Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §26 Abs2a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des H F W in L, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 24. Juli 2018, Zl. LVwG-411-35/2018-R16, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht gründete sein Erkenntnis im Wesentlichen darauf, dass der Revisionswerber von der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 9. April 2018 einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c iVm § 46 Abs. 4 lit. f StVO 1960 schuldig erkannt worden sei, weil er am 2. Jänner 2018 an einer näher bezeichneten Stelle auf der Autobahn A 14 als Lenker eines näher bezeichneten Pkws, zunächst auf dem Pannen- und dann auf dem Beschleunigungsstreifen, rückwärts gefahren sei. Im Hinblick auf die Bindungswirkung dieses in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses, das dem Revisionswerber einen Verstoß gegen Bestimmungen der StVO 1960 unter besonders gefährlichen Verhältnissen angelastet habe, sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG genannten Übertretungen begangen habe. Aus § 26 Abs. 2a FSG folge, dass ihm wegen des - erstmaligen - Delikts nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen sei, wobei eine Wertung des Verhaltens aufgrund des zwingenden Charakters des § 26 Abs. 2a FSG zu entfallen habe.
3 In der dagegen erhobenen (außerordentlichen) Revision erachtet sich der Revisionswerber - unter "Anfechtungserklärung" - "in seinem Recht verletzt, beim gegeben Sachverhalt nicht bestraft zu werden".
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall -
unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/02/0085).
6 Durch das angefochtene Erkenntnis, welches eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber in dem als verletzt bezeichneten Recht nicht verletzt sein. Eine Rechtsverletzung wäre ausschließlich im Recht auf Beibehaltung (Nichtentziehung) der Lenkberechtigung denkbar (vgl. VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0102).
7 Da der Revisionswerber somit in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig.
8 Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
9 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Revision keine konkrete Bestreitung der Feststellung des Verwaltungsgerichtes enthält, derzufolge der Revisionswerber wegen des ihm angelasteten Sachverhalts rechtskräftig einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 für schuldig erkannt wurde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte, ist es an diese Bestrafung derart gebunden, dass es vom Vorliegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 und damit, weil § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960 u.a. unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG auszugehen hatte (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170, mwN), weshalb gemäß § 26 Abs. 2a FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zwingend vorgesehen war.
10 Vor diesem Hintergrund werden in der Revision auch - abgesehen von der Verfehlung des Revisionspunktes - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Wien, am 19. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110179.L00Im RIS seit
17.10.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018