Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
BPGG §21cSpruch
W178 2186645-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Martin XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (SMS) vom 12.01.2018, Zl. XXXX , betreffend Pflegekarenzgeld zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Herr Martin XXXX (Beschwerdeführer, kurz Bf) beantragte mit 03.11.2017 Pflegekarenzgeld für die Betreuung seiner pflegebedürftige Schwester XXXX , geboren am 05.09.1999. Mit dem AMS Wien-Jugendliche war eine Pflegekarenzvereinbarung vom 03.11.2017 abgeschlossen worden.
2. Dagegen wurde Beschwerde eingebracht. Der Bf bringt vor, dass seine Schwester beim Pflegegeld nicht richtig eingestuft sei und einen Antrag auf Erhöhung der Pflegestufe eingebracht habe
3. Mit Bescheid der PVA vom 21.01.2018 wurde der Antrag nach § 21c Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) abgelehnt, weil die zu pflegende Person nicht ein Pflegegeld von mindestens der Stufe 3 beziehe.
Mit 20.10.2017 hatte seine Schwester einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes gestellt; die Genannte bezog Pflegegeld der Stufe 2 sowie einen Erschwerniszuschlag.
4. Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit Schreiben vom 31.08.2018 mitgeteilt, dass der Antrag auf Erhöhung des laufend in der Pflegestufe 2 gewährten Pflegegeldes mit Bescheid vom 19.12.2017 abgelehnt worden sei; dagegen sei keine Klage erhoben worden, sodass der Bescheid rechtskräftig geworden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt und dem Vorbringen des Bf.
Die Schwester des Bf, Frau XXXX , hat im Zeitraum, für den Pflegekarenzgeld beantragt wurde (ab 03.11.2017) Pflegegeld der Stufe 2 bezogen.
Die Tatsache ist unstrittig und ergibt sich u.a aus dem Schreiben der PVA vom 31.08.2018. Die beantragte Erhöhung wurde rechtskräftig abgelehnt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1 Gemäß § 21c Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) gebührt Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abgemeldet haben, für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 14c. Abs.^1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) können Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen im Sinne des § 14a, dem/der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem/betreuender nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der/die Arbeitnehmer/in eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
2.2 Im konkreten Fall bezieht die zu pflegende Person, die Schwester des Beschwerdeführers, Pflegegeld der Stufe 2. Ein Erhöhungsantrag wie in der Beschwerde angegeben führte nicht zum Erfolg.
Für den Zeitraum, der hier zu beurteilen ist, sind daher die Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben ist.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Pflegekarenzgeld, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2186645.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018