TE Vwgh Beschluss 2018/9/20 Ra 2018/20/0407

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision des K H in S, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018, W105 2192133-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, stellte am 30. Oktober 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. März 2018 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellte fest, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) für die Prüfung des Antrages Slowenien zuständig sei. Unter einem ordnete es gegen den Revisionswerber gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass "demzufolge" gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.

3 Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf § 5 AsylG 2005, § 61 FPG und § 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) mit Erkenntnis vom 25. April 2018 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 2062/2018-7, ab. Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juli 2018, E 2062/2018-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Zur Zulässigkeit der Revision, die sich in der Sache selbst gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG wendet, wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG nur mit der Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet.

9 Ungeachtet dessen, dass - anders als der Revisionswerber meint - das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet hat, indem es darauf abgestellt hat, die Rechtslage sei klar und es habe sich auf die in der Entscheidung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0417, mwN).

10 Weiters beruft sich der Revisionswerber darauf, dass Ermittlungsmängel vorlägen und von der beantragten Verhandlung rechtswidrig abgesehen worden sei.

11 Zum Ermittlungsmängel betreffenden Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0192). Diesen Anforderungen kommt die Revision mit ihren bloß pauschalen Behauptungen aber nicht nach.

12 Soweit die Revision das Unterbleiben der Verhandlung ins Treffen führt, legt sie nicht dar, weshalb fallbezogen aufgrund der besonderen für Beschwerden im Zulassungsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften die Durchführung einer Verhandlung geboten gewesen wäre (vgl. zum Verhältnis der Abs. 3, 6a und 7 des § 21 BFA-VG des Näheren VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).

13 Sohin werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200407.L00

Im RIS seit

16.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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