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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des G H in R, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Juni 2018, Zl. LVwG-S-766/001-2017, betreffend Übertretungen des UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - angefochtenen Erkenntnis wurden in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde dem Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der H.gmbH näher konkretisierte Übertretungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000 angelastet, weil er es zu verantworten hätte, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2016 "vorgeschriebene Frist zur Anlage von Halbtrockenrasen im Ausmaß von mindestens 5 ha bis spätestens 30. November 2016 und die Anlage von fünf Tümpelketten im Ausmaß von mindestens 0,2 ha bis 30. Oktober 2016 nicht eingehalten" worden sei, sowie dass die im genannten Bescheid "vorgesehenen Hecken im Ausmaß von ca. 0,2 ha bis 30. November 2016 nicht angelegt und damit das genehmigte Vorhaben im Zeitraum von 1. Dezember 2016 bis 9. Dezember 2016 (also bis zum Stellen des Änderungsantrages) nicht projektsgemäß umgesetzt" worden sei. Über den Revisionswerber wurden deshalb Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, die projektgemäßen Arbeiten wären aufgrund einer von der Gemeinde E. erwirkten Einstweiligen Verfügung (deren Datum nicht erwähnt wird) nicht mehr möglich gewesen, weshalb sich die Frage stelle, ob ein "verwaltungsrechtliches Handlungsgebot" bestehe, wenn aufgrund einer Einstweiligen Verfügung keine Handlungen im Sinne des Grundlagenbescheides mehr gesetzt werden dürften.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Aus den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Schwechat, auf die sich der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung bezieht, vom 30. Dezember 2016 stammt und somit erst einen Monat nach Ablauf der letzten der im Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2016 vorgeschriebenen Fristen erlassen wurde. Die Einstweilige Verfügung konnte den Revisionswerber somit nicht an der Vermeidung der ihm angelasteten Übertretungen gehindert haben.
7 Da die Behandlung der Revision somit nicht im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt, erweist sich die Revision als unzulässig.
8 Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050221.L00Im RIS seit
16.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018