TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 W235 2194669-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W235 2194669-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 13-821470006-160582034, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 14.700-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2013, Zl. E13 430.762-1/2012/9E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zl. 12 14.700-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG erneut abgewiesen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan gemäß § 10 AsylG erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 09.12.2013, Zl. E13 430.762-2/2013/5E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs die asylrechtliche Entscheidung am 12.12.2013 in Rechtskraft.

2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2015, Zl. 821470006-150007148, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 57 und 55 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 21.04.2015 in Rechtskraft.

3.1. Nach Ablauf der am 17.04.2015 erteilten "Aufenthaltsberechtigung plus" brachte der Beschwerdeführer am 25.04.2016 einen Antrag auf Erteilung einer (neuerlichen) "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Im Zuge der Antragstellung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (in Kopie) vor:

* Geburtsurkunde, der das Geburtsdatum XXXX1993 zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX2014;

* Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX2014;

* Meldebestätigung und Meldezettel vom XXXX2015;

* Mietvertrag vom XXXX2015

* Arbeitnehmerinformation der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskrankenkasse vom XXXX2015;

* Lohnzettel von Dezember 2015 bis Feber 2016;

* Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX02.2016;

* Verwarnung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom XXXX02.2016, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle während seines Krankenstandes nicht anzutreffen war und

* Versicherungsdatenauszug vom XXXX04.2016

3.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein gültiges Reisedokument innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen.

Am 20.07.2016 langte beim Bundesamt der pakistanische Reisepass des Beschwerdeführers (im Akt erliegend in Farbkopie; vgl. AS 67) ein, dem als Geburtsdatum der "XXXXXXXX" zu entnehmen ist, ausgestellt durch die islamische Republik Pakistan am XXXX2016, gültig bis XXXX2021, mit der Nummer: XXXX, ein.

Mit weiterem Verbesserungsauftrag vom 21.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er im Verfahren eine Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum "XXXX1993" und einen pakistanischen Reisepass mit dem Geburtsdatum "XXXXXXXX" vorgelegt habe. Da für die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung die bestätigte Originalidentität notwendig sei, werde er aufgefordert, binnen vier Wochen eine beglaubigte Bestätigung seiner Identität durch die pakistanischen Behörden sowie einen berichtigten Reisepass oder eine berichtigte Geburtsurkunde vorzulegen (vgl. AS 81). Dieser Verbesserungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben (vgl. AS 83).

Da sich im Zuge von Erhebungen herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der angegebenen Adresse aufhältig ist, konnte ihm der Verbesserungsauftrag am 02.09.2016 übergeben werden.

3.3. Am 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der Landespolizeidirektion Vorarlberg als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren niederschriftlich einvernommen. Eingangs wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 20.04.2016 besessen habe. Seit 21.04.2016 halte sich der Beschwerdeführer als Fremder nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er seit diesem Zeitpunkt keinen Aufenthaltstitel oder eine andere Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 31 FPG besitze. Zu seinem Antrag vom 25.04.2016 über die Ausstellung eines neuerlichen Aufenthaltstitels wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes nicht erfülle. Über Vorhalt, weshalb er dem Verbesserungsauftrag des Bundesamtes nicht nachgekommen sei, da für die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung die Feststellung seiner Identität notwendig sei, der Beschwerdeführer jedoch in seinem Verfahren zum Aufenthaltstitel eine pakistanische Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum "XXXX1993" und einen pakistanischen Reisepass mit dem Geburtsdatum "XXXXXXXX" vorlegt habe, gab er an, dass er bereits bei der Botschaft gewesen sei und seine Unterlagen zur Überprüfung nach Pakistan geschickt worden seien. Er sei glaublich am XXXX2016 bei der pakistanischen Botschaft gewesen, wo er eine Bestätigung, dass sein richtiges Geburtsdatum der XXXXXXXX sei, erhalten habe, was er dem Bundesamt mitgeteilt und die Bestätigung dort abgegeben habe. Über Nachfrage, ob dem Beschwerdeführer bewusst sei, dass er seit 21.04.2016 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 FPG sei, gab er an, dass er "gar nichts" wisse. Beim Bundesamt habe man ihm am 25.04.2016 gesagt, dass wenn in sechs Monaten nicht Klarheit über seine Identität herrsche, er keinen Aufenthaltstitel erhalten würde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom XXXX2014 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft worden sei, bejahte er.

3.4. Auf Ersuchen der Landespolizeidirektion Vorarlberg erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.10.2016 eine Stellungnahme, in der auf das übermittelte Vernehmungsprotokoll vom 19.10.2016 Bezug genommen und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt habe, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass das Verfahren beim Bundesamt bis zu sechs Monate dauern könne. Zu Beginn des Verfahrens habe der Beschwerdeführer bei der zuständigen Referentin des Bundesamtes telefonisch erfragt, ob ihm eine schriftliche Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt ausgestellt werden könne, was vor dem Hintergrund, dass ein derartiger Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründe, abgelehnt worden sei. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.05.2016 sei der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert worden, ein gültiges Reisedokument nachzureichen. Am 20.07.2016 sei das fehlende Dokument in der Regionaldirektion Vorarlberg abgegeben worden. Nachdem die vorgelegten Urkunden nicht übereinstimmen würden und die wahre Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden habe können, sei der Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 21.07.2016 (Zustellvermerk "nicht behoben") erneut ersucht worden, die Dokumente durch die pakistanische Behörde berichtigen zu lassen. Am 14.09.2016 habe sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der zuständigen Referentin gemeldet und mitgeteilt, dass die pakistanische Geburtsurkunde falsch ausgestellt worden sei. Daraufhin sei ihm vom Bundesamt mitgeteilt worden, dass er eine entsprechende schriftliche Bestätigung dem Bundesamt vorlegen solle. Bislang sei jedoch bei der Regionaldirektion Vorarlberg keine Bestätigung bzw. berichtigte Geburtsurkunde eingelangt. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG sei ein Jahr gültig und könne nicht verlängert werden. Für den weiteren Aufenthalt sei vor Ablauf des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, ein Erstantrag bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 41a Abs. 9 NAG (Rot-weiß-rot Karte Plus) einzubringen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2016 sei demnach als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zu behandeln. Gemäß § 58 AsylG würden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel und kein Bleiberecht begründen.

3.5. Mit Aktenvermerk vom 20.10.2016 wurde seitens des Bundesamtes nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges festgehalten, dass beabsichtigt werde, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, da das Bundesamt informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen Mordversuchs gesucht werde und das Ergebnis der Gerichtsverhandlung für die weitere Entscheidung von höchster Relevanz sei.

3.6. Mit Schreiben vom 27.10.2016 verständigte die Justizanstalt XXXX das Bundesamt dahingehend, dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2016 festgenommen und am XXXX10.2016 in Untersuchungshaft eingeliefert wurde.

3.7. Dem Akt des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nunmehr über einen gültigen Reisepass mit der "Original-Identität" XXXX, geb. XXXXXXXX in XXXX, Pakistan, StA. Pakistan, verfügt, den er bei seiner Einlieferung in die Justizanstalt XXXX dort abgeben hat (vgl. AS 123, AS 167).

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 821470006/160582034, wurde das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 38 AVG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im laufenden Strafverfahren beim zuständigen Gericht ausgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Untersuchungshaft befinde. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Sein Asylantrag vom 13.10.2012 sei gemäß §§ 3 und 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 9 BFA-VG mit Rechtskraft vom 21.04.2015 für auf Dauer unzulässig erklärt worden. Der Beschwerdeführer stehe in Verdacht, dass er in der Nacht von XXXX auf den XXXX10.2016 einen afghanischen Staatsangehörigen lebensgefährlich verletzt habe, woraufhin er von der Polizei festgenommen worden sei. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und sei die Schuldfrage Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Da der Ausgang des Strafverfahrens für das gegenständliche Verfahren wesentlich sei, werde das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ausgesetzt.

5.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX06.2017, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt.

5.2. Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXXvom XXXX12.2017, GZ. XXXX, wurde der Berufung des Angeklagten (= Beschwerdeführer) nicht Folge gegeben. Hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf zwölf Jahre angehoben. Die Staatsanwaltschaft XXXX begründete die beantragte Anhebung der Strafhöhe mit der konkreten Tatbegehung und der daraus ableitbaren Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers aus völlig nichtigem Grund. So habe das Erstgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Täter dem Opfer mit einem Messer mit einer Gesamtlänge von ca. 22 cm und ca. 11 cm Klingenlänge sieben Messerstiche im Bereich des Kopfes, des Oberkörpers und der Oberschenkel versetzt habe, weshalb die Höhe der Strafe nicht tat- und schuldangemessen erscheine.

6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtige, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG abzuweisen und mit einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot zu verbinden. Dem Beschwerdeführer wurde unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Parteiengehör sowie die Möglichkeit zur Vorlage von Urkunden eingeräumt und die Frage gestellt, ob er gewillt sei das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Informationen zur Situation im Herkunftsland übermittelt und wurde ihm ebenso die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 25.04.2016 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird und unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Letztlich wurde unter Spruchpunkt VI. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Pakistans sei und einen bis zum XXXX2021 gültigen Reisepass habe. Seine Identität stehe fest. Der Beschwerdeführer bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er gehöre zur Volksgruppe der Pashtunen und spreche seine Muttersprache Pashtu sowie Urdu und Englisch und habe darüber hinaus Kenntnisse in Griechisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und hätten keine lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht und sei mit den Traditionen und Gebräuchen in seinem Heimatstaat vertraut. Eine Entfremdung von seinem Heimatstaat habe nicht festgestellt werden können. Zu seinem Privat- und Familienleben führte die Behörde aus, dass keine Anknüpfungspunkte in Österreich festgestellt werden hätten können. Seine Familie wohne laut eigener Angabe des Beschwerdeführers in Pakistan. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Weiters stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer 2012 illegal nach Österreich eingereist und zwei Asylanträge, die negativ entschieden worden seien, gestellt habe. Demnach habe er sich insgesamt zwei Jahre und fünf Monate in Österreich rechtmäßig aufgehalten. Hingegen betrage sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Summe bis dato drei Jahre und ca. einen Monat [Anm.: zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung]. Im Zuge seines zweiten Asylverfahrens sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner vorgewiesenen vielversprechenden Integrationsbemühungen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG erteilt worden. Im Zeitraum von 2012 bis 2015 habe der Beschwerdeführer öffentliche Mittel aus der Grundversorgung für Unterkunft, Krankenversicherung und Lebensunterhalt bezogen. Des Weiteren habe er ab Oktober 2013 zusätzlich Einkünfte aus einem Werksvertragsverhältnis als Zeitungsausträger bezogen. Der Beschwerdeführer sei vom XXXX12.2013 bis zum XXXX04.2014 als Abwäscher in einem Saisonbetrieb tätig gewesen und habe während dieses Zeitraumes keine Mittel aus der Grundversorgung erhalten. Auch sei er Vereinsmitglied bei einem Volleyballclub und habe am XXXX2014 das Sprachdiplom Deutsch auf der Niveaustufe A2 mit "gut bestanden" absolviert. Von XXXX02.2014 bis zum XXXX07.2015 habe der Beschwerdeführer bei einer österreichischen Lehrerfamilie gewohnt, die ihn gefördert habe. Zudem habe er von 2013 bis 2015 an verschiedenen Schulen ehrenamtlich Vorträge über Probleme mit dem fundamentalistischen Islam gehalten. Er sei ehrenamtlich als Hilfslehrer tätig gewesen und habe im Jahr 2014 ehrenamtliche Hilfstätigkeiten für eine Pfarre übernommen. Der Beschwerdeführer habe eine Einstellungszusage für eine Lehre im Mangelberuf Dachdecker, wobei er die Ausbildung nicht angetreten habe. Aufgrund eines von ihm begangenen versuchten Mordes an einem afghanischen Staatsangehörigen am XXXX10.2016 sei er zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe Suchtmittel konsumiert und sei zwei Mal rechtskräftig wegen unrechtmäßigem Aufenthalts in Österreich im Zuge von Verwaltungsstrafverfahren bestraft worden. Eine überlange Verzögerung des Verfahrens in Österreich habe nicht festgestellt werden können.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 7 bis 53 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Situation Pakistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes aus, dass der Beschwerdeführer vom Oberlandesgericht XXXX mit Rechtskraft vom XXXX12.2017 gemäß § 15 iVm § 75 StGB wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe Suchtmittel konsumiert und habe zwei Verwaltungsstrafen, einmal in der Höhe von € 500,00 und das zweite Mal in der Höhe von € 2.500,00 vom XXXX2014 und vom XXXX2016 jeweils wegen des unrechtmäßigem Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG erhalten. Zudem würden sich die Feststellungen aus dem Akteninhalt und aus den behördlichen Abfragen ergeben. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiters aus, dass sich die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben aus den vorgelegten Dokumenten, dem Akteninhalt und aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beiden Asylverfahren ergeben hätten. Die Feststellungen zu Pakistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Seine Familie lebe in Pakistan, weswegen er sich nicht auf ein Recht auf Achtung des Familienlebens in Österreich berufen könne. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2012 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist und habe am 13.10.2012 einen Asylantrag gestellt. Demnach seit er rund fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältig. Sein rechtmäßiger Aufenthalt betrage hiervon insgesamt zwei Jahre und fünf Monate. Sein unrechtmäßiger Aufenthalt belaufe sich auf einen Zeitraum von bis dato drei Jahren und ca. einen Monat. Sein vorerst legaler Aufenthalt gründe in seinem Asylverfahren mit einer Dauer von 13.10.2012 bis 12.12.2013. Am 05.01.2015 habe er einen weiteren Asylantrag gestellt. Aufgrund der festgestellten intensiven Integrationsbemühungen, der Zusage für eine Lehrausbildung im Mangelberuf Dachdecker und der Fürsprache von mehreren österreichischen Staatsangehörigen sei dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus", gültig für ein Jahr, ab dem 21.04.2015, erteilt worden. Seit dem 21.04.2016 sei der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig. Weiters folgerte das Bundesamt zum Bestehen eines Familienlebens sowie zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge. Bis zu seiner Festnahme habe er in einer Mietwohnung gewohnt. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels habe sich der Beschwerdeführer um eine gute Integration in Österreich sehr intensiv bemüht. Beispielsweise habe er im Flüchtlingsquartier Hausmeistertätigkeiten übernommen. Ab Oktober 2013 habe er auf Werksvertragsbasis Zeitungen zugestellt und dabei beträchtliche Einkünfte (z.B. im März 2015 € 1.463,45) erwirtschaftet. Allerdings habe es der Beschwerdeführer verabsäumt, diese Einkünfte an die Grundversorgungsstelle zu melden, da ihm von der Grundversorgung weiterhin die vollen Bezüge einer mittellosen Person ausbezahlt worden seien. Nach wiederholter Auflistung seiner Tätigkeiten als Saisonarbeiter, seiner Unterbringung bei einer österreichischen Familie, der Absolvierung eines Sprachdiploms der Niveaustufe A2 und seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten als Vortragender und Hilfslehrer führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" ab XXXX06.2015 eine Hilfsarbeitertätigkeit aufgenommen habe und nach XXXX in eine Mietwohnung umgezogen sei. Am XXXX2016 sei der Beschwerdeführer von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ermahnt worden, da er die Krankenordnung übertreten habe und trotz Bettruhe nicht zu Hause anzutreffen gewesen sei. Zudem habe sich die Zustellung von Schriftstücken im gegenständlichen Verfahren als schwierig herausgestellt, da der Beschwerdeführer offenbar immer wieder für mehrere Tage nicht in seiner Wohnung anzutreffen gewesen sei. Aufgrund eines von ihm bewirkten Tötungsversuchs in der Nacht vom XXXX10.2016 auf XXXX10.2016 und den anschließenden polizeilichen Ermittlungen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Asylwerbern Suchtmittel konsumiert habe. Darüber hinaus habe er gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, indem er zweimal wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 FPG zu Geldstrafen in der Höhe von € 500,00 und in der Höhe von €

2.500,00 rechtskräftig verurteilt worden sei. Weiters führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in Pakistan geboren und aufgewachsen sei und den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht habe. Seine Familienangehörigen würden in Pakistan leben. Seine Muttersprache sei Pashtu und darüber hinaus spreche er Englisch und Urdu. Außerdem habe er Kenntnisse in Griechisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer sei mit den Traditionen und Gebräuchen in Pakistan bestens vertraut und seine Familie, die laut seiner eigenen Angaben im Asylverfahren eine Landwirtschaft betreibe, lebe in Pakistan. Der Beschwerdeführer habe zwei Schwestern und drei Brüder. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre damit der Mehrheitsethnie in seinem Heimatstaat an. Es könne keine Entfremdung von Pakistan festgestellt werden, da der Beschwerdeführer auch in Österreich in letzter Zeit überwiegend Kontakt zu pakistanischen und afghanischen Personen gepflegt habe. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Da die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nicht vorlägen, sei die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG zulässig. Zudem seien keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich. Daher sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen und keine diesbezügliche Frist zu gewähren sei, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt werde. Ferner führte das Bundesamt zu Spruchpunkt V. aus, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen sei, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, was sei gegenständlich erfüllt sei. In diesem Zusammenhang verwies die Behörde auf das rechtskräftige Urteil wegen versuchten Mordes, auf die Konsumation von Suchtmitteln und auf die zwei Verwaltungsstrafen. Ferner führte das Bundesamt zu Spruchpunkt VI. aus, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG bereits aufgrund der Verurteilung durch das Oberlandesgericht XXXX wegen des Verbrechens des versuchten Mordes und der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren erfülle. So habe der Beschwerdeführer beim versuchten Tötungsdelikt an einem afghanischen Staatsangehörigen sein Opfer mit sieben wuchtigen Messerstichen lebensgefährlich verletzt. Es sei zu massivem Blutverlust gekommen, weshalb die Milz des Opfers entfernt werden habe müssen. Im Zuge dieser Notoperation sei es zu einem Kreislaufstillstand gekommen. Aufgrund der intensivmedizinischen Behandlung sei der Mordversuch nicht tödlich ausgegangen. Vom Gericht sei eine hohe Gewaltbereitschaft bei der Tatausführung festgestellt worden. Die brutale Vorgangsweise aus völlig nichtigem Grund habe vor dem Oberlandesgericht XXXX zu einer Erhöhung der ursprünglich nur auf zehn Jahre ausgesprochenen Freiheitsstrafe geführt und sei der Beschwerdeführer nunmehr zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes im Ausmaß von zwölf Jahren verurteilt worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Suchtgift konsumiert habe. Dies habe ein Drogentest vom XXXX10.2016 ergeben, wonach der THC Test positiv ausgefallen sei und Rückstände von MDMA (Ecstasy) nachgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer sei bereits zwei Mal wegen unrechtmäßigem Aufenthalts in Österreich in Verwaltungsstrafverfahren verurteilt worden, wobei er die Strafen nicht bezahlt, sondern die Ersatzfreiheitsstrafen in Anspruch genommen habe. Durch die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen habe der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Während er bei laufendem Asylverfahren und bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine hohe Integrationsbereitschaft gezeigt habe, sei dieses Engagement bei gesichertem Aufenthaltsstatus nicht mehr erkennbar gewesen. So habe der Beschwerdeführer in der Folge weder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt noch Vorträge an Schulen gehalten bzw. sei auch nicht mehr als Hilfslehrer tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine sozialen Kontakte zu seinen österreichischen Unterstützern offenbar nicht weiter gepflegt und beschränke sich sein Freundes- und Bekanntenkreis überwiegend auf Personen, die seine Muttersprache sprechen und die die Traditionen und Gebräuche seines Heimatlandes leben würden. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse den Schluss zu, dass seine anfängliche Integrationswilligkeit nur auf den Zweck ausgerichtet gewesen sei, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen, jedoch nicht dahingehend, tatsächlich ein Mitglied der österreichischen Gesellschaft zu werden und die Werte und die Rechtsordnung des Gastlandes anzunehmen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten habe der Beschwerdeführer die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erfüllt. Die Behörde verwies auf die im Rahmen der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüfte Interessensabwägung und führte aus, dass der Beschwerdeführer durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht im Sinne des Art. 8 EMRK verletzt werde. Unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes könne ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und sei das Einreiseverbot daher unbefristet zu erlassen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte zusammengefasst aus, dass eine vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründung nicht zulässig sei. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Wie den Feststellungen zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes verurteilt worden, wobei der Umgang mit der falschen Gesellschaft zu der fallgegenständlichen Verurteilung geführt habe. Die Verurteilung und Verhängung der Strafhaft habe beim Beschwerdeführer zu großer Einsicht über das Unrechtsbewusstsein seines Handelns geführt. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung könne jedenfalls von einer positiven verwertbaren Erkenntnis des Urteils gesprochen werden. Im gegenständlichen Fall sei die Verhältnismäßigkeit des erlassenen Einreiseverbotes wesentlich. Der Behörde sei insofern zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse sowie dem Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei einer rechtskräftigen Verurteilung ein hoher Stellenwert zukomme. Ungeachtet dessen erscheine ein unbefristetes Einreiseverbot aufgrund der gesamten Sachlage im Sinne des Art. 8 EMRK aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig, zumal dem Beschwerdeführer im Zuge des zweiten Asylverfahrens eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG erteilt worden sei, da der der Beschwerdeführer vielversprechende Integrationsbemühungen vorweisen habe können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Pakistan und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und bekennt sich sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

1.1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 13.10.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2013 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013 wurde der Antrag erneut gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen sowie eine Ausweisung nach § 10 AsylG erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 12.12.2013 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer reiste nicht aus, sondern verblieb unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und stellte am 05.01.2015 einen weiteren, zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG abgewiesen wurde, jedoch wurde dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 20.04.2016 erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 21.04.2015 in Rechtskraft.

Am 25.04.2016 stellte der Beschwerdeführer den nunmehrigen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

1.1.3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX06.2017, GZ. XXXX, wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Jahren verurteilt. Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX12.2017, GZ. XXXX, wurde das Ausmaß der Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre angehoben.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. § 120 Abs. 1a FPG verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig verurteilt und zwar am XXXX2014 zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 und am XXXX2016 zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,00.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel konsumiert hat.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX10.2016 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

1.1.4. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der Beschwerdeführer war in Österreich als Zeitungsausträger, als Abwäscher, als Hilfslehrer und zuletzt als Hilfsarbeiter tätig. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist und im Fall einer Rückkehr nach Pakistan nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. In Pakistan verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige.

1.1.5. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und auch keine Lebensgemeinschaft oder familienähnliche Beziehung führt.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer hielt sich von 13.10.2012 bis 12.12.2013 zwar rechtmäßig in Österreich auf, wobei sich dieses Aufenthaltsrecht jedoch lediglich auf eine vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gegründet hat. Ferner hielt sich der Beschwerdeführer zwischen 05.01.2015 und 20.04.2016 rechtmäßig in Österreich auf. Zwischen 13.12.2013 und 04.01.2015 sowie seit 21.04.2016 verfügt der Beschwerdeführer nicht mehr über eine Aufenthaltsberechtigung und hält sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war zwar im Zeitraum 2013 bis Anfang 2016 um seine Integration bemüht, die jedoch nicht als dauerhaft anzusehen ist. Im gegenständlichen Verfahren kann jedenfalls keine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Ein sonstiges Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer spricht Pashtu sowie Urdu und hat Sprachkenntnisse in Englisch sowie Griechisch. Er spricht Deutsch auf dem Sprachniveau A2 und hat in Österreich das diesbezügliche ÖSD-Zertifikat erworben.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

1.2. Zur Situation in Pakistan wird festgestellt:

Zur aktuellen Lage in Pakistan wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 7 bis 53 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in Pakistan nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet Pakistans nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Pakistan abgeschobene Person durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt und herrscht jedenfalls nicht eine solche Situation, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiöses Bekenntnis) sowie zu seinem Familienstand, zu seinem Familienleben in Österreich sowie zu seinen Familienangehörigen in Pakistan und zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Verfahren sowie aus dem gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt.

2.1.2. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und die Feststellungen zur den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Beschwerdeführers ebenfalls aus der unbedenklichen Aktenlage. Dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wurde ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2015, Zl. 821470006-150007148. Die Feststellung zur nunmehr gegenständlichen Antragstellung des Beschwerdeführers auf (neuerliche) Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" geht aus dem am 25.04.2016 beim Bundesamt eingebrachten Antragsformular hervor.

Die Feststellungen zum rechtmäßigen Aufenthalt von 13.10.2012 bis 12.12.2013 sowie vom 05.01.2015 bis 20.04.2016 und jene zum unrechtmäßigen Aufenthalt zwischen 13.12.2013 und 04.01.2015 sowie seit 21.04.2016 gründen sich ebenso auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, das mit 12.12.2013 in Rechtskraft erwuchs, und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung nicht ausreiste. Zudem ist sein unrechtmäßiger Aufenthalt auch durch die Verwaltungsstrafen belegt. Da Beschwerdeführer seit Ablauf seiner "Aufenthaltsberechtigung plus" am 20.04.2016 über keine andere Aufenthaltsberechtigung verfügt, waren die diesbezüglichen Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu treffen.

2.1.3 Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom XXXX05.2018 sowie aus den im Akt erliegenden Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX06.2017 und des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX12.2017.

Die Feststellung zu den verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Suchtgift konsumiert hat, ergeben sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt; letzteres insbesondere aus einem im Akt erliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom XXXX2016.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit XXXX10.2016 durchgehend inhaftiert ist, ergibt sich ebenfalls aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, unter anderem aus dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX (vgl. AS 318).

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Vorliegen einer Existenzgrundlage in Pakistan ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt finden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen oder physischen Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Aus dem vorgelegten Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX2016 ist lediglich ein Ersuchen um Terminvereinbarung zu entnehmen. Da ein weiteres Vorbringen hierzu nicht erstattet wurde, ist davon auszugehen, dass eine weiterführende Behandlung nicht erforderlich war bzw. gar keine Behandlung begonnen wurde. Dass für den Beschwerdeführer in Pakistan eine Existenzgrundlage vorhanden ist, ergibt sich daraus, dass es sich bei ihm um einen gesunden und erwerbsfähigen Mann ohne Obsorgeverpflichtungen mit Familienanschluss handelt, dem es zumutbar sein wird, in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt - wie auch in Österreich - durch Hilfstätigkeiten zu bestreiten und/oder vergleichbare Tätigkeiten auszuüben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Pakistan bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013 (rechtskräftig seit 12.12.2013) nicht festgestellt werden konnte. Hinzu kommt, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers aus seinen bisherigen diversen beruflichen Tätigkeiten in Österreich ergibt, die der Beschwerdeführer selbst durch die Vorlage diverser Unterlagen belegte.

2.1.5. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus dem Akteninhalt und zwar insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 2013 bis Anfang 2016 Integrationsbemühungen gesetzt, was sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen ergibt, weshalb ihm auch der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wurde. Erkennbare, weitere Integrationsbemühungen bzw. eine Intensivierung der bisherigen Integrationsschritte ist danach allerdings nicht mehr ersichtlich, sodass die Feststellung zu treffen war, dass die gesetzten Integrationsbemühungen nicht als dauerhaft anzusehen sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des gegenständlichen Verfahrens zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Nachweise betreffend eine aufrechte Selbsterhaltungsfähigkeit vorbrachte. Auch nutzte er nicht die Gelegenheit im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.02.2018 zu seiner Integration Stellung zu nehmen oder etwaige Unterlagen vorzulegen. Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert hat, ergibt sich aus der diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Prüfungsbestätigung vomXXXX2014.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Pakistan beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen, denen weder in der Beschwerde noch im Rahmen des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeräumten Parteiengehörs vom 13.02.2018 entgegengetreten wurde. Bei den vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Pakistan ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.1. Wenn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

3.2.1.2. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), , erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Wenn gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gemäß Abs. 3 leg cit. dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

3.2.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.2.1.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:

Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebt auch nicht in einer (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft, sodass durch die Rückkehrentsch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten