TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 W227 2187733-1

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §78 Abs1
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2187733-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 29. September 2017, Zl. 11-SPL8-1431-635-BA-Ku-16/17, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Am 5. September 2017 beantragte die Beschwerdeführerin in der Studienprogrammleitung Kunstgeschichte und Europäische Ethnologie die Anerkennung von Prüfungen bzw. Arbeiten für das Bachelorstudium Kunstgeschichte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Studienpräses der Universität Wien diesem Antrag - in Wiedergabe der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der Studienprogrammleitung Kunstgeschichte - gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG) i.V.m. dem Curriculum der Studienrichtung Bachelorstudium Kunstgeschichte, MBl. vom 11. Mai 2011, 18. Stück, Nr. 99, teilweise statt.

Anerkannt wurden:

1. Die an der Universität Wien absolvierte Prüfung "EX Ökumenische Erkundungen und Begegnungen", 4 ECTS-Punkt, Note 1, 10. Juli 2009, wurde anerkannt für "Modul 16 Kunst in Wien - Exkursion" (EX Kunst in Wien), 5 ECTS-Punkt, Note 1.

2. Die an der Universita Ca'Foscari Venezia (Italien) absolvierte Prüfung "Storia dell'Arte Medievale sp.", 6 ECTS-Punkte, Note 30/30L (1), 19. Mai 2015, wurde anerkannt für "Modul 9 Fallstudie II - Proseminar" (PS Fallstudie 2), 5 ECTS-Punkte, Note 1.

Nicht anerkannt wurden wegen fehlender Gleichwertigkeit:

3. Die an der Pontificia Universitas Gregoriana, Rom (Italien) absolvierte Prüfung "La bibbia nell'arte, parte l: L'antico testamento", 2 SSt., Note 9,0/10 (1), 14. Februar 2008, wurde nicht anerkannt für "Modul 10 Fallstudie III - Proseminar" (PS Fallstudie 3), 5 ECTS-Punkte.

4. Die an der Pontificia Universitas Gregoriana, Rom (Italien) absolvierte Prüfung "Die Religion der Römer und ihr Einfluss auf das Christentum", 2 SSt., Note 9,0/10 (1), 29. Jänner 2008, wurde nicht anerkannt für "Modul 17 Seminar und Bachelor-Arbeit l" (SE Seminar mit Bachelorarbeit 1), 10 ECTS-Punkte.

5. Die an der Universität Wien verfasste Diplomarbeit für das Individuelle Diplomstudium Religionswissenschaft, 30 ECTS-Punkte, Note 1, 30. Oktober 2008, wurde nicht anerkannt für "Modul 18 Seminar und Bachelor-Arbeit II" (SE Seminar mit Bachelorarbeit 2), 10 ECTS-Punkte.

Begründend führte der Studienpräses der Universität Wien zu den Positionen 3 bis 5 Folgendes aus:

"Position 3: Die Fallstudie III, 5 ECTS, sieht eine Vertiefung von Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens an Hand von Fallbeispielen aus einem weiteren Bereich des Faches, Schulung in Methoden der Beschreibung, Analyse und Interpretation von Kunstwerken, Schulung von Diskussionsbereitschaft und Lektürekompetenz vor, was mittels Proseminar, Referat und schriftlicher Arbeit vermittelt wird.

Die im Rahmen der Veranstaltung ‚La bibbia nell' arte, parte 1 - L'antico testamento', verfasste Arbeit stellt ausschließlich eine ‚Nacherzählung' der Bibelstellen der Josefsgeschichte dar, kunsthistorische Analysen fehlen zur Ganze, ebenso jegliche Vergleichsabbildungen sowie eine Bibliographie. Die schriftliche Arbeit war nicht Teil einer prüfungsimmanenten, kunsthistorischen Fallstudie. Die Gleichwertigkeit ist daher nicht gegeben.

Position 4: Das Seminar inklusive Bachelorarbeit 1 des Moduls M17, 10 ECTS, stellt den ersten der beiden Schwerpunkte in der Abschlussphase des Bachelorstudiums Kunstgeschichte dar. Das Seminar dient der Vertiefung und Festigung der Fachkompetenzen, insbesondere im Hinblick auf das Erarbeiten kunsthistorischer Fragestellungen und die überzeugende Präsentation der jeweiligen Ergebnisse. Der Kontakt mit fortgeschrittenen Kolleginnen und Kollegen aus dem Masterstudiengang Kunstgeschichte erbringt zusätzliche Lerneffekte. Im Rahmen des Seminars ist die erste Bachelor-Arbeit als eigenständige schriftliche Arbeit zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu verfassen sowie ein Referat zu halten.

Die im Rahmen der Veranstaltung ‚Die Religion der Römer und ihr Einfluss Christentum' verfasste Arbeit beinhaltet thematisch einen Religionsvergleich und damit keinen Gegenstand der Kunstgeschichte. Zudem entspricht der Text nicht den wissenschaftlichen Standards eines Seminars (keine Analysen, keine Wissenschaftssprache, keine wissenschaftliche Bibliographie). Die schriftliche Arbeit war nicht Teil eines prüfungsimmanenten, kunsthistorischen Seminars. Die Gleichwertigkeit ist daher nicht gegeben.

Position 5: Das Seminar inklusive Bachelorarbeit II des Moduls M18, 10 ECTS, stellt den zweiten Schwerpunkt der Abschlussphase des Bachelorstudiums Kunstgeschichte dar. Das Seminar dient der weiteren Vertiefung und Festigung der Fachkompetenzen, insbesondere im Hinblick auf das Erarbeiten kunsthistorischer Fragestellungen und die überzeugende Präsentation der jeweiligen Ergebnisse. Der Kontakt mit fortgeschrittenen Kolleginnen und Kollegen aus dem Masterstudiengang Kunstgeschichte erbringt zusätzliche Lerneffekte. Im Rahmen des Seminars ist die zweite Bachelor-Arbeit als eigenständige schriftliche Arbeit zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu verfassen.

Bachelorarbeiten sind gem. § 51 Abs. 2 Z 7 UG die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

Die an der Universität Wien verfasste Diplomarbeit für das individuelle Diplomstudium Religionswissenschaft/Philosophie, 30 ECTS, verfolgt als wissenschaftliche Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich methodisch vertretbar zu bearbeiten, einen anderen Zweck als eine in einer Lehrveranstaltung abzufassende Arbeit. Sie kann daher nicht eigenständig ohne entsprechende Lehrveranstaltung anerkannt werden. Folglich kann sie auch nicht für die Prüfungsleistung eines Seminars anerkannt werden."

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie (nur) die Positionen 3 und 5 des Bescheides bekämpfte.

Begründend führte sie zunächst allgemein im Wesentlichen aus:

Im Rahmen ihrer bisherigen Studien (Geschichte/Philosophie, Religionswissenschaft/Philosophie) habe sie wissenschaftliche und kunsthistorische Kenntnisse erworben. Sie habe jeweils eine Diplomarbeit und eine Dissertation verfasst und zweimal cum laude promoviert. Damit sei die Befähigung zum wissenschaftlichen und kunsthistorischen Arbeiten erwiesen. Auch seien ihre Arbeiten mit zahlreichen Abbildungen versehen und sie habe die Genehmigung erhalten, im Archivio Segreto Vaticano zu forschen.

Weiter brachte die Beschwerdeführerin zur Position 3 des angefochtenen Bescheides zusammengefasst vor:

Die Päpstliche Universität Gregoriana gelte als Elite-Universität, weshalb auch die Anforderungen an Studierende und Professoren entsprechend hoch seien. Die mit "sehr gut" bewertete schriftliche Arbeit ("Die alttestamentarische Josefsgeschichte und die Kunsterfassung der Lukasbrüder, auch Nazarener genannt") enthalte somit die für das damalige Thema erforderlichen Grundlagen und Faktoren (etwa Vorgeschichte zur Umsetzung in Bildwerken; biografische Angaben zu Künstlern etc). Aus diesen Gründen sei die Bewertung als "Nacherzählung" in "nicht-wissenschaftlicher Sprache" ungerechtfertigt und als Anerkennungshindernis abzulehnen.

Zur Position 5 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus:

Die religionswissenschaftliche Diplomarbeit ("Religiosität im Wiener Biedermeier") enthalte im Kapitel "Einheit von Religion, Kunst und Leben" eine ausschließlich kunsthistorische Abhandlung. Die einem Seminar entsprechende Anzahl von Textseiten umfasse einige kunsthistorische Aspekte (etwa interpretierte Bildtafeln, teilweise selbst fotografiert). Zudem würden die verschiedenen Institute der Historisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät nach gleichartigen Anforderungen lehren. Aufgrund der bisherigen vielfältigen Studien sei der im Bescheid angegebene Mangel an kunsthistorischer Kompetenz daher nicht nachvollziehbar.

4. Zum Beschwerdevorbringen wurde eine weitere gutachterliche Stellungnahme der Studienprogrammleitung Kunstgeschichte eingeholt, die zu folgendem Ergebnis kam:

Die von der Beschwerdeführerin verfasste schriftliche Arbeit sei die Prüfungsleistung zu einer Vorlesung im Fach Religionswissenschaften an der Pontifica Universitas Gregoriana in Rom gewesen. Die genannte Universität bilde keine Kunsthistoriker aus, die genannte Lehrveranstaltung richte sich nicht an Studierende der Kunstgeschichte, sondern an solche der Religionswissenschaften und die Lehrveranstaltung sei nicht prüfungsimmanent. Dass der Lehrveranstaltungsleiter, Theologe und Jesuitenpater, über einen Abschluss in Kunstgeschichte verfüge, sei in diesem Zusammenhang nicht von Belang.

Die Anerkennung nach § 78 Abs. 1 UG sei abzulehnen, weil es sich nicht um das gleiche Fach handle, weil die Lehrveranstaltung nicht prüfungsimmanent gewesen sei - und weil die Leistung nicht mit den im Curriculum der Kunstgeschichte vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sei, daher auch nicht mit der Fallstudie III: Denn es sei an keinem Seminar teilgenommen worden, es sei kein Referat gehalten worden, es hätten keine Diskussionsbeiträge geleistet werden können, es habe nicht aus den Diskussionen eines Seminars gelernt werden können. Alle diese Teile seien aber - neben der schriftlichen Arbeit - Beurteilungsgrundlage der Fallstudie III. Die alleinige Vorlage einer schriftlichen Arbeit sei nicht gleichwertig und die schriftliche Arbeit der Gregoriana daher nicht als Fallstudie III anzuerkennen.

Zur Position 5 sei festzuhalten, dass die Diplomarbeit der Beschwerdeführerin aus einem anderen Fach stamme, einen anderen Zweck verfolge und mit den Leistungen eines Bachelorseminars nicht gleichwertig sei. Zudem seien einige Passagen der unter Position 3 eingereichten schriftlichen Arbeit und dem hier vorgelegten Kapitel nahezu deckungsgleich.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie hätte in ihren bisherigen Studien gelernt, kunsthistorisch zu arbeiten, sei zu relativieren, weil sie dort wohl Beispiele der Kunstgeschichte, aber keine Methode des Faches kennengelernt haben dürfte. Ihre schriftlichen Arbeiten entbehrten dieser Methodik zur Gänze, blieben eine reine Werkaufzählung ohne kunsthistorische Analysen und ohne fachspezifische Fragestellungen.

5. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst folgendermaßen:

Im Laufe ihrer absolvierten Doktoratsstudien seien einige Lehrveranstaltungen mit kunst- und kulturwissenschaftlichem Inhalt absolviert worden. Von einem nur "behaupteten" Erwerb kunsthistorischer Kenntnisse könne daher nicht gesprochen werden. Sie habe zudem einige Diplomanden- und Dissertantenseminare sowie Privatissima mit solchen Inhalten besucht. In Zusammenschau seien diese Lehrveranstaltungen und Referate wertgleich mit einem Referat in einem Proseminar (Fallstudie). Dazu komme, dass die Abfassung einer schriftlichen Arbeit stets die Hauptleistung darstelle und ausschlaggebend für die Benotung sei.

Die Arbeit "Die alttestamentarische Josefsgeschichte und die Kunsterfassung der Lukasbrüder, auch Nazarener genannt" entspreche an Inhalt und Umfang einer Fallstudie bzw. Proseminararbeit.

Die in Wien verfasste Abhandlung "Einheit von Religion, Kunst und Leben - die Lukasbrüder, auch Nazarener genannt" entspreche nach Inhalt, Umfang und Bildmaterial einer Seminararbeit. Die Bewertung als "Parallele" sei nicht gerechtfertigt. Es handle sich um eine mit reichlich Bildmaterial versehene kunsthistorische Arbeit. Da dem Inhalt gegenüber äußeren Gegebenheiten Priorität zukomme, erscheine die Ablehnung nicht ohne weiteres verständlich.

Abgesehen davon würden "enge Argumentationslinien" mit einer "Fixierung auf Details" sowie eine "Fraktionierung der Beziehungs- und Bildungseinheit innerhalb der Historisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und den ihr zugehörigen Instituten" vorliegen. Weiters bestünden ein "Monopolanspruch des bescheiderlassenden Institutes gegenüber fakultätsidenten Instituten", eine "Außerachtlassung fächer- und universitätsübergreifender Studien" und eine "Außerachtlassung [...] [der] Internationalisierung akademischer Studien".

6. Am 30. Jänner 2018 erließ der Studienpräses der Universität Wien eine (auf das Gutachten des Senates vom 26. Jänner 2018 gestützte) Beschwerdevorentscheidung und kam (erneut) zum Schluss, dass keine Gleichwertigkeit gegeben sei.

7. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in der sie auf ihr bisher Vorgebrachtes verwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist ordentliche Studentin des Bachelorstudiums Kunstgeschichte an der Universität Wien.

Die Pontificia Universitas Gregoriana in Rom ist eine anerkannte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung.

Die von der Beschwerdeführerin an der Pontificia Universitas Gregoriana im Fach Religionswissenschaften am 14. Februar 2008 absolvierte Prüfung "La bibbia nell'arte, parte l: L'antico testamento", 2 SSt., ist nicht gleichwertig mit der Lehrveranstaltung "Modul 10 Fallstudie III - Proseminar" (PS Fallstudie 3), 5 ECTS-Punkte.

Die von der Beschwerdeführerin an der Universität Wien am 30. Oktober 2008 verfasste Diplomarbeit für das Individuelle Diplomstudium Religionswissenschaft, 30 ECTS-Punkte, ist nicht gleichwertig mit der Lehrveranstaltung "Modul 18 Seminar und Bachelor-Arbeit II" (SE Seminar mit Bachelorarbeit 2), 10 ECTS-Punkte.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und stützen sich insbesondere auf die - oben unter den Punkten I.2. und I.4. wieder gegebenen - schlüssigen gutachterlichen Stellungnahmen der Studienprogrammleitung Kunstgeschichte, die die Beschwerdeführerin nicht entkräften konnte (vgl. dazu auch VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076 m.w.N.).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 erster Satz UG sind auf Antrag des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt wurden.

Gemäß § 5 des (aktuellen) Curriculums für das Bachelorstudium Kunstgeschichte an der Universität Wien (MBl. vom 11. Mai 2011, 18. Stück, Nr. 99) sind die Studienziele der Lehrveranstaltung "Modul 10 Fallstudie III - Proseminar" (5 ECTS-Punkte): "Vertiefung von Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens an Hand von Fallbeispielen aus einem weiteren Bereich des Faches; Schulung in Methoden der Beschreibung, Analyse und Interpretation von Kunstwerken; Schulung von Diskussionsbereitschaft und Lektürekompetenz." Die Lernformen sind Proseminar, Referat und schriftliche Arbeit.

Die Studienziele der Lehrveranstaltung "Modul 18 Seminar und Bachelor-Arbeit II" (10 ECTS-Punkte) sind: "Zweiter Schwerpunkt der Abschlussphase des Bachelorstudiums Kunstgeschichte. Das Seminar dient der weiteren Vertiefung und Festigung der Fachkompetenzen, insbesondere im Hinblick auf das Erarbeiten kunsthistorischer Fragestellungen und die überzeugende Präsentation der jeweiligen Ergebnisse. Der Kontakt mit fortgeschrittenen Kolleginnen und Kollegen aus dem Masterstudiengang Kunstgeschichte erbringt zusätzliche Lerneffekte. Im Rahmen des Seminars ist die zweite Bachelor-Arbeit als eigenständige schriftliche Arbeit zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu verfassen."¿ Diese Studienziele werden mittels Seminar, Referat und einer eigenständigen schriftlichen Arbeit vermittelt.

Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. sind u.a. Proseminare und Seminare prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen. Proseminare leiten die Studierenden dazu an, sich in einem Prozess des learning by doing Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens anzueignen. Zu diesem Zweck präsentieren die Studierenden eigene mündliche und schriftliche Beiträge.

Seminare dienen der vertieften Auseinandersetzung mit kunsthistorischen Fragestellungen und Arbeitsmethoden und orientieren sich ebenfalls am Prinzip des learning by doing. Dabei präsentieren die Studierenden eigene mündliche Beiträge und verfassen eine schriftliche Arbeit wissenschaftlichen Charakters.

Nach § 10 Abs. 1 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien (MBl. vom 27. Juni 2018, 36. Stück, Nr. 192) stellt die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung einen Prüfungsvorgang dar, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhaltet.

3.1.2. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 78 Abs. 1 UG ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 4. Auflage, 2016, § 78 Anm. 7 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in allen drei Bereichen (1. Umfang der Prüfungsanforderungen, 2. Inhalt und 3. Prüfungsmethode) eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche liegt Gleichwertigkeit nicht vor (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 48f.; vgl. auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, m.w.H.).

Näher zu beurteilen ist die Stellung der Prüfung - jeweils mitzulesen: der Lehrveranstaltung bzw. des Faches - im Gesamtstudium, ihr Beitrag zum Ausbildungsziel, ihr Bezug zu anderen Prüfungen und die aus all dem folgenden Schlüsse für ihre Hauptinhalte, ihren Umfang und die einzusetzenden Lehrmethoden für die der Prüfung vorangehende Lehrveranstaltung (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 46).

Unter dem Inhalt der Prüfungsanforderungen sind u.a. die von der Prüfung abgedeckten Themengebiete (der "Stoff") zu verstehen. Der Mangel jeglicher Stoffidentität schließt hierbei die Gleichwertigkeit aus, die Stoffidentität muss aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht notwendig "weitgehend" i.S. von "nahezu ident" sein. In den Blick zu nehmen ist weiters, ob bei den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen der gleiche Stoff in der gleichen Tiefe vermittelt und gegebenenfalls die Kenntnisse in gleicher Intensität an konkreten Fällen angewendet worden sind bzw. die gleichen Lernergebnisse (Learning Outcomes) erzielt werden sollten (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 49f mit Verweis auf VwGH 18.11.1991, 90/12/0248).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Zutreffend führte die Studienprogrammleitung Kunstgeschichte in ihren Stellungnahmen aus, dass eine Anerkennung der schriftlichen Arbeit der Beschwerdeführerin "La bibbia nell'arte, parte l:

L'antico testamento" als Fallstudie III (schon deswegen) nicht zu befürworten ist, weil es sich bei dieser Arbeit nicht um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung handelt, zu deren Beurteilung auch die Teilnahme an einem Seminar, die Abhaltung eines Referates und Diskussionsbeiträge gehören (vgl. dazu auch die §§ 5 und 7 Abs. 2 des Curriculums für das Bachelorstudium Kunstgeschichte an der Universität Wien sowie § 10 Abs. 1 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien). Zudem richtet sich die Lehrveranstaltung, im Rahmen derer die Arbeit verfasst wurde, nicht an auszubildende Kunsthistoriker und auch der Inhalt der schriftlichen Arbeit gilt als nicht gleichwertig.

Ähnliches gilt für die Nichtanerkennung eines Kapitels der am 30. Oktober 2008 für das Individuelle Diplomstudium Religionswissenschaft verfassten Diplomarbeit der Beschwerdeführerin als Bachelorseminar II. Denn die verfasste Arbeit verfolgt einen anderen Zweck, ist hinsichtlich der Leistungen einem Bachelorseminar nicht gleichwertig und wurde auch nicht im Rahmen einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung abgefasst.

Damit liegt - unter Berücksichtigung von Inhalt und Umfang der Anforderungen der Lehrveranstaltungen und der Art und Weise, wie die Kenntniskontrollen in diesen vorgenommen werden - keine Gleichwertigkeit der von der Beschwerdeführerin zur Anerkennung vorgebrachten Leistungen mit den Lehrveranstaltungen "Modul 10 Fallstudie III - Proseminar" und "Modul 18 Seminar und Bachelor-Arbeit II" an der Universität Wien vor.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.

3.1.4. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; 24.04.2018, Ra 2017/10/0137; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Gleichwertigkeitsprüfung anhand von objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen ist bzw. sich Umfang der Prüfungsanforderungen, Inhalt und Prüfungsmethode einander annähernd entsprechen müssen, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen, Bachelorstudium,
Beschwerdevorentscheidung, Curriculum, Gleichwertigkeit von
Lehrinhalten, individuelles Diplomstudium, Kenntniskontrolle,
Lehrveranstaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2187733.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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