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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Dr. Pürgy sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des M Q, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2018, Zl. W209 2165841-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 22. Mai 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er im Wesentlichen aus, sein Onkel, ein Kommandant der Taliban, habe ihn rekrutieren wollen. Nachdem sich der Revisionswerber geweigert habe, für die Taliban zu kämpfen, sei er von ihnen entführt worden, habe aber freikommen können. Da er um sein Leben gefürchtet habe, sei er geflüchtet.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Juli 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan für zulässig (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2015 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. Juni 2018, E 2529/2018, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. etwa VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0108; 12.6.2018, Ra 2018/20/0289, jeweils mwN). Eine außerordentliche Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/10/0168; 6.7.2018, Ra 2018/17/0136; 26.1.2017, Ra 2016/20/0294, jeweils mwN).
9 Die vorliegende Revision enthält zwar einen Punkt "Zulässigkeit der Revision", in dem jedoch lediglich Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Revision und zu einer "Ausschöpfung des Instanzenzuges" erstattet wird. Eine Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, enthält die Revision jedoch nicht.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190435.L00Im RIS seit
19.10.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018