TE Bvwg Beschluss 2018/8/30 W167 2003269-1

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W167 2003269-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (BGKK) vom XXXX, betreffend die Einbeziehung vonXXXX als Dienstnehmer in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (Spruchpunkt I) und Vorschreibung der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Beiträgen nach dem BMSVG an den Beschwerdeführer als Dienstgeber (Spruchpunkt II), beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

2. XXXX erließ die BGKK den angeführten Bescheid.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten rechtzeitig Einspruch (nunmehr: Beschwerde).

4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. XXXX zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Der Bescheid vom XXXXist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).

Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.2. wiedergegeben.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2003269.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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