TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 I406 2204048-1

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Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §55

Spruch

I406 2204048-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten alias Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zl. 17509907-180689623, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, ist am

XXXX mit Flug XXXX aus Moskau kommend in Wien Schwechat gelandet. Im Zuge der Einreisekontrolle stellte er einen (sechsten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, dass er in Ägypten verfolgt werde.

2. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 16.10.2007 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, dass er im Sommer 2001 mit einem gültigen Visum in die Niederlande gereist und nach einem einwöchigen Aufenthalt mit dem Zug nach Österreich gefahren sei. Am 11.07.2003 hätte er geheiratet und einen Aufenthaltstitel bekommen. Im Jahr 2005 sei er geschieden worden. Seine Frau habe behauptet, dass es eine Scheinehe gewesen sei.

Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten sei er nicht mehr in der Lage, seine Familie vom Ausland aus finanziell zu unterstützen. Er habe zwar keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, schicke aber dennoch Geld für seinen Bruder und seine Mutter. Er fühle sich hier wohler als in Ägypten.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 16.01.2008, Zl. 07 09.653-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu diene, drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen, zumal er den Asylantrag mehr als sechs Jahre nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestellt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung im Heimatstaat vor.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 17.01.2008 rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 01.02.2008 in Rechtskraft.

4. Am 13.08.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er wegen der nunmehr vorherrschenden Situation in Ägypten und weil seine Freundin schwanger sei, einen neuen Asylantrag stelle. Er stelle jetzt einen Asylantrag, weil er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Zuvor habe er Angst gehabt, zur Polizei zu gehen, weil er vermutet habe, dass er dann festgenommen werde. Da dies nun ohnehin der Fall sei, könne er seinen Antrag nun stellen.

5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass es in Ägypten Probleme, keine Sicherheit und keinen Präsidenten gebe. Die Polizei arbeite nicht so, wie es sein sollte. Da er den Militärdienst nicht geleistet habe, bestehe im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die Gefahr, dass er zehn Jahre Militärdienst ableisten müsse.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

Weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011, Zl. A4 421.529-1/2011/6E wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht, sondern begehre die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides würde.

8. Am 11.05.2012 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und gab an, in Österreich geblieben zu sein, weil er daheim Probleme habe. Wenn diese bereits in Asylverfahren mehrmals abgehandelt worden seien, so wolle er es mehrmals versuchen. Er habe in hier ein Kind und wolle Österreich nicht verlassen. Sodann stellte er den dritten Antrag auf internationalen Schutz.

9. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem LPK Wien am 15.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Sohn mit österreichischer Staatsbürgerschaft habe, dessen Adresse er nicht kenne. Der Sohn sei ihm vom Jugendamt weggenommen worden. Von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Kindsmutter, sei er seit einer Woche getrennt.

10. Am 13.06.2012 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen an, dass er in Ägypten den Militärdienst verweigert habe. Sollte er jetzt zurückkehren, könnte er eine Strafe bekommen und auch in Haft genommen werden. Jetzt gebe es keinen Präsidenten in Ägypten und der Beschwerdeführer wisse nicht, was dort mit ihm passieren würde. Außerdem seien seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht, es seien die gleichen Gründe, die er jetzt angegeben habe. Die Lage in Ägypten habe sich auch verschlechtert. Er wolle nicht unter einer extrem-islamischen Herrschaft leben. Er müsste sich dort bestimmt auch einen Bart wachsen lassen. Außerdem gebe es in Ägypten keine Arbeit und die Wirtschaft sei dort kaputt.

11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012, Zl. 12 05.794 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zl. B10 421.529-2/2012/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Dieser habe im Verfahren bezüglich seiner Fluchtgründe keine Neuerungen vorgebracht.

Diese Entscheidung erwuchs am 12.07.2012 in Rechtskraft.

13. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 22.10.2012 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

14. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, keine neuen Fluchtgründe zu haben, die ursprünglichen Fluchtgründe bestünden noch. Er habe Angst um sein Leben. Er sei in Ägypten beim Militär gefährdet. Er habe einen Sohn in Österreich. Dieser lebe bei Pflegeeltern. Er sei seit 12 Jahren in Österreich und nicht vorbestraft.

15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

16. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005.

17. Mit Schreiben vom 03.12.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 2005 auf Urlaub in Ägypten gewesen sei und eine Frau kennengelernt habe und mit ihr einige Male ausgegangen sei. Später habe er erfahren, dass diese Frau verlobt sei und hätten dann die Probleme begonnen. Er sei gewarnt worden, dass er in Ägypten erschossen werden könnte.

18. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 rechtmäßig sei.

19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 12 15.237 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Ausgeführt wurde darin, dass aus dem Vorbringen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne, zumal dieser bereits bei den letzten Asylverfahren bestanden habe und vom Beschwerdeführer schuldhaft nicht vorgebracht worden sei.

20. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013, Zl. B10 421.529-4/2013/4E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass er einerseits im Verfahren bezüglich seiner persönlichen Fluchtgründe keine Neuerungen vorgebracht hätte und andererseits, dass das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Die Lage in Ägypten habe sich nicht entscheidungsrelevant geändert.

21. Aus dem Stande der Schubhaft stellten er am 30.01.2013 seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz.

22. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, in Ägypten sei in manchen Städten der Ausnahmezustand verhängt worden. Er sei davon persönlich nicht betroffen, aber es gebe in Österreich Leute der Muslimbruderschaft, die wüssten, dass der Beschwerdeführer gegen den Präsidenten sei. Er sei vor 12 Jahren nach Österreich eingereist und habe seitdem Ägypten einmal, nämlich 2005, besucht. Die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Die neuen Gründe seien die allgemeine Lage in Ägypten. Dazu kämen seine gesundheitlichen Probleme wegen seines Hungerstreiks.

23. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 01.259 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

24. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013, Zl. B10 421.529-5/2013/4E wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Die Entscheidung erwuchs am 28.11.2013 in Rechtskraft.

25. Mit Bescheid der BPD Wien vom 07.03.2012, Zl. III-W-785/AB/12 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.

26. Am 14.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer sicherheitsbehördlichen Überprüfung angehalten (Verdacht der schweren Nötigung) und in weiterer Folge festgenommen.

27. Am 15.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er am 07.01.2017 von Rumänien nach Österreich gereist sei. Er habe in Rumänien eine Aufenthaltsberechtigung. In Österreich habe er seinen Sohn besuchen wollen.

28. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017, Zl. 17509907/170197901, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mangels der Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.

Am 16.02.2017 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Ägypten aus.

29. Bei seiner Erstbefragung am 29.06.2018 zum gegenständlichen sechsten Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, dass er zwischenzeitlich in Ägypten eine Beziehung mit einer Frau christlichen Glaubens gehabt habe. Deren Familie habe, als sie davon erfahren habe, versucht, ihn umzubringen, er hätte mit einem Auto zu überfahren werden sollen. Er habe noch rechtzeitig flüchten können, jedoch sei sein Cousin von dem Auto getötet worden. Zu seiner damaligen Freundin pflege er keinen Kontakt mehr.

30. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.07.2018 vor der Erstaufnahmestelle Flughafen gab der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme, jedoch habe er psychische Probleme, da er seinen Sohn nicht gesehen habe.

Auf Nachfrage gab er an, dass er im bisherigen Verfahren, insbesondere in der polizeilichen Erstbefragung am 29.06.2018 wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, welche ihm auch rückübersetzt und korrekt protokolliert worden wären. Befragt zu seinen Familienverhältnissen in Österreich gab er an, dass er in Österreich einen Sohn habe und dieser bei einer Pflegefamilie wohne. Er wolle in Österreich bleiben, um ihn öfters zu besuchen. Er sei im Jahr 2017 freiwillig aus Österreich nach Ägypten ausgereist, da er weder in Schubhaft noch ins Gefängnis gewollt habe.

Sein Sohn habe mit dessen Mutter nach der Geburt zwei bis drei Monate im Frauenhaus gelebt. Da er keine Aufenthaltsberichtigung und keine Wohnung gehabt habe, sei festgestellt worden, dass er sich nicht um seinen Sohn kümmern könne. Weiters habe das Jugendamt der Mutter die Obsorge über das Kind entzogen und er habe nicht gewusst, wo sich sein Kind aufgehalten habe. Er habe sich mit der Mutter zerstritten, weil diese sich nicht um das Kind gekümmert habe. Befragt, weshalb er kein Besuchsrecht gehabt habe, gab er an, dass er seine Vaterschaft nicht belegen habe können. Er habe die Geburtsurkunde erst später ausstellen lassen. Auf Vorhalt, wonach die Geburtsurkunde anlässlich der Geburt ausgestellt werde, gab er an, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keinen Identitätsausweis gehabt habe. Den Vorhalt, wonach er sehr wohl Reisepässe (ausgestellt 1999 und 2022, und auch 2011) gehabt habe, bestritt er.

Weiters habe er noch zwei Onkel, welche in Österreich aufhältig seien. Befragt nach seinen zahlreichen Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Freunden Haschisch geraucht habe und ihn einmal seine Freundin nach einem Streit angezeigt habe. Er sei jedoch nie strafrechtlich verurteilt worden.

Befragt nach seinem Reisepass, gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen verloren habe. Es sei ihm am Flughafen eine Tasche gestohlen worden, darin habe sich der Reisepass befunden.

Befragt nach Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er Anfang Mai von Ägypten nach Dubai geflogen sei, dort habe er acht Wochen Urlaub bei Freunden gemacht. Dann sei er Mitte Juni nach Russland geflogen.

Befragt nach den familiären Verhältnisse in Ägypten gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verstorben sei. Seine Mutter lebe gemeinsam mit seiner Großmutter und Tante im Familienhaus. Er habe in Ägypten seinen Lebensunterhalt mit der finanziellen Unterstützung seines Bruders, welcher in England lebe, bestritten.

31. Am 06.07.2018 trat der Beschwerdeführer nach vorheriger Drohung - er würde, wenn man ihn nicht aus dem SOT herauslassen würde, jemanden mit einem Messer verletzen oder umbringen - in den Hungerstreik.

32. Mit Schreiben vom 06.07.2018 an das UNHCR- Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG um Zustimmung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz.

33. Mit Schreiben vom 10.07.2018 teilte das UNHCR § 33 Abs. 2 AsylG seine Zustimmung mit, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

34. Mit Bescheid vom 17.07.2018, Zl. 17509907-180610245, wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm unter einem auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).

Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus zahlreichen Vorfällen. So habe er bei den diversen Antragstellungen und sonstigen Amtshandlungen unterschiedliche Identitäten behauptet. Weiters habe er am 05.07.2018 befragt nach Geschwistern angegeben, dass er einen Bruder habe, welcher in England lebe. Am 15.02.2017 habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, drei Brüder zu haben, wobei zwei Brüder in Ägypten und ein Halbbruder in Wien lebe. Am 15.02.2017 habe er angegeben, dass seine Eltern verstorben seien; am 05.07.2018 habe er jedoch angegeben, dass seine Mutter in Ägypten leben und sein Vater verstorben sei. Fernerhin sei er auch um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren eine Scheinehe eingegangen, welche vom BG XXXX 2006 für nichtig erklärt worden sei. Damals sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen worden, jedoch sei er nie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Weiters habe er behauptet, zwischen 2015 und 2017 einen Aufenthaltstitel für Rumänien gehabt zu haben, jedoch habe eine Abfrage bei den rumänischen Behörden ergeben, dass eine Person mit seinem Nationale in der Fremdenkartei nicht vorhanden sei. Fernerhin habe er zu seinem Kind widersprüchliche Angaben erstattet. So habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.07.2018 vorgebracht, dass er sein Kind seit dessen dritten Lebensmonat nicht mehr gesehen habe und dies die Schuld seiner Exfreundin sei, da diese sich nicht um das Kind gekümmert habe, weshalb es nun bei Pflegeeltern leben müsse. Befragt, weshalb er kein Besuchsrecht gehabt habe, habe er angegeben, dass er keine Wohnung und keine Arbeit gehabt habe und sein Aufenthalt in Österreich illegal gewesen sei. Erfahrungsgemäß sei dies kein ausreichender Grund, um einem Vater den Kontakt zu seinem Kind völlig zu untersagen. So habe sich nach Durchsicht der Vorakten sowie Kontaktaufnahme mit dem LKA, Opferschutz sowie der Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie ein gänzlich anderes Bild ergeben. So habe die Kindesmutter angegeben, dass der Beschwerdeführer weder bei der Geburt des Kindes dabei gewesen sei noch dem Kind jemals ein Geschenk gemacht habe. Er habe sie mit einem Messer bedroht. Das LKA Opferschutz sei in einer Sachverhaltsdarstellung vom 21.03.2018 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft erst anerkannt habe, als ihm die Abschiebung gedroht habe und er versucht hätte, aufgrund der familiären Bindungen in Österreich zu einem Aufenthaltstitel zu kommen. Zudem sei vermerkt worden, dass laut Angaben der Exfreundin der Beschwerdeführer am 07.03.2018 telefonisch mit ihr Kontakt aufgenommen und ihr die Schuld an seiner Ausweisung gegeben habe. Er wolle seinen Sohn bei sich haben. Von Seiten der Interventionsstelle sei zu erfahren gewesen, dass er seiner Exfreundin angekündigt habe, nach Wien zu kommen und das Kind zu holen. Zudem habe der Beschwerdeführer insgesamt 14 Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex, teilweise wegen mehreren Delikten, unter anderem Körperverletzung, gefährliche Drohung, Suchtmittelbesitz sowie Betrug. Das der Beschwerdeführer nie verurteilt worden sei, sei wohl darauf zurückzuführen, dass er für die Justiz nicht mehr greifbar gewesen sei, da er seit April 2013 keine behördliche Meldung mehr in Österreich gehabt habe.

Diese Auflistung zeige, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit bei jeder Gelegenheit gelogen habe. Sein Fluchtvorbringen sei daher, abgesehen von der sonstigen Unglaubwürdigkeit, im konkreten Fall auch im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit seiner Person im Allgemeinen nicht glaubhaft. Es sei daher in einer Gesamtschau das jetzige Fluchtvorbringen absolut, ohne jeden Zweifel, unglaubwürdig. Auch andere, asylrelevante Gründe seien im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, sich nie politisch engagiert zu haben.

Was Ägypten betreffe, so gebe es keine Hinweise darauf, dass er aufgrund einer Asylantragstellung im Falle seiner Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen habe. Er habe selbst angegeben, keine Schwierigkeiten mit den Behörden seines Herkunftsstaates zu haben. Er sei in Ägypten geboren und aufgewachsen, daher sei er in der dortigen Kultur als sozialisiert anzusehen und verfüge über eine Schulausbildung sowie ausreichend Berufserfahrung. Er sei weder schwer krank, sodass er aus gesundheitlichen Gründen an einer neuerlichen Arbeitsaufnahme gehindert würde, noch sei aufgrund der Lage in seinem Heimatland eine wirtschaftliche Notlage anzunehmen.

35. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

36. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, I405 1421529-6/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

37. Am 23.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Familienmitgliedern gab er an, dass seine Mutter, Tanten und Onkel in Ägypten aufhältig seien. Er habe in Ägypten zwölf Jahre die Schule besucht und die Matura absolviert. Bisher habe er sich seinen Lebensunterhalt durch "Schwarzarbeit" finanziert. Er habe ein Kind in Österreich, welches bei einer Pflegefamilie lebe und mit welchem er über das Jugendamt Kontakt habe.

38. Mit angefochten Bescheid vom 23.07.2018 Zl. 17509907/180689623, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 6 FPG wurde gegen ihn ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Weiters traf die belangte Behörde unter anderem folgende relevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 16.4.2018, Präsidentschaftswahlen in Ägypten (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Ägyptens autoritäres Staatsoberhaupt Abdel Fattah al-Sisi hat bei der Präsidentschaftswahl in Ägypten [Anm.: die von 26. bis 28.3.2018 stattfand] nach Angaben der Wahlkommission 97,08% der gültigen Stimmen bekommen. Die Wahlbeteiligung bei der Abstimmung in der vergangenen Woche habe 41,5% betragen, teilte die Kommission mit (TS 2.4.2018; vgl. DS 2.4.2018). Neben Al-Sisi trat nur der weitgehend unbekannte Politiker Mussa Mustafa an, in dem Beobachter einen Alibi-Kandidaten sahen. Dieser kam auf 2,92% der Stimmen (DS 2.4.2018; vgl. TS 2.4.2018).

Quellen:

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DS - Der Standard (2.4.2018): Offiziell: Ägyptens Präsident al-Sisi klar wiedergewählt,

https://derstandard.at/2000077191005/Offiziell-Aegyptens-Praesident-al-Sisi-klar-wiedergewaehlt, Zugriff 16.4.2018

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TS - Tagesschau (2.4.2018): Präsidentenwahl in Ägypten - Al-Sisi bekommt 97 Prozent,

https://www.tagesschau.de/ausland/aegypten-wahl-113.html, Zugriff 16.4.2018

2. Politische Lage

Ägypten sieht sich nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenüber, die die politische Konsolidierung verzögern. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Die Wahlen zum neuen Parlament Ende 2015 vollzogen sich grundsätzlich frei und gesetzmäßig, fanden jedoch in einem Klima allgemeiner staatlicher Repression statt, in dem politische Opposition oder der Einsatz für Menschenrechte in die Nähe von Terrorismus und staatsfeindlichen Aktivitäten gerückt wurden. Dies setzt der freien politischen Betätigungen faktisch enge Grenzen. Das von etwa 25 % der ägyptischen Wahlberechtigten gewählte und im Januar 2016 konstituierte ägyptische Parlament zeigt die erwarteten Anlaufschwierigkeiten auf dem Weg zu einem eigenständigen politischen Akteur, der seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung effektiv und selbstbewusst ausübt. Das Parlament bleibt dennoch die einzige Institution in Ägypten, die derzeit das Potential hierzu besitzt. Die Parteienlandschaft ist schwach ausgeprägt. Die Parteien vermögen es in der Regel nicht, landesweite Strukturen aufzubauen und programmatische Akzente zu setzen. Das 2014 reformierte Wahlrecht trug zur weiteren Schwächung der Parteien bei, die im Parlament keine wichtige Rolle spielen. Die Mehrheit der Abgeordneten im ägyptischen Parlament ist regierungstreu. Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz sind verfassungsrechtlich vorgesehen, jedoch durch weitreichende politische Einflüsse zunehmend eingeschränkt. Die Justiz, die in der Vergangenheit viel auf die eigenen Standards hielt, ist zum Instrument der Repression geworden. Drakonische Strafen, die seit dem Sommer 2013 verhängt werden, sind oft Vergeltungsmaßnahmen gegen Akteure, durch die sich der "tiefe Staat" bedroht sieht, insbesondere die Zivilgesellschaft auf der einen und die Muslimbruderschaft auf der anderen Seite. Bedenklich ist die verbreitete Praxis von Strafverfahren gegen Zivilisten vor Militärgerichten sowie erzwungenes Verschwindenlassen, langwierige Haft ohne Anklage, Prozesse, die rechtsstaatlichen Kriterien nicht genügen, Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam, überbelegte Haftanstalten und schlechte Haftbedingungen. Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 15.12.2016).

Mit dem Verfassungsreferendum im Januar 2014, der Wahl Abdel Fattah Al-Sisis zum Staatspräsidenten im Mai 2014 und den Wahlen zum Abgeordnetenhaus im November und Dezember 2015 hat Ägypten formal seinen "Fahrplan zur Demokratie" abgeschlossen. Die Verfassung vom Januar 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Jedoch können einzelne Grundrechte durch einfache Gesetze wieder eingeschränkt werden; in der Verfassungswirklichkeit ist die Geltung und Geltendmachung der Grundrechte eingeschränkt. Im November und Dezember 2015 fanden die Wahlen zum Parlament statt. Die Verfassung von 2014 sieht ein Parlament mit nur einer Kammer (Abgeordnetenhaus oder Maglis El-Nuab) vor. Das bisherige Oberhaus des Parlamentes (Schurarat) wurde dagegen abgeschafft. Das ägyptische Wahlrecht sah für die politischen Parteien hohe administrative Hürden vor, sodass die Mehrheit der 596 Abgeordneten als unabhängige Einzelkandidaten gewählt wurde. Daneben zogen 120 Abgeordnete über die Wahlliste "In Liebe zu Ägypten" in das Parlament ein, die sich die Unterstützung von Staatspräsident Al-Sisi auf die Fahnen geschrieben hatte. 28 Abgeordnete wurden nicht gewählt, sondern vom Staatspräsidenten bestimmt. Als stärkste politische Partei sind die "Freien Ägypter" mit 65 Abgeordneten im Parlament vertreten, vor der "Zukunft der Nation" und der traditionellen Wafd-Partei. Die salafistische Nour-Partei hat als einzige islamistische Partei 11 Abgeordnete. Die Sozialdemokratische Partei ist mit vier Abgeordneten vertreten.

Arbeitsschwerpunkte der Regierung unter Premierminister Sherif Ismael bleiben Stabilitätserhalt und Wirtschaftsförderung. Mit der "Egypt Vision 2030" legte die ägyptische Regierung einen ambitionierten Entwicklungsplan vor, der thematisch sämtliche Bereiche umspannt und sich an den internationalen Zielen für Nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientiert. Das Jahr 2017 wurde von Staatspräsident Al-Sisi zum ägyptischen "Jahr der Frau" erklärt, nachdem 2016 offiziell als "Jahr der Jugend" deklariert wurde (AA 2.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

3. Sicherheitslage

Die Armee ging 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vor. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden bei jedem Einsatz zahlreiche "Terroristen" getötet. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Unabhängige Menschenrechtsbeobachter und Journalisten hatten faktisch keinen Zugang. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Die meisten Angriffe gab es im Norden des Sinai, aber auch aus anderen Landesteilen wurden Bombenanschläge und Schießereien bewaffneter Gruppen gemeldet. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Die bewaffnete Gruppe gab an, sie habe im Laufe des Jahres 2016 mehrere Männer hingerichtet, weil diese für die Sicherheitskräfte spioniert hätten (AI 22.02.2017).

Am 18. April 2017 kam es zu einem Anschlag auf einen Kontrollposten in unmittelbarer Nähe des Katharinenklosters im Süden der Sinai-Halbinsel, bei dem ein Polizist getötet und weitere Personen verletzt wurden. Am Palmsonntag, den 9. April 2017, wurden zwei Anschläge auf christlich-koptische Kirchen in der Stadt Tanta, ca. 80 km nördlich von Kairo entfernt, und in Alexandria verübt. Es sind zahlreiche Tote und Verletzte zu beklagen. Bereits am 11. Dezember 2016 fielen Teilnehmer an einem Gottesdienst in der koptischen Kirche "Peter und Paul" in Kairo einem Attentat zum Opfer. Damit wurden im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen (AA 02.05..2017)

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die justizielle Kontrolle des Einsatzes von Sicherheitsbehörden unterliegt faktischen und rechtlichen Grenzen. Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt. Zu diskriminierender Strafverfolgung oder Strafzumessung aufgrund bestimmter Merkmale liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. In diesem Bereich macht sich häufig der Druck der öffentlichen Meinung bemerkbar. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Vor dem Hintergrund allgemein harter und häufig menschenrechtswidriger Haftbedingungen gibt es Hinweise, dass insbesondere junge und unbekannte politische Straftäter besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sind. Amnestien werden wiederholt angekündigt und auch umgesetzt. Anlässlich ägyptischer Feiertage werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Im November 2016 kam es jedoch zur Amnestierung von über 100 Studenten und Journalisten, die wegen Teilnahme an Demonstrationen oder wegen ihrer Berichterstattung festgenommen wurden (AA 15.12.2016).

In den meisten Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen leiteten die Behörden keine wirksamen Untersuchungen ein. Dies betraf Folter und andere Misshandlungen, Verschwindenlassen, Todesfälle in Gewahrsam und die weitverbreitete Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt durch Sicherheitskräfte seit 2011. Die Täter wurden nicht zur Rechenschaft gezogen. Die Staatsanwaltschaft weigerte sich regelmäßig, von Gefangenen erhobene Vorwürfe, sie seien gefoltert und anderweitig misshandelt worden, zu untersuchen und ignorierte Hinweise darauf, dass Sicherheitskräfte in Fällen von Verschwindenlassen das Datum der Festnahme gefälscht hatten (AI 22.02.2017).

Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Die Gerichte handelten in der Regel unabhängig, obwohl es einzelnen Gerichten manchmal an Unparteilichkeit fehlte und diese zu politisch motivierten Ergebnissen gelangten. Die Regierung respektierte in der Regel Gerichtsbeschlüsse. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus, und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Beratung, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 03.03.2017).

Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 9.2016a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017

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USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017

5. Sicherheitsbehörden

Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden verbreitet. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen (AA 15.12.2016).

Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht (USDOS 03.03.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Polizeigewahrsam sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen worden waren. Die Praxis der Folter ist nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt, auch wenn missliebige politische Aktivisten besonders gefährdet sind. Folter wird als Mittel zur Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt.

Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Nach offiziellen Darstellungen handelt es sich um gerechtfertigte Tötungen, z. B. im Zusammenhang mit Widerstand bei der Festnahme oder der Verhinderung von Terroranschlägen. Es kommt zu willkürlichen Festnahmen und erzwungenem Verschwindenlassen. Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Information von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition stark angestiegen (AA 15.12.2016).

Gefangene in Gewahrsam der Sicherheitskräfte wurden verprügelt und anderweitig misshandelt. Verhörbedienstete des nationalen Geheimdienstes folterten und misshandelten zahlreiche Personen, die Opfer des Verschwindenlassens geworden waren, um "Geständnisse" zu erpressen, die später vor Gericht als Beweismittel verwendet wurden (AI 22.02.2017).

Beamte der National Security Agency folterten routinemäßig und gewaltsam Verdächtige mit wenig Konsequenzen. Viele der Gefangenen, die diese Missbräuche erlitten haben, wurden der Sympathie oder der Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft bezichtigt, die die Regierung im Jahr 2013 als eine terroristische Gruppe einstufte, aber die größte Oppositionsbewegung des Landes geblieben ist (HRW 12.01.2017).

Die Verfassung besagt, dass keine Folter, Einschüchterung, Zwang, körperlicher Schaden einer Person zugefügt werden darf, die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben. Das Strafgesetzbuch verbietet die Folter, um ein Geständnis von einem festgenommenen oder inhaftierten Verdächtigen zu erlangen (USDOS 03.03.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017

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USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017

7. Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht konsequent um. Die Korruptionsbehörde der Regierung (CAA) legte dem Präsidenten und dem Premierminister Berichte vor, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung standen (USDOS 03.03.2017).

Laut Corruption Perceptions Index 2016 befindet sich Ägypten auf Platz 108 von 176 Ländern (TI 25.01.2017)

Quellen:

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USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017

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TI - Transparency International (25.01.2017): Corruption Perceptions Index 2016,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016#table, Zugriff 27.04.2017

8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Ausländische Finanzierung ("Foreign Funding") von NGOs wird mit empfindlichen Geldstrafen belegt (AA 15.12.2016).

Das Parlament und die Behörden haben beispiellose Schritte unternommen, um die unabhängige Menschenrechtsarbeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zu beschränken und ihre Existenz zu bedrohen (HRW 12.01.2017).

Die Regierung setzte ihre unkooperative Haltung gegenüber internationalen und lokalen Menschenrechtsorganisationen fort. Der "National Council on Human Rights" (NCHR) überwachte den staatlichen Missbrauch von Menschenrechten und übermittelte Bürgerbeschwerden der Regierung. Eine Reihe von namhaften Menschenrechtsaktivisten ist im Vorstand der Organisation, obwohl einige Beobachter behaupteten, dass die Wirksamkeit des Vorstands manchmal begrenzt sei, weil es an ausreichenden Mitteln fehlte und die Regierung selten auf ihre Erkenntnisse einging (USDOS 03.03.2017).

Menschenrechtsorganisationen sind in Ägypten derzeit in bisher ungekanntem Ausmaß Ziel von Repressionen wie Kontosperrungen, Ausreiseverboten und Ermittlungen geworden. Ein 2015 beschlossenes Antiterrorgesetz stellt unter anderem "schädliche Handlungen gegen das nationale Interesse oder zur Destabilisierung des allgemeinen Friedens, der Unabhängigkeit oder der Einheit Ägyptens" unter hohe Strafen bis hin zu lebenslänglicher Haft. Ein restriktives Gesetz, zu dem derzeit eine Novelle erarbeitet wird, erschwert in- und ausländischen Nichtregierungsorganisationen die Arbeit. (AA 02.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017

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USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017

9. Ombudsmann

Das Strafgesetzbuch sorgt für einen vernünftigen Zugang zu Gefangenen. Es gab keinen offiziellen Ombudsmann für Gefangene (USDOS 03.03.2017)

Quellen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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