Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2194386-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 13.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2018, Zl. IFA 11720178037/171209851 EAST-Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 24.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.10.2017, dass er in Nigeria Mitglied der IPOB-Bewegung (Indigenous People of Biafra; Fortan: IPOB) gewesen sei, um für ein unabhängiges Biafra zu kämpfen. Bei "Kämpfen mit der Staatsgewalt" im Juli 2017 sei der Beschwerdeführer gefilmt worden und fürchte nunmehr, in Nigeria verhaftet zu werden.
Es wurden in weiterer Folge mit Griechenland sowie Italien Konsultationen nach der Dublin III VO geführt.
Am 09.12.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer kriminalpolizeilichen Amtshandlung festgenommen und in die Justizanstalt XXXX überstellt. Über den Beschwerdeführer wurde die Untersuchungshaft verhängt.
Ein Schreiben der griechischen Behörden vom 13.12.2017 ergab, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Griechenland vom 08.10.2011 erstinstanzlich bereits negativ entschieden wurde und sich im Beschwerdeverfahren befindet.
Am 02.01.2018 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz vom 24.10.2017 in Österreich zugelassen.
In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 01.03.2018 wiederholte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe sinngemäß die Angaben aus der Erstbefragung. Er gab an, im Juli 2017 hätte auf einem großen Platz in XXXX in Rivers State eine Demonstration stattgefunden. Im Zuge der Demonstration sei es zu Polizeigewalt gekommen und 4 Mitglieder der IPOB seien durch die Polizei getötet worden, während die IPOB-Mitglieder wiederum einen Polizisten umgebracht hätten. Die Polizei habe bei der Demonstration gefilmt und der Beschwerdeführer sei nachträglich auf dem Videomaterial gesichtet worden. Mitglieder der IPOB, welche bei der Polizei arbeiten würden, hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Polizei 7 Personen suchen würde, einer davon sei der Beschwerdeführer, sodass dieser nunmehr fliehen müsse. Der Beschwerdeführer habe das Videomaterial von der Demonstration selbst nicht gesehen, jedoch habe er eine Liste beim "Leiter der IPOB" gesehen auf welcher 7 Namen von Personen gestanden wären, nach welchen man nun suchen würde. Darunter sei auch der Name des Beschwerdeführers gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 26.04.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT vorgelegt. Es wurde ausgeführt, das BFA habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Glaubhaftigkeit versagt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Nigeria in massiver Gefahr. Zudem habe das BFA die derzeit in Nigeria herrschende Hungerkatastrophe negiert und eine Abschiebung sei ohnedies rechtswidrig, da der Beschwerdeführer über keinen nigerianischen Reisepass verfüge. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Asyl, zumindest aber subsidiären Schutz gewähren.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2018 vorgelegt.
Am 13.08.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit Schreiben vom 27.08.2018 wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig und kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführer hat in Nigeria 11 Jahre lang in seiner Heimatstadt XXXX im Bundesstaat Anambra State die Grundschule besucht und den Beruf eines Automechanikers erlernt, welchen er etwa 3 Jahre lang ausgeübt hat. Vor seiner Ausreise aus Nigeria arbeitete er als Taxifahrer. Er ist gesund und erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer stellte bereits am 08.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland, welcher erstinstanzlich am 23.04.2013 negativ entschieden wurde und gegen den Beschwerde erhoben wurde. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung wurde dieser nicht von Griechenland nach Nigeria abgeschoben. Die Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers für Griechenland war bis zum 16.04.2017 gültig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich sowie im EU-Raum keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Familie, insbesondere seine Mutter und Geschwister, leben nach wie vor in Nigeria.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.01.2018 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des gewerbsmäßigen, öffentlichen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a 2. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.
Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria geflüchtet ist, da er als Mitglied der IPOB aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration im Juli 2017, im Zuge derer ein Polizist von Demonstranten getötet wurde, der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist. Das entsprechende Vorbringen ist nicht glaubhaft. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 17.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungs-partei behaupten (AA 21.11.2016). Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a).
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.
Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und der Beschwerdeführer diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014).
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten An-tibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016).
Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
-
AA - Auswärtiges Amt (5.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 5.7.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
-
BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
-
AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2017
-
AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/336585/479262_de.html, Zugriff 12.6.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017
-
CIA - Central Intelligence Agency (7.6.2017): The World Factbook - Nigeria,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 14.6.2017
-
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria
-
CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017
-
OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017
-
SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017
-
UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017
-
CNN (16.1.2014): Group: Nigeria arrests gay 'suspects' under new law banning homosexuality,
http://edition.cnn.com/2014/01/16/world/africa/nigeria-anti-gay-law-arrests/, Zugriff 2.8.2017
-
DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
-
DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
-
DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
-
DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017
-
HL1 - Human Rights Lawyer 1 (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
-
HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/334700/476453_de.html, Zugriff 2.8.2017
-
HRW - Human Rights Watch (20.10.2016): "Tell Me Where I Can Be Safe",
https://www.hrw.org/report/2016/10/20/tell-me-where-i-can-be-safe/impact-nigerias-same-sex-marriage-prohibition-act, Zugriff 6.7.2017
-
HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 2.8.2017
-
HRW - Human Rights Watch (15.1.2014): Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights,
http://www.ecoi.net/local_link/267303/394560_de.html, Zugriff 2.8.2017
-
IO1 - International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
-
LLM - Representative of the Lawyers League for Minorities (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
-
MSMA - MSM-related NGO, Abuja (17.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission
-
MSMK - MSM-reltated NGO, Kaduna (19.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission
-
NBC - NBC News (20.4.2017): 53 Arrested in Nigeria for Celebrating Gay Wedding, Police Say,
http://www.nbcnews.com/feature/nbc-out/53-arrested-nigeria-celebrating-gay-wedding-police-n748931, Zugriff 6.7.2017
-
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria
-
PT - Premium Times (7.6.2017): Nigeria: Court Adjourns Gay Marriage Trial of 53 Persons,
http://allafrica.com/stories/201706080056.html, Zugriff 6.7.2017
-
Reuters (31.7.2017): Mass arrest of 40 gay men in Nigeria may harm HIV fight: activist,
http://www.reuters.com/article/us-nigeria-gay-idUSKBN1AG21W, Zugriff 2.8.2017
-
TIERs - The Initiative for Equal Rights (1.2017): 2016 Human Rights Violations Report,
https://drive.google.com/open?id=0B6uhCtKOrVJdZk1vYTVrLUM2UWM, Zugriff 2.8.2017
-
TIERs - The Initiative for Equal Rights (03.2016): 2015 Report on Human Rights Violations based on perceived sexual orientation and gender identity in Nigeria,
http://www.theinitiativeforequalrights.org/resources1/2015-Report-on-Human-Rights-Violations-Based-on-Real-or-Percieved-Sexual-Orientation-and-Gender-Identity-in-Nigeria-.pdf, Zugriff 2.8.2017
-
TT - The Telegraph (14.1.2014): Nigeria begins arrests after anti-gay law passed,
http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/africaandindianocean/nigeria/10571788/Nigeria-begins-arrests-after-anti-gay-law-passed.html, Zugriff 2.8.2017
-
UKHO - UK Home Office(3.2015): Country Information and Guidance Nigeria: Sexual orientation and gender identity, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1429090981_nga-cig-sogi-15-3-19-v-1-0.pdf, Zugriff 2.8.2017
-
VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
-
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria
-
UKHO - United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016
-
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
-
FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 8.6.2017
-
IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 8.6.2017
-
IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 4.7.2017
-
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch weitgehend in der Praxis (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 3.3.2017; ÖBA 9.2016). Dies hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahllosen NGOs geführt (AA 21.11.2016; vgl. FH 2.6.2017).
Auch die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Allerdings wird die Versammlungsfreiheit gelegentlich durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen eingeschränkt (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Die Regierung verbietet z.B. Versammlungen, welche ihrer Ansicht nach zu Unruhen führen könnten. In Gebieten mit Gewaltausbrüchen entscheiden Polizei und Sicherheitskräfte die Genehmigung von öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen von Fall zu Fall. Bei der Auflösung von Demonstrationen wenden Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt an, welche auch zu Todesopfern und Verletzten führt (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
-
FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017
-
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria
-
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
Opposition inkl. MASSOB und IPOB
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Das gilt auch für die seit 1999 regierende PDP, die seit den letzten Wahlen im März 2015 nun zum ersten Mal in der Opposition ist (AA 21.11.2016). Die Verfassung und die Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien (USDOS 3.3.2017).
Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor (AA 21.11.2016).
Im Süden und Südosten Nigerias kommt es zu Demonstrationen, bei denen ein unabhängiger Staat Biafra gefordert wird (AI 24.2.2016). Gegen die Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB), deren Mitglieder der Ethnie der Igbo angehören und die größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes reklamiert, gingen die Sicherheitsorgane in der Vergangenheit teilweise massiv vor (AA 21.11.2016). Weiters gibt es auch die separatistische Biafra-Bewegung Indigenous People of Biafra (IPOB), die im Jahr 2012 gegründet wurde (NZZ 30.5.2017).
Seit dem Regierungswechsel 2015 und der zwischenzeitlichen Verhaftung eines der Führer der Biafra-Bewegung, dem Direktor des in London ansässigen und inzwischen in Nigeria verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" Nnamdi Kanu im Oktober 2015, kommt es verstärkt zu politischen Demonstrationen von Anhängern der Biafra-Bewegung, denen die Regierung gewaltsam begegnet sein soll (AA 4.2017a).
Amnesty International berichtet, dass nigerianische Sicherheitskräfte mindestens 150 Menschen töteten (AI 24.11.2016) und Hunderte willkürlich verhafteten (USDOS 3.3.2017), die im Südosten des Landes zwischen August 2015 und August 2016 für die Unabhängigkeit Biafras von Nigeria demonstrierten. Eingeschlossen ist die Zahl von Biafra-Aktivisten, die am 30.5.2016, dem Biafra-Gedenktag, getötet wurden. An dem Tag trafen sich in Onitsha im Bundesstaat Anambra rund 1.000 Unterstützer der IPOB. Sicherheitskräfte erschossen an mehreren Orten willkürlich Menschen. In der Nacht vor der Versammlung stürmten Sicherheitskräfte Häuser und eine Kirche, in denen IPOB-Mitglieder übernachteten. Amnesty International geht davon aus, dass an den beiden Tagen insgesamt mindestens 60 Menschen getötet, 79 verletzt (AI 24.11.2016). Mit Stand Dezember 2016 wurden diese Vorfälle von der Regierung noch nicht untersucht (USDOS 3.3.2017).
Am 30.5.2017 jährte sich die Erklärung einer unabhängigen Republik Biafra im Südosten Nigerias, die den nigerianischen Bürgerkrieg ausgelöst hatte, zum fünfzigsten Mal. Gemäß AFP blieben Läden, Schulen und Geschäfte im Südosten Nigerias geschlossen, und die staatlichen Sicherheitskräfte waren sichtbar präsent. Der Anführer der Bewegung IPOB, Nnamdi Kanu, erklärte, es ginge ihm um zivilen Ungehorsam, um ein Referendum über die Selbstbestimmung der Region herbeizuführen. Die nigerianische Polizei hatte angekündigt, bei einem Bruch des Friedens oder unrechtmäßigen Protesten entschieden zu handeln. Gemäß einem von AFP zitierten Sprecher der Armee seien die Sicherheitsvorkehrungen im Südosten an tatsächlichen oder möglichen Krisenherden verstärkt worden. Laut Amnesty International wurden mehr als 100 Mitglieder zweier Pro-Biafra-Gruppen, des MASSOB und des Biafra Independent Movement (BIM), in den Staaten Enugu, Ebonyi und Cross Rivers am 22.5.2017 während Feiern im Vorfeld des Jahrestages festgenommen (SFH 22.6.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 13.6.2017
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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.5.2017): Als Afrika in unseren Köpfen zum "Katastrophen-Kontinent" wurde, https://www.nzz.ch/international/biafra-krieg-die-geburtsstunde-des-katastrophenkontinents-ld.1298225, Zugriff 13.6.2017
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SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.6.2017):
Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Juni 2017 zu Nigeria:
Gefährdung von Mitgliedern der Gruppe Indigenous People of Biafra
(IPOB),