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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2a;Rechtssatz
Der Revisionswerber wurde rechtskräftig einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 für schuldig erkannt. Wie das VwG zutreffend erkannte, ist es an diese Bestrafung derart gebunden, dass es vom Vorliegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 und damit, weil § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960 u.a. unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 auszugehen hatte (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170, mwN), weshalb gemäß § 26 Abs. 2a FSG 1997 eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zwingend vorgesehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110179.L01Im RIS seit
17.10.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018