 freiwillig zur Präsentation einer Gruppenarbeit. In den Mitarbeitsaufzeichnungen der Lehrerin ist für diesen Tag ein "Plus" vermerkt.

Eine darüber hinausreichende aktive Mitarbeit wurde nicht an den Tag gelegt.

1.10. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Unterlagen (Bücher, Heftmappe, uä.) nicht in Ordnung hatte.

1.11. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich unrichtige Textstellen vorlas (zwecks Erheiterung der Klassengemeinschaft).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Punkten 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5. und 1.6 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist hinsichtlich der genannten Punkte aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

2.2. Der erste Teil der Feststellung zu Punkt 1.7. ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Prüfungsprotokoll der Prüfung.

Dass die Prüfung mit "Nicht genügend" hätte beurteilt werden müssen, ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten des zuständigen Organs der Schulaufsicht. Dem Beschwerdeführer wurden zwei Punkte für zwei Antworten gegeben, die nicht gefragt waren. Zudem benötigte der Beschwerdeführer bei vier von sechs Fragen entweder eine Hilfestellung oder eine anleitende Zusatzfragestellung.

Dem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2. Hinsichtlich der Feststellung zu Punkt 1.8. wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers Folge geleistet, wonach die undatierte Leistungsfeststellung dem zweiten Semester zuzuordnen ist.

2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.9. erster Satz entspricht sowohl dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich freiwillig zur Präsentation einer Gruppenarbeit gemeldet habe, als auch der Aktenlage (Aufzeichnungen der Lehrerin über die Mitarbeit). Die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach das Mitarbeits-Plus nicht verzeichnet sei, ist daher unrichtig.

Dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht aktiv zur Mitarbeit gemeldet hat, entspricht der Stellungnahme der Lehrerin; Gegenteiliges wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert vorgebracht. Er räumt in seinen Stellungnahmen zudem ein, dass die Lehrerin bei den Unterredungen mit den Eltern des Beschwerdeführers eine das Fehlen einer aktiven Mitarbeit moniert bzw. eine solche aktive Mitarbeit ausdrücklich eingefordert hat.

2.4. Hinsichtlich der Punkte 1.10. und 1.11. wird dem substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers Folge geleistet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da die anzuwendenden Rechtsnormen keine Senatsentscheidung vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF lauten:

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

[...]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ein Schüler ist auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, wenn die Klassenkonferenz aber feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist; diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.

Unter dem "vorhergegangenen Schuljahr" ist derjenige Zeitraum zu verstehen, dem das laufende Schuljahr - und zwar unabhängig davon, ob in diesem eine andere oder dieselbe Schulstufe besucht wurde - zeitlich unmittelbar folgt (VwGH 25.06.1979, 0715/79).

Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

3.5. Der Beschwerdeführer führte im Widerspruch zunächst aus, die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Latein als zutreffend zu erachten. Der eingebrachte Widerspruch bezieht sich somit ausdrücklich auf die Nichtgewährung der sogenannten Aufstiegsklausel nach § 25 Abs 2 lit c SchUG.

Bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs 2 lit c SchUG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium für Bildung in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."

Voraussetzung für die Gewährung der Aufstiegsklausel ist die Erstellung einer Leistungsprognose. Maßstab für diese Einschätzung ist das Leistungsbild des Schülers in den positiv beurteilten Pflichtgegenständen vor dem Hintergrund der Lehrplananforderungen der nächsthöheren Schulstufe und der sich aus dem SchOG ergebenden Zielbestimmungen der jeweiligen Schulart (Hauser, Kommentar Schulunterrichtsgesetz, 282).

Unbeachtlich für die Leistungsprognose sind nach der Rechtsprechung Mängel im Unterricht und die in der Sphäre des Schülers gelegenen Umstände, unter denen die Leistungen erbracht wurden (Hauser, Kommentar Schulunterrichtsgesetz, 283 mwN).

3.6. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Rechtsansicht vollinhaltlich an. Somit ist dem Standpunkt der belangten Behörde, wonach der Wegfall des intensiven Sporttrainings im kommenden Schuljahr die Leistungsprognose nicht zu tragen vermag, zuzustimmen. Maßstab für die Prognose ist einzig und alleine das (bereits erbrachte) Leistungsbild in den positiv beurteilten Pflichtgegenständen.

3.7. Die Klassenkonferenz stützte ihre Entscheidung auf die Ansicht, dass der Beschwerdeführer zwar in vier Pflichtgegenständen mit "Genügend" beurteilt wurde, jedoch nur im Pflichtgegenstand Geschichte keine ausreichenden Leistungsreserven aufweist.

Aufgrund folgender Erwägungen ist diesem Standpunkt der Klassenkonferenz sowie der belangten Schulbehörde zuzustimmen:

Der Beschwerdeführer absolvierte den ersten Test des Schuljahres zwar mit der Note "Genügend", jedoch mit einer unter der 50%-Marke liegenden Punkteanzahl (11 Punkte von 23). Der zweite Test wurde mit "Nicht genügend" beurteilt (8 Punkte von 23). Eine weitere (kurze) schriftliche Leistungsfeststellung wurde mit "Genügend" (4 von 8 Punkten) beurteilt.

Die Prüfung am 29.05.2018 wurde von der Lehrerin zwar mit "Genügend" beurteilt; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich jedoch - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde - dem schlüssigen Gutachten des Organs der Schulaufsicht an, wonach diese Prüfung eigentlich mit "Nicht genügend" hätte beurteilt werden müssen.

Der Beschwerdeführer hat sich ein einziges Mal im zweiten Semester aktiv an der Mitarbeit beteiligt, dies jedoch erst, nachdem am Vortag die Lehrkraft die Mutter des Beschwerdeführers ausdrücklich auf die Notwendigkeit aktiver Mitarbeit hingewiesen hat. Auch beruht dieses Mitarbeitsplus auf einer Gruppenarbeit, zu deren Gelingen auch andere Mitschüler beigetragen haben.

Auch wenn der Vorwurf der Lehrkraft, der Beschwerdeführer habe seine Unterlagen nicht ordentlich geführt, sowie der Vorfall, wonach der Beschwerdeführer zur Erheiterung der Klasse vorsätzlich eine falsche Textstelle vorgetragen haben soll, aufgrund nicht unerheblicher Zweifel nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten, ändert sich im Endergebnis nichts an einem Leistungsbild, welches das "Genügend" als nicht abgesichert erschienen lässt.

Die in der Beschwerde geäußerte Ansicht des Beschwerdeführers, aus der unrichtigen Beurteilung der Prüfung ("Genügend" statt richtigerweise "Nicht genügend") sei ein willkürliches Handeln der Lehrkraft abzuleiten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da eine richtige Beurteilung der Prüfung nicht zu einer besseren, möglicherweise aber sogar zu einer negativen Jahresbeurteilung geführt hätte.

Die Ansicht des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, wonach die im abgelaufenen Schuljahr absolvierten Kapitel des Geschichteunterrichts für sich abgeschlossen seien und der im kommenden Schuljahr zu absolvierende Stoff völlig eigenständig sei, ist als unzutreffend zurückzuweisen. Selbstverständlich soll der Geschichteunterricht die Schüler unter anderem in die Lage versetzen, Entwicklungslinien und Parallelen sowie Zusammenhänge zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer auf die Frage, wie ein Kennzeichen des Absolutismus heißt, welches für die Organisation und Lenkung eines zentralistisch regierten Staates Voraussetzung war, die Antwort "Demokratie" gibt (undatierte schriftliche Leistungsfeststellung aus dem zweiten Semester, Frage 2), so zeigt dies, dass der Beschwerdeführer über erhebliches Unwissen verfügt, welches die Aneignung und Ausweitung der Fähigkeiten in Bezug auf kritisches historisches Denken ernstlich erschwert.

Somit sind die Klassenkonferenz und die belangte Behörde zu Recht von einem Leistungsbild des Beschwerdeführers ausgegangen, welches die erhaltene Note "Genügend" als unzureichend abgesichert erscheinen lässt.

Aufgrund der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Latein und aufgrund der fehlenden Leistungsreserven im Pflichtgegenstand Geschichte war somit das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu versagen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.8. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095;

6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111;

11.6.2001, 99/10/0237).

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Aufstiegsklausel,
Jahreszeugnis, Leistungsreserven, negative Beurteilung,
Pflichtgegenstand, Prognoseentscheidung, Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2202537.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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