TE Vwgh Beschluss 2018/9/19 Ra 2018/11/0146

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Veröffentlicht am 19.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
EIRAG 2000 §5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des R G in R, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. April 2018, Zl. VGW-041/040/2993/2018-5 u.a., betreffend Zurückweisung von Beschwerden i.A. Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Revisionswerber gegen näher bezeichnete Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 17. und 29. Februar 2016 (sämtliche betreffend Übertretungen des AVRAG) erhobenen Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Straferkenntnisse dem Revisionswerber in Polen durch persönliche Übernahme am 9. März 2016 zugestellt worden seien. Die angebliche Aushändigung dieser Straferkenntnisse im Februar 2018 sei als nochmalige, gemäß § 6 ZustG jedoch keine Rechtswirkungen entfaltende Zustellung anzusehen, sodass die am 22. Februar 2018 bei der belangten Behörde eingelangten (bzw. laut Akten am 19. Februar 2018 zur Post gegebenen) Beschwerden gegen die genannten Straferkenntnisse als verspätet zurückzuweisen gewesen seien.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die von einem polnischen Rechtsanwalt in polnischer Sprache verfasst und mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen ist.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

7 In der vorliegenden Revision finden sich keine gesonderten Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit iSd § 28 Abs. 3 VwGG. Es werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon aus diesem Grund (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0014), ohne dass es eines Auftrages zur Namhaftmachung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG bedurfte (vgl. den Beschluss VwGH 4.10.2016, Ra 2016/11/0133, mwN), gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110146.L00

Im RIS seit

17.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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