TE Vfgh Erkenntnis 2018/10/9 G9/2018 ua (G9/2018-24, G10/2018-27)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2018
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Index

20/06 Konsumentenschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
StGG Art2, Art5
EMRK 1. ZP Art1
VZKG §4 Abs2, §4a, §26, §36
ZahlungsdiensteG §2
KSchG §6 Abs2
ABGB §5
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des VerbraucherzahlungskontoG betreffend das Verbot für Banken, Entgelte für Bargeldbehebungen bei Automaten von unabhängigen Drittanbietern zu verrechnen; keine Verletzung des Eigentumsrechts durch die Verpflichtung von Banken, Entgelte für einzelne Bargeldbehebungen mit Verbrauchern "im Einzelnen auszuhandeln"

Spruch

I. §4a des Bundesgesetzes über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG), BGBl I Nr 35/2016 idF BGBl I Nr 158/2017, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

IV. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

V. Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) ist schuldig, den antragstellenden Gesellschaften zu G9/2018 zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.202,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen sowie den antragstellenden Gesellschaften zu G10/2018 zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.202,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.        Anträge und Vorverfahren

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Gesellschaften, der Verfassungsgerichtshof möge §4 Abs2 und §4a Verbraucherzahlungskontogesetz (im Folgenden: VZKG), BGBl I 35/2016 idF BGBl I 158/2017 zur Gänze, in eventu lediglich §4a VZKG, BGBl I 35/2016 idF BGBl I 158/2017 zur Gänze, in eventu §26 Abs1 und 2 VZKG idF BGBl I 35/2016 zur Gänze, als verfassungswidrig aufheben sowie gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG aussprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden sind.

II.      Rechtslage

1.       Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG), BGBl I 35/2016 idF BGBl I 158/2017, lauten (die im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Unwirksame Vereinbarungen

§4. Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.

(2) Eine Vereinbarung, nach welcher der Verbraucher ein Entgelt für einzelne Bargeldabhebungen von seinem Zahlungskonto an Geldautomaten mit einer vom kontoführenden Zahlungsdienstleister zum Zahlungskonto ausgegebenen Zahlungskarte zu zahlen hat, ist unwirksam, es sei denn der Zahlungsdienstleister beweist, dass die Vertragsbestimmung mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt worden ist.

Entgeltansprüche unabhängiger Betreiber von Geldautomaten

§4a. Der Zahlungsdienstleister hat den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu befreien, die ein Dienstleister gemäß §2 Abs3 Z15 ZaDiG vom Verbraucher für Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen Zahlungskarte beansprucht.

Entgelte

§26. (1) Bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen darf das Entgelt, das mit dem Verbraucher für die in §25 Abs1 genannten Dienste vereinbart wird, pro Jahr 80 Euro nicht überschreiten.

(2) Um sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erleichtern, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich durch Verordnung Gruppen von Verbrauchern festzulegen, bei denen die nach Abs1 maßgebliche Entgeltobergrenze für die Dauer ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit 40 statt 80 Euro beträgt.

(3) Die in Abs1 und 2 angeführten Beträge ändern sich erstmals mit 1. Jänner 2019 und dann im Abstand von zwei Jahren in dem Ausmaß, in dem sich die von der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Monat August des vorangegangenen Kalenderjahres verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für August 2016 verlautbarten Indexzahl geändert hat. Die neuen Beträge sind kaufmännisch auf ganze Cent zu runden und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Entgelte, die das Kreditinstitut vom Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag verlangt, müssen angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die durchschnittlichen Entgelte zu berücksichtigen, die von Kreditinstituten in Österreich in solchen Fällen verrechnet werden."

3.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG), BGBl I 66/2009 idF BGBl I 149/2017, lauten:

"1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffe

Anwendungsbereich

§1. (1) […]

(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

       1. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder  Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle  für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- und  Auszahlungsgeschäft);

       2. die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge einschließlich des Transfers  von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des  Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):

       a) Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);

       b) Zahlungsvorgänge mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen  Instruments (Zahlungskartengeschäft);

       c) Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);

       3. die Ausführung der in Z2 genannten Zahlungsvorgänge, wenn die  Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt  sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);

       4. die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und  Abrechnung ('acquiring') von Zahlungsinstrumenten (Zahlungsinstrumen- tegeschäft);

       5. Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den  Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines  Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen  Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungs- empfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird  oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entge- gengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfer geschäft);

       6. die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des  Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunika- tions-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)-Gerät übermittelt wird  und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT- Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete          Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren  und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft).

Ausnahmen

§2. (1) […]

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:

       1. […]

       15. Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem von  einem Zahlungskonto Geld abhebenden Kunden geschlossen haben, bei  denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen  Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese  Dienstleister keine anderen der §1 Abs2 genannten Zahlungsdienste  erbringen."

4.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018), BGBl I 17/2018, lauten:

"1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffe

Gegenstand

§1. (1) […]

(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

       1. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht  werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen  Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);

       2. Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermög- licht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderli- chen Vorgänge (Auszahlungsgeschäft);

       3. Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von  Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zah- lungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zah- lungsgeschäft):

       a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften  (Lastschriftgeschäft);

       b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder  eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);

       c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Über- weisungsgeschäft);

       4. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen  Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsge- schäft mit Kreditgewährung):

       a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;

       b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder  eines ähnlichen Instruments;

       c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen;

       5. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) oder die Annahme und  Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring);

       6. Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den  Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines  Zahlers nur zum Transfer eines entsprechenden Betrags an den Zahlungs- empfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers  handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei  denen der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegenge- nommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);

       7. Dienste, die auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauf- trag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes  Zahlungskonto auslösen (Zahlungsauslösedienste);

       8. Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein  Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das oder die ein Zahlungs- dienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei  mehr als einem Zahlungsdienstleister hält (Kontoinformationsdienste).

Ausnahmen

§3. (1) […]

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:

       1. […]

       15. Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem von  einem Zahlungskonto Geld abhebenden Kunden geschlossen haben, bei  denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen  Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass

       a) diese Dienstleister keine anderen der in §1 Abs2 genannten Zahlungs- dienste erbringen und

       b) den Kunden alle Entgelte für Geldabhebungen gemäß den §§36, 41, 44  und 45 sowohl vor der Abhebung als auch auf der Quittung nach dem  Erhalt von Bargeld mitgeteilt werden."

III.    Antragsvorbringen

1.       Die zu G9/2018 antragstellenden Gesellschaften legen ihre Bedenken wörtlich wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen bzw Randziffern im Original):

"I.    Aufbau und Hauptpunkte des Antrags

Der vorliegende Antrag richtet sich gegen die kurz vor der Nationalratswahl 2017 auf Grundlage eines Initiativantrages (Beilage ./2) beschlossene und erst mit BGBI I 158/2017 vom 13.11.2017 kundgemachte Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG; Beilage ./1). Die Novelle betrifft 'Bankomatgebühren', womit genauer Entgelte für die Behebung von Bargeld bei Geldausgabeautomaten (im Folgenden nur: 'GAA' oder 'Bankomat') gemeint sind.1 Motiviert war diese Anlassgesetzgebung lediglich durch Gebühren, die ein unabhängiger GAA-Aufsteller, nämlich Euronet 360 Limited (im Folgenden nur 'Euronet'), in Österreich vor einiger Zeit einführte. Bevor die verfassungsrechtlichen Bedenken dargestellt werden können (unten Punkt VI.), muss zunächst der Sachverhalt über das Bankomatsystem in Österreich und das internationale Verrechnungsnetzwerk samt der bisherigen zivilrechtlichen Lage dargelegt werden (unten II. und III.), um die verfassungswidrige Wirkung der Neuregelung besser verständlich zu machen (unten IV. — VI.). Vorab sind als erster Überblick die Hauptbedenken zusammenzufassen:

Wenn es §4a nF VZKG dem kartenausgebenden Kreditinstitut (im Folgenden 'KKI') — entgegen der bisherigen Rechtslage — verbietet, die vom Kunden mit unabhängigen GAA-Betreibern bei der Bargeldbehebung vereinbarten Entgelte am Kundenkonto als Aufwandersatz weiter zu verrechnen, dann

·      werden Kunde und unabhängiger GAA-Betreiber gesetzlich ermächtigt, das KKI unlimitiert mit nicht verrechenbaren Aufwänden zu belasten, ohne dass das KKI das beeinflussen oder auch nur vorab kalkulieren kann (Vertrag zu Lasten des KKI als Eingriff in die Vertragsfreiheit und damit als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums);

·      wird dem KKI die Verantwortung für Kosten auferlegt, die vollständig außerhalb seiner Interessen- und Einflusssphäre liegen und von ihm nicht gesteuert werden können (Unsachlichkeit im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes);

·      wäre die Novelle schon technisch bereits für Inlandstransaktionen nur mit einem hohen Aufwand umsetzbar, weil die von den GAA-Betreibern gegenüber dem KKI geltend gemachten Belastungsbeträge nach Kapital und Gebühr getrennt zu verbuchen wären, worauf die Datenverarbeitungssysteme erst eingerichtet werden müssten; die Vornahme solcher technischer Einbauten beinhaltet va um den Jahreswechsel, zu dem die IT für die Erstellung des Jahresabschlusses einwandfrei funktionieren muss, ein hohes operationales Risiko;

·      wäre für Auslandstransaktionen (sofern das Gesetz hierauf anwendbar sein soll, wovon die Antragstellerinnen aber nicht ausgehen […]) eine Umsetzung niemals denkbar, schon weil dem KKI nicht die Information geliefert wird, ob der ausländische GAA-Betreiber unabhängig ist oder nicht;

·      wären weiters eine vollständige Neukalkulation der Entgelte für Girokonten — soweit eine solche überhaupt wirtschaftlich sinnvoll machbar wäre […] — und die Implementierung entsprechender neuer Vertragswerke erforderlich, was bis zum Inkrafttreten am 13.1.2018 nicht bewerkstelligt werden konnte.

Der Hinweis in den Materialien, dh hier der Begründung des Initiativantrages, das KKI könne mit dem Kunden im Rahmenvertrag vorab eigene Entgelte auch für Behebungen bei dritten GAA-Betreibern vereinbaren (sodass es dann keines Aufwandersatzanspruches bedürfe), verkennt, dass

·      eine solche Vereinbarung eigener Entgelte des KKI nach §27 Abs2 ZaDiG und §6 Abs3 KSchG ziffernmäßig erfolgen muss, jedoch dem KKI naturgemäß nicht bekannt ist, in welcher Höhe der Kunde sodann mit Dritten Behebungsentgelte vereinbaren wird, sodass das Entgelt — das wirtschaftlich der Abdeckung von Aufwandersatz dienen soll — insofern nicht kalkulierbar ist;

·      §4 Abs2 VZKG laut den Materialien als Alternative zur Vereinbarung der Einzelverrechnung auch eine Pauschalvariante fordert und Kunden, die oft bei Dritt-Betreibern Geld beheben, eben diese wählen werden, sodass in Wahrheit das eigene Entgelt des KKI gerade kein Äquivalent für den Aufwandersatz bieten wird und nicht treffsicher ist;

·      womit dann auch verbunden ist, dass über höhere Pauschalentgelte sämtliche Kunden für einige wenige, die oft bei unabhängigen Betreibern beheben, aufkommen müssen, sodass es zu einer bedenklichen Ungleichbehandlung von Kundenkreisen kommt.

Wenn §4a VZKG nach den Materialien so zu verstehen sein sollte (wovon die Antragstellerinnen aber nicht ausgehen […]), dass die Gebühren für alle Behebungen — bei eigenen und fremden GAA — gleich sein müssen, wäre das KKI überdies gezwungen, entgegen der bisherigen Praxis für Behebungen bei eigenen GAA nur deshalb ein Entgelt zu fordern, um den Aufwandersatz für Behebungen bei unabhängigen GAA-Betreibern sicherzustellen; damit würde auch die Lage der Konsumenten insgesamt, nur um einige wenige zu begünstigen, schon kurzfristig massiv verschlechtert.

Ganz besonders unsachlich ist die Neuregelung, soweit sie auch für die mit Kontrahierungszwang versehenen und unter Kündigungsschutz stehenden Basiskonten gemäß §§23 ff VZKG gilt, da das Entgelt für diese nach §26 VZKG gesetzlich mit EUR 80 (bzw EUR 40 in bestimmten sozialen Härtefällen) pro Jahr betraglich beschränkt ist. Dazu kommt, dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat, sein bestehendes Konto zu kündigen und die Eröffnung eines solchen Basiskontos mit gesetzlich limitiertem Entgelt zu fordern, sohin §26 VZKG potentiell auf sämtliche Girokonten 'durchschlägt'.

Als Ausweg stünden dem KKI abstrakt nur die — nicht realistischen —Wege zur Verfügung,

·      die Geldbehebung auf die eigenen Bankomaten zu beschränken und damit die Bargeldversorgung ihrer Kunden drastisch einzuschränken, um eine Involvierung von unabhängigen GAA-Betreibern zu vermeiden;

·      im Rahmen des Maestro-Systems auf eine Verweigerung der Lizenz an unabhängige GAA-Betreiber hinzuwirken, wofür jedoch die KKI als bloße Lizenznehmer über keine rechtliche Handhabe verfügen.

Diese bekämpfte Novelle zum VZKG wird jedenfalls — da sie eine Verdrängung der derzeit in Österreich 7.380 ohne gesondertem Entgelt benutzbaren GAAs durch solche unabhängiger Betreiber wie Euronet bewirken wird — mittelfristig zu einer Verschlechterung und Verteuerung der Bargeldversorgung in Österreich führen und kann daher nicht mit dem Interesse an Konsumentenschutz begründet werden (kein öffentliches Interesse). Angesichts der Anzahl der Bankomaten, die von den österreichischen KKI derzeit betrieben werden und eine völlig ausreichende Bargeldversorgung gewährleisten, ist sie auch bloß wegen der vergleichsweise wenigen, entgeltpflichtigen GAAs von unabhängigen Anbietern nicht erforderlich (Unverhältnismäßigkeit). Die Behauptung in den Materialien, dass Euronet zu massiven Beschwerden geführt habe, ist unrichtig (der überwiegende Teil der Kunden sieht vielmehr völlig ein, dass sie die Euronet-Gebühr, der sie im Behebungsprozess ausdrücklich zustimmen, auch selbst tragen müssen), ebenso wie die Unterstellung, dass es ohne Euronet in manchen Gebieten Österreichs keine ausreichende Bargeldversorgung gäbe.

Das neue Gebot in §4 Abs2 VZKG, Entgeltvereinbarungen im Einzelnen auszuhandeln, und dabei neben einer Einzelpreis-Variante auch eine Pauschalvariante anzubieten,

·      verstärkt die beschriebene Unsachlichkeit des §4a VZKG (siehe oben) und begegnet damit bei Gesamtbetrachtung den gleichen Bedenken wie dieser;

·      macht dem KKI eine Kalkulation auch deshalb unmöglich, weil die Pauschalvariante eine unlimitierte Anzahl von Behebungen umfassen muss und, was auch bei einer Einzelvariante schlagend wird, vorab auch nicht bekannt ist, in welcher Höhe dritte GAA-Betreiber künftig Entgelte fordern werden, daher keinerlei Treffsicherheit des Aufwandersatzes erreicht werden kann;

·      wäre — sofern die Norm hierauf anwendbar sein sollte (was die Antragstellerinnen aber nicht annehmen […]) — bei Altverträgen nicht umsetzbar, weil das KKI nicht mit einer Unzahl von Kunden neue Vereinbarung aushandeln kann (Eingriff in Vertrauensschutz);

·      Letzteres auch deshalb, weil angesichts der Judikatur des OGH keine wirksame Erklärungsfiktionsregelung zur Verfügung steht und daher nur mehr eine Änderungskündigung in Betracht käme, dem KKI es jedoch nicht zumutbar ist, wegen einer unvorhersehbaren Gesetzesnovelle gegenüber sämtlichen Kunden eine Kündigung zu erklären.

·      Bei Neuverträgen ist schon aus technischen Gründen eine Umsetzung bis zum Inkrafttreten am 13.1.2018 kaum möglich und ist es zudem nicht zumutbar, binnen so kurzer Frist neue Konditionenmodelle zu kalkulieren und neue Vertragswerke für den Massenverkehr zu implementieren.

II.    Sachverhalt

1.     Das derzeitige Bankomat-System in Österreich

Wie allgemein bekannt ist, können Bankkunden mit ihren Karten Bargeld zu Lasten ihres beim KKI geführten Kontos einerseits in den Bankfilialen am Schalter oder den dortigen GAAs, andererseits auch an Bankomaten außerhalb der Bankfilialen und in den Foyers anderer Banken beziehen. Die österreichischen Banken (und damit auch die Antragstellerinnen) stellen sicher, dass ihren Kunden — und zwar an jedem Tag zumeist über 24 Stunden hindurch — eine ausreichende Anzahl an GAAs zur Verfügung steht, bei denen ein Bargeldbezug ohne Behebungsentgelt möglich ist. Hierüber besteht eine technische Zusammenarbeit mit der Payment Service Austria GmbH (PSA), nach deren Regelwerk die von den österreichischen KKIs und die von PSA selbst aufgestellten GAAs betrieben werden. Die PSA steht im Eigentum einiger österreichischer Kreditinstitute, wobei beispielsweise die ************************* 19,5 % und die ******************************** etwa 4,5 % der Geschäftsanteile halten. PSA serviciert technisch alle im Umlauf befindlichen Bankomatkarten der österreichischen KKIs und betreut deren Bankomatsystem, wobei über knapp 7.380 Bankomaten und GAAs jährlich mittels rund 10 Mio Debitkarten etwa 140 Mio. Transaktionen mit einem Gesamtvolumen von rund EUR 17,2 Mrd abgewickelt werden.

Das beschriebene System gewährleistet eine völlig ausreichende Versorgung der Karteninhaber mit Bargeld. Die in Anschaffung und Betrieb teuren GAAs bieten den Kunden gegenüber einem bloßen Filialbetrieb (zB durch Bargeldbezug an den Kassenschaltern) den Vorteil, dass sie an weit mehr Orten und zu jeder Tages- und Nachtzeit Bargeld beheben können. Das in den Medien von Seite des Verbraucherschutzes vorgebrachte Argument, dass Bankomaten ausschließlich zum Vorteil der Banken dienten, indem diese damit Kosten sparen, trifft sohin nicht zu.

Beweis: […]

2.     Das Maestro-System und Euronet

Die Verrechnung zwischen den einzelnen Rechtsträgern, die GAAs betreiben, erfolgt über das 'Maestro'-System: Das ist der Markenname für einen weltweiten Debitkartendienst der Firma MasterCard Incorporated, einer privaten Aktiengesellschaft nach US-amerikanischem Recht. MasterCard Incorporated bietet über die Tochtergesellschaft MasterCard Europe SA die Nutzung dieser Debitkartendienste auch für europäische Kunden an. An MasterCard Incorporated und an MasterCard Europe SA sind weder die Antragstellerinnen noch andere österreichische Banken beteiligt, sondern besteht lediglich eine Vertragsbeziehung zwischen PSA und MasterCard, wodurch PSA von MasterCard eine Lizenz zur Teilnahme an dem weltweiten Zahlungssystem erhält. PSA erteilt an die österreichischen Banken, auch an die Antragstellerinnen, eine Sublizenz. Die Karten der österreichischen Bankkunden werden mit der Maestrofunktionalität ausgestattet, was am Maestro-Logo auf den Karten zu erkennen ist. Damit werden die Kunden berechtigt, mit der Karte weltweit Bargeld zu beheben, nämlich bei GAAs sämtlicher Betreiber, die ebenfalls von MasterCard eine Lizenz halten und daher ihre GAAs mit dem Maestro-Logo kennzeichnen; auf diesem Weg können die Kunden weltweit und rund um die Uhr auf ihr Guthaben bzw den verfügbaren Kreditrahmen auf ihren Girokonten zugreifen.

Das Unternehmen Euronet, das Stein des Anstoßes der medialen Diskussion über 'Bankomatgebühren' und ebenso der bekämpften Novelle zum VZKG ist, betreibt in Österreich hingegen nur rund 120 Bankomaten. Schon von daher ist klar, dass es für die ausreichende Versorgung der Kunden mit Bargeld nicht auf die wenigen Euronet-Bankomaten ankommt; Euronet stellt seine GAAs überdies nur in hochfrequentierten Tourismus-Zonen und Einkaufszentren auf und fördert nicht etwa den Zugang zu Bargeld in ländlichen Gebieten […]. Unzutreffend ist die von Seiten des Verbraucherschutzes immer wieder kolportierte Meinung, dass sich die österreichischen Banken der Euronet zum Zweck der Bargeldversorgung der Kunden bedienen würden. Das ist nicht richtig und wäre auch nicht notwendig, da über die von den österreichischen KKIs und der PSA betriebenen rund 7.380 GAAs ohnedies ein national völlig zureichendes Versorgungssystem besteht.

Zwischen den Antragstellerinnen (und anderen österreichischen Banken) einerseits und Euronet besteht keine gesellschaftliche Verbindung und keine Vertragsbeziehung. Die Stellplätze der Euronet-Bankomaten werden nicht von den Antragstellerinnen und auch nicht von PSA zur Verfügung gestellt, sondern mietet Euronet diese Plätze von dritten Unternehmen an, zB von Lebensmittelmärkten. Euronet hat schlicht von MasterCard (Maestro) ebenso eine Lizenz erhalten, um an dem von MasterCard betriebenen Verrechnungssystem teilzunehmen. Der zwischen PSA und den österreichischen Banken mit MasterCard bestehende Vertrag untersagt es, die Verwendungsmöglichkeit der Maestro-Karte durch Kunden einzuschränken — andernfalls würde das internationale Zahlungssystem nicht funktionieren: ein offenes Zahlungskartensystem, das im Übrigen den stärksten Wettbewerb gewährleistet, muss auf der 'honour all cards-rule' beruhen, wonach jedes teilnehmende KKI sämtliche systemkonform an einem an das System angeschlossenen GAA eingeleiteten Transaktionen einzulösen hat und umgekehrt auch jeder GAA-Aufsteller alle zum System gehörenden Karten akzeptiert. Die Antragstellerinnen haben sohin keine wie immer geartete Möglichkeit eines Einflusses auf Euronet, können die von ihnen ausgegebenen Karten nicht für Euronet-Bankomaten sperren und sind auch nicht etwa in der Lage, MasterCard die Erteilung einer Lizenz an Euronet zu untersagen. Ein von Euronet mit dem Kunden allenfalls vereinbartes Behebungsentgelt fließt auch ausschließlich Euronet zu.

Die Antragstellerinnen oder andere österreichische Banken hätten auch nicht etwa die Möglichkeit, die Bargeldbehebung durch ihre Kunden bei Euronet-Bankomaten technisch zu sperren, weil diese Funktion, wie oben beschrieben, mit dem Maestro-System zwingend verbunden ist. Abstrakt denkbar wäre lediglich, dass die Antragstellerinnen die eigene Teilnahme am Maestro-System überhaupt beenden und stattdessen ein eigenes Kartensystem schaffen. Das hätte aber zur Folge, dass die Kunden (a) im Ausland kein Bargeld beziehen könnten, sowie (b) im Inland nur mehr ausschließlich an jenen GAAs, die mit dem Kartensystem des jeweiligen KKI selbst direkt betrieben werden, sohin nur mehr an einem Bruchteil der den Kunden im Inland aktuell zugänglichen rund 7.380 GAAs. Ferner wäre (c) den Kunden außerhalb eines solchen neuen 'Mini-Systems' keine Kartenzahlung an den, ebenso auf dem Maestro-System aufbauenden, Bankomatkassen bei Händlern ('POS-Kassen') im In- und Ausland möglich. Auch aus Sicht des Verbraucherschutzes wäre das kein gangbarer Weg.

Die Teilnahme der KKIs am Maestro-System auf Basis einer vertraglichen (Sub)Lizenz ist sohin auch für die Kunden weit vorteilhafter. Die Antragstellerinnen können aber freilich einerseits nicht verhindern, dass MasterCard lncorporated auch anderen Unternehmern Lizenzen erteilt, welche dann mit dem Kunden für Bargeldbehebungen Entgelte vereinbaren, und andererseits nicht veranlassen, dass MasterCard Incorporated diesen Unternehmern die erteilte Lizenz entzieht (zB weil diese etwa mit den Kunden ein Entgelt für die Behebung vereinbaren). Vereinbarungen in diese Richtung würden weder MasterCard Incorporated noch Euronet akzeptieren; sie wären zudem wegen des Marktabschottungseffektes wettbewerbsrechtlich bedenklich.

Daher ist schon an dieser Stelle festzuhalten: Die österreichischen Kreditinstitute haben nicht etwa die Möglichkeit, die Folgen der neuen — international singulären — restriktiven Regeln des VZKG für 'Bankomatgebühren' durch Einwirkung auf das Lizenzsystem von MasterCard in den Griff zu bekommen. Vielmehr wären Lösungen ausschließlich im Rahmen der Vertragsbeziehungen zu den Kunden denkbar. Dass für diese nach der bekämpften Novelle allerdings ebenso kein vernünftiger Raum besteht, wird unten näher dargestellt werden […].

[…]

3.     Behebungsvorgang am Euronet-Geldausgabeautomaten

Hinsichtlich der Dreiecksbeziehung zwischen dem KKI, seinem Kunden und dem dritten GAA-Betreiber ist klarzustellen, dass der vorliegende Antrag Gebühren betrifft, welche der Kunde mit dem GAA-Betreiber — ohne jede Beteiligung des KKI — bewusst vereinbart: Wenn ein Kunde bei einem der rund 120 Euronet-GAAs in Österreich Geld beheben will, findet er vor Bestätigung der Transaktion folgende Information vor:

'DER EIGENTÜMER DIESES TERMINALS, EURONET 360 LIMITED, WIRD DEM KARTENINHABER FÜR DIE GEWÄHLTE TRANSAKTION EINE GEBÜHR VON EUR 1,95 BERECHNEN. DIESE GEBÜHR WIRD ZUSÄTZLICH ZU DEN EVENTUELL ANFALLENDEN GEBÜHREN, DIE IHR KARTENAUSGEBENDES KREDITINSTITUT VERANSCHLAGT, BERECHNET. WENN SIE MIT DER GEBÜHRENERHEBUNG EINVERSTANDEN SIND UND FORTFAHREN MÖCHTEN, DRÜCKEN SIE BITTE 'ANNEHMEN'. WENN SIE KEINE GEBÜHR BEZAHLEN UND DIESE TRANSAKTION ABBRECHEN MÖCHTEN, DRÜCKEN SIE BITTE 'ABBRUCH' AUF DEM BEDIENFELD.'

Der Kunde muss nach Erhalt dieser Information über die Entgeltpflicht am Display den Button 'Annehmen' drücken, um die Entgeltpflicht auszulösen, wobei dann, wenn der Kunde dieses Anbot von Euronet nicht annimmt, die Transaktion abgebrochen wird und es folglich zu keiner Entgeltbelastung kommt. Nimmt er aber das Angebot an, dann erhält er einen Transaktionsbeleg, der auch die Gebühr bzw das Entgelt von EUR 1,95 ausweist.

Die ganz überwiegende Mehrheit der Kunden, die an einem Euronet-GAA (nicht die Transaktion nach Hinweis auf die Gebührenpflicht abbrechen, sondern) eine Gebühr akzeptieren, tragen — trotz der von Seiten des Verbraucherschutzes initiierten medialen Kampagnen — die Gebühr dann auch willentlich selbst, beanstanden also die vom KKI am Konto vorgenommene Belastungsbuchungen nicht und fordern keine Refundierung. Denn redlichen Kunden ist klar, dass die Antragstellerinnen nicht etwa auch solche Behebungsgebühren tragen können, welche die Kunden im In- und Ausland mit dritten Bankomataufstellern im Zuge des Behebungsvorganges vereinbaren. Das von Euronet mit dem Kunden vereinbarte Behebungsentgelt fließt aufgrund der Anweisung des Kunden, zu Lasten des Kontos an Euronet zu zahlen, ausschließlich Euronet zu.

Wenn es in der Einleitung der Materialien zum hier bekämpften Gesetz heißt, dass in jüngster Zeit einzelne unabhängige Geldautomatenbetreiber damit begonnen haben, Verbrauchern für Abhebungen Entgelte in Rechnung zu stellen und dies 'zu massiven Beschwerden der betroffenen Verbraucher geführt habe' (Initiativantrag 2284/A vom 20.09.2017, 25. GP Seite 2 oben), so ist das unrichtig, sofern mit 'massiv' eine größere Zahl an Verbrauchern gemeint sein soll.

Klarzustellen ist schließlich, dass Euronet den Kunden die oben beschriebenen klaren Informationen über die Entgeltpflicht vor Bestätigung der Transaktion nicht etwa als freiwilliges 'Kundenservice' gibt, sondern hierfür einerseits eine gesetzliche Verpflichtung besteht: denn nach hA handelt es sich dabei um eine Einzelzahlung außerhalb eines Rahmenvertrages iSd §32 ZaDiG (siehe gleich unten Rz 24 ff);2 selbst wenn man diese Meinung nicht teilt, folgt die Informationsverpflichtung des GAA-Betreibers aus §27 Abs4 Z2 ZaDiG.3 Andererseits gibt MasterCard Incorporated im System, nämlich in den Transaction Processing Rules, auch vertraglich vor, dass der Karteninhaber keine Entgelte bezahlen muss, die er nicht zuvor am GAA ausdrücklich akzeptiert hat. Daher können sich die Antragstellerinnen darauf verlassen, dass ihre Kunden nur mit solchen Drittgebühren belastet werden, über welche die Kunden vor der Transaktion auch korrekt informiert wurden. Der durchaus sinnvolle, politisch von manchen aber nicht als ausreichend empfundene Vorschlag des ehemaligen österreichischen Finanzministers Dr. Schelling, für entgeltpflichtige Bankomaten eine Kennzeichnung vorzuschreiben, hätte sohin nur mehr bewirkt, dass der Kunde auf die Entgeltpflicht schon aufmerksam wird, bevor er überhaupt eine Transaktion bei einem Euronet-GAA beginnt. Denn ein Schutz vor unerkennbaren Behebungsgebühren ist derzeit schon gegeben.

Beweis: […]

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass gemäß Art3 lito) der neuen, bis Mitte Jänner 2018 umzusetzenden und vollharmonisierenden Zahlungsdienste-RL II4 Bargeldabhebungsdienste unabhängiger Betreiber weiterhin von der Anwendung ausgenommen bleiben, doch wird dort angeordnet, dass 'dem Kunden über alle Gebühren für Geldabhebungen nach den Artikeln 45, 48, 49 und 59 sowohl vor der Abhebung als auch auf der Quittung nach dem Erhalt von Bargeld mitzuteilen' sind. Die hier bekämpfte Novelle stimmt daher auch nicht mit dem europarechtlichen Modell überein, da dem Kunden die Höhe der Gebühr gleichgültig sein könnte, wenn diese ohnedies, wie §4a VZKG anordnet, stets das KKI tragen muss. Wenn der Unionsgesetzgeber das neue österreichische Modell mitberücksichtigen hätte wollen, hätte er zumindest eine Vorab-Information (auch) an das KKI vorgesehen — denn danach ist ja von der Gebühr ausschließlich das KKI betroffen. Die Richtlinie geht vielmehr davon aus, dass die Gebühren für Geldbehebungen der Karteninhaber bezahlt.

4.     Derzeitige Kontogebühren bei den Antragstellerinnen

Tarifwahlmodelle für Girokonten bieten heute schon die meisten KKIs an. Auch im Angebot der Antragstellerinnen gibt es verschiedene Varianten: Beim s Komfort Konto der ********************************************************** fällt beispielsweise eine monatliche Gebühr von EUR 7,33 an, beim STEIERMARK-Paket der *********************************** eine Gebühr von EUR 14,- pro Monat. Beim Konto Online der ******************************* beträgt die monatliche Gebühr EUR 5,90, beim Kontomodell Panther.PLUS der *********************************** fällt monatlich eine Gebühr von EUR 7,50 an und beim ************* Privatkonto Klassik beträgt das Kontoführungsentgelt pro Monat EUR 6,-. Diese Entgelte für die gesamte Kontoführung wären also schon zur Gänze nur durch wenige Euronet-Behebungen aufgebraucht. Daher ist auch klar, dass alle österreichischen Kreditinstitute, wenn die hier bekämpfte Novelle Bestand behielte, die Preisbildung der Girokonten vollständig ändern müssten, wobei ihnen allerdings die für eine sinnvolle Kalkulation erforderlichen Informationen fehlen […].

Beweis: […]

5.     Zivilrechtliche Ausgangslage: Weiterverrechnung von Drittgebühren ist zulässig

Bei der Bargeldbehebung des Kunden an einem GAA eines Drittaufstellers (wie Euronet) handelt es sich um einen Zahlungsdienst iSd §1 Abs2 Z1 ZaDiG, indem eine Barabhebung von einem Zahlungskonto ermöglicht wird (siehe ErläutRV 207 BIgNR 24. GP S. 8 zu §1 Abs2 Z1 ZaDiG). Dieser Zahlungsdienst wird also nicht von den Antragstellerinnen erbracht und ist daher auch nicht Gegenstand der zwischen ihnen und ihren jeweiligen Kunden abgeschlossenen Rahmenverträge für Zahlungsdienste (Girokontoverträge). Vielmehr handelt es sich um eine Einzelzahlung außerhalb eines Rahmenvertrages gemäß §32 ZaDiG aufgrund einer Vereinbarung, die allein zwischen dem Kunden und Euronet zustande kommt. Denn der Gesetzgeber hat festgehalten (siehe ErläutRV 207 BIgNR 24. GP S. 38 zu §32 ZaDiG), dass Abhebungen von einem unabhängigen GAA (dessen Betreiber auch keine anderen Zahlungsdienste erbringt, […]) unter §32 fallen; dabei wird unter 'Unabhängigkeit' verstanden, dass der Zahlungsdienstleister (hier Euronet) bisher in keinem Vertragsverhältnis mit dem Zahlungsdienstnutzer (dem Kunden) steht (Weilinger/Gratzl in Weilinger, ZaDiG §32 Rz 5). Dass es sich hier um einen Einzelauftrag handelt, entspricht nicht nur den zitierten Gesetzesmaterialien, sondern auch der einhelligen Ansicht in der österreichischen und deutschen Literatur (zB Gapp/Lanschützer, ZFR 2009, 178 FN 44; Weilinger/Knauder in Weilinger, ZaDiG §26 Rz 30; Weilinger/Gratzl in Weilinger, ZaDiG §32 Rz 5; Haertlein in MünchKomm zum HGB, Band VI, Bankvertragsrecht3 [2014] Rz E170).

Selbst wenn man allerdings nicht von einem Einzelauftrag iSd §32 ZaDiG ausgeht (sondern die Informationspflicht des GAA-Betreibers aus §27 Abs4 Z2 ZaDiG ableitet, dazu oben Rz 21), ändert sich die rechtliche Beurteilung nicht: Denn der Kunde schließt mit Euronet jedenfalls nach allgemeinen zivilrechtlichen Grund-sätzen einen eigenen Vertrag ab, indem er nach dem Hinweis: 'Wenn Sie mit der Gebührenerhebung einverstanden sind und fortfahren möchten, drücken Sie bitte Annehmen' eben auf 'Annehmen' drückt und damit eine ausdrückliche zustimmende Willenserklärung nach §863 ABGB abgibt. Damit wird eine Gebühr zwischen Euronet und dem Kunden vereinbart, nicht hingegen mit dem KKI. Schon deshalb liegt dann, neben den jeweiligen Rahmenverträgen mit den Antragstellerinnen, ein neuer Vertrag des Kunden mit einer anderen Partei vor. Ein solcher gesonderter Vertrag ist von einer Willenserklärung des Kunden getragen, nicht verboten und damit wirksam. Er verpflichtet den Kunden — nicht das KKI — das vereinbarte Entgelt von EUR 1,95 an Euronet zu bezahlen (was das KKI für den Kunden aufgrund dessen mit der Karte erteilten Anweisung erledigt).

Diese Sichtweise wird auch durch Art35 Abs2 der Zahlungsdienste-RL (RL 2007/64/EG) bestätigt, wonach bei einem Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument der (unabhängige) Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, Informationen mitzuteilen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstnutzer erhalten hat oder erhalten wird (gleichlautend Art43 Abs2 der neuen Zahlungsdienstrichtlinie II, RL EU/2015/2366). Daraus folgt, dass nach dem System des ZaDiG der Karteninhaber sehr wohl auch mit einem rahmenvertraglich geregelten Zahlungsinstrument (wie beispielsweise einer von einer der Antragstellerinnen ausgegebene Zahlungskarte) Zahlungsaufträge auslösen kann, die außerhalb des Rahmenvertrags und des Anwendungsbereichs des ZaDiG liegen, und damit auch, dass der unabhängige Zahlungsdienstleister gemäß §2 Abs3 Z15 ZaDiG für solche eigenen Zahlungsdienste Entgelte vereinbaren kann.

Auch die EU-Kommission hat in einer offiziellen Anfragebeantwortung zur Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG, interne Fragen-Nummer 122) die richtige Meinung vertreten, dass Bankomataufsteller ('ATM' = 'Automated Teller Machine') ein gesondertes Entgelt verlangen können […]:

'Relevant provisions: Article 52 (3)

Question: no 122

Charges — ATM surcharging

Question

Based on Article 52 (3) the prohibition of 'surcharging' of POS transactions (additional charge of the retailer to the cardholder) will be no longer allowed. Is this article also applicable to ATM transactions where today surcharging (by the ATM provider/owner to the cardholder for providing cash) is also often not allowed?

Answer

Article 52 (3) does only concern charges (or reductions) requested by the payee. As the definition of 'payee' under Article 4 (8) ('a natural or legal person who is the intended recipient of funds which have been the subject of a payment transaction') does not cover the ATM provider, Article 52 (3) does not apply to ATM transactions. However, in case a charge for the use of a given payment instrument through an ATM is requested, prior information has to be provided in accordance with Article 50 (2) so that the payment service user has not doubt on it prior to the payment transaction,'

Dies ist wie folgt zu übersetzen:

'Relevante Bestimmungen: Art52 (3)

Frage: Nr 122

Gebühren - Bankomatgebühren

Frage:

Basierend auf Artikel 52 (3) wird das Verbot von Bankomatgebühren im Zusammenhang mit POS-Transaktionen (zusätzliche Gebühr des Händlers zulasten des Karteninhabers) zukünftig nicht mehr zulässig sein. Ist dieser Artikel auch anwendbar auf Bankomat-Transaktionen, bei denen es heute oftmals nicht zulässig ist, Gebühren (des Bankomatbetreibers/besitzers zulasten des Karteninhabers, um Bargeld anzubieten) zu veranschlagen?

Antwort:

Artikel 52 (3) betrifft nur Gebühren (oder Abschläge), die vom Zahlungsempfänger gefordert werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Definition des Zahlungsempfängers gem Art4 (8) ('eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll') den Bankomatbetreiber nicht umfasst, ist Art52 (3) auf Bankomat-Transaktionen nicht anwendbar. Nichtsdestotrotz, muss, für den Fall, dass eine Gebühr für die Verwendung eines konkreten Zahlungsinstruments durch einen Bankomaten verlangt wird, in Entsprechung von Art50 (2) im Vorfeld darüber informiert werden, sodass für den Verwender des Zahlungsservice vor Durchführung des Zahlungsvorganges keine Zweifel daran bestehen.'

Beweis: […]

6.     Anweisung und Aufwandersatz

Schließlich ist noch der über MasterCard Incorporated abgewickelte Verrechnungsvorgang zwischen Euronet und den Antragstellerinnen kurz zivilrechtlich zu beschreiben: Euronet stellt, wie oben wiedergegeben, auf den Displays der GAAs richtigerweise klar, dass das Behebungsentgelt von € 1,95 nicht etwa dem KKI (hier einer der Antragstellerinnen), sondern 'dem Karteninhaber' berechnet wird, und zwar nicht etwa vom KKI, sondern von Euronet selbst. Euronet hebt auch hervor, dass diese Gebühr zusätzlich zu den Gebühren des KKI verrechnet wird. Danach werden dem Kunden die Auswahloptionen 'Abbruch' oder 'Annehmen' angeboten. Wenn der Kunde der Transaktion zustimmt, indem er den Button 'Annehmen' drückt, schließt er nicht nur eine Einzelvereinbarung mit Euronet über die Auszahlung ab, sondern erteilt zugleich dem KKI (der jeweiligen Antragstellerin) die — von Euronet an das KKI zu übermittelnde — Anweisung iSd §§1400 ff ABGB, den Betrag von € 1,95 (ebenso wie den behobenen Geldbetrag) an Euronet zu Lasten des Kontos zu bezahlen. Der Sachverhalt ist ähnlich wie bei einer Kreditkartenzahlung: einerseits einigt sich der Karteninhaber mit dem leistungserbringenden Unternehmer auf ein Entgelt, anderseits erteilt er im Wege dieses Unternehmers an die Kreditkartengesellschaft die Anweisung, die Zahlung an den Unternehmer zu leisten (dazu zuletzt OGH 9 Ob 31/15x zu Klausel 34 mwN).

Die Bezahlung der vom Bankomataufsteller erbrachten Dienstleistung 'Barauszahlung mittels Bankomat' erfolgt unter Verwendung der Bankomatkarte und dem dazu gehörenden persönlichen Code, wobei der Karteninhaber durch Eingabe des persönlichen Codes über das Eingabefeld des Bankomaten oder der POS-Kassa und Betätigung der Taste 'OK' das kartenausgebende Kreditinstitut unwiderruflich anweist, den Rechnungsbetrag (in diesem Fall das zwischen Kunden und Bankomataufsteller vereinbarte Bankomatentgelt von EUR 1,95) an den Bankomataufsteller zu zahlen, welcher Anweisung das KKI nach dem Rahmenvertrag Folge leisten muss. Aufgrund dieser Anweisung hat das KKI dem Bankomataufsteller über das Maestro-System (neben dem behobenen Betrag auch) das Entgelt zu bezahlen und erwirbt folglich gegenüber dem Kunden einen Aufwandersatzanspruch nach §1014 ABGB, welchen es dem Konto anlastet. Dieser Vorgang ist auch in Punkt 2.6. der Kundenrichtlinien für das Karten-Service, die Kontaktlos-Funktion und das Quick-Service der ********************************, sowie in Punkt 2.5. der Kundenrichtlinien für das Karten-Service, die Kontaktlos-Funktion und das Quick-Service der **********, ebenso in Punkt II.4.1. der Besonderen Bedingungen für Bezugskarten der *****************, der **************************************5 und der drei teilnehmenden ********** (***************************************************, *************************************************, ***********************************) und Punkt 1.8. und 1.9. der Kundenrichtlinien für das Maestro-Service, die Kontaktlos-Funktion und für das Quick-Service der *************************, die jeweils einen Teil des Rahmenvertrages zwischen KKI und Kunde bilden, abgebildet. Die antragstellenden **************** verwenden jeweils wortgleiche Besondere Bedingungen für Bezugskarten, weshalb hier beispielhaft jene der ****************************** beigelegt werden. Auch die antragstellenden ********** benutzen inhaltsgleiche Kundenrichtlinien für das Karten-Service, die Kontaktlos-Funktion und das Quick-Service der **********, weswegen auch diese nur einmal beigelegt werden. Das Gleiche gilt für die **********, die sich diesem Antrag angeschlossen haben.

Beweis: […]

Bei der zivilrechtlichen Lage muss man daher unterscheiden: Die vom KKI ausgegebenen Maestro-Karten berechtigen die Kunden zwar dazu, weltweit bei allen GAAs mit Maestro-Logo Bargeld zu Lasten ihres Kontos zu beheben, selbstverständlich aber nicht auch dazu, hierbei Gebührenzahlungen an den jeweiligen GAA-Aufsteller zu Lasten des KKI zuzusagen. Andernfalls läge ein unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter vor, der das KKI zudem einem unabschätzbaren Kostenrisiko aussetzte […].

7.     Keine Erfüllungsgehilfenschaft des GAA-Betreibers

Unrichtig ist die Rechtsauffassung der Verbraucherschutzverbände, dass Euronet oder sonstige dritte GAA-Aufsteller Erfüllungsgehilfen des KKI bei der Barauszahlung seien. Für §1313a ABGB kommt es nämlich nur auf die Pflichtenlage an. In den Kundenrichtlinien für das Karten-Service, die Kontaktlos-Funktion und das Quick-Service der ******************************** (Punkt 1.8.1.), sowie in den Kundenrichtlinien für die Bankcard, das Kartenservice, die Kontaktlos-Funktion und das Quick-Service der ********** (Punkt 1.8.1.), und ebenso in den Besonderen Bedingungen für Bezugskarten der *****************, der **************************************6 und der drei teilnehmenden ********** (je Punkt II.1.1.) sowie den Kundenrichtlinien für das Maestro-Service, die Kontaktlos-Funktion und für das Quick-Service der ************************* (Punkt 1.7.1.) wird jedoch lediglich festgelegt, dass der Karteninhaber 'berechtigt' ist, an GAAs im In- und Ausland, die mit einem auf der Bezugskarte angeführten Symbol gekennzeichnet sind, mit der Bezugskarte Bargeld zu beziehen. Das bedeutet aber natürlich nicht, dass sich jedes Mal dann, wenn ein Dritter einen neuen GAA aufstellt, der Pflichtenkreis der Antragstellerinnen (der Erfüllungsort) erweiterte und sie zu gewährleisten hätten, dass auch bei solchen GAAs gebührenfrei behoben werden könne. Zudem haben die Antragstellerinnen, wie oben vorgebracht, auf Euronet keinen Einfluss, sodass auch deshalb keine Erfüllungsgehilfenschaft vorliegen kann (ständige Rechtsprechung, siehe nur OGH RIS-Justiz RS0121745: 'Das Mindest-Zurechnungskriterium des §1313a ABGB ist, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste'). Auch in Deutschland wird das bankomataufstellende Institut nicht als Erfüllungsgehilfe des KKI qualifiziert (Haertlein in MünchKomm zum HGB, Bankvertragsrecht3 Rz E145).

Beweis: […]

Hier ist auch nochmals zu erwähnen, dass es im österreichischen Bankomatsystem etwa 7.380 Geräte gibt, bei denen die Kunden ohne zusätzliche Entgelte und Gebühren Geld beheben können. Damit kommen die Banken der Verpflichtung zur Auszahlung von Kontoguthaben mehr als ausreichend nach. Die Kunden können aber freilich nicht einseitig bestimmen, dass jeder neue Bankomat, den ein Dritter aufstellt, ein weiterer für die Antragstellerinnen geltender Erfüllungsort iSd §905 ABGB für Bargeldbehebungen sei; andernfalls käme man übrigens zu dem absurden Ergebnis, dass jedes KKI eine Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden begeht, wenn irgendwer irgendwo einen GAA wieder demontiert. Die Anzahl jener Bankomaten, bei denen ohne Behebungsentgelt behoben werden kann, hat sich in den letzten Jahren übrigens — obwohl aus betriebswirtschaftlichen Gründen einige Filialen geschlossen werden mussten — nur geringfügig verringert; die österreichischen KKIs haben das Leistungsangebot also trotz des schwierigen ökonomischen Umfeldes nicht etwa wesentlich reduziert.

Wenn im Allgemeinen Teil der Materialien behauptet wird, dass 'der Verbraucher sein auf dem Zahlungskonto befindliches, faktisch unverzinsliches Buchgeld nicht mehr bei Bedarf jederzeit in Bargeld umwandeln (kann), ohne dem Zahlungsdienstleister dafür neben dem Kontoführungsentgelt oder dem Entgelt für die Ausstellung der Bankomatkarte ein gesondertes zusätzliches Entgelt zahlen zu müssen' (lnitiativantrag 2284/A vom 20.09.2017, 25. GP Seite 2 Absatz 3), so trifft das in mehrfacher Weise nicht zu: erstens können Konsumenten in Österreich bei 7.380 GAAs rund um die Uhr Bargeld beziehen und zweitens verlangen die österreichischen KKIs dafür kein gesondertes Entgelt am GAA, sondern sehen nur einige Institute bereits in den Rahmenverträgen Entgelte vor, wobei aber stets auch Möglichkeiten eines unentgeltlichen Bargeldbezuges bestehen. Ebenso wenig existiert 'die Gefahr, dass in Zukunft Verbraucher, die hauptsächlich auf Geldautomaten unabhängiger Betreiber angewiesen sind, weil s

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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