TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/15 95/18/1328

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/01 Strafprozess;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
StGB §17;
StPO 1975 §10;
StPO 1975 §11;
StPO 1975 §12;
StPO 1975 §13;
StPO 1975 §14;
StPO 1975 §9;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des am 10. März 1966 geborenen H K, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. August 1995, Zl. SD 852/95, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. August 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Nachdem die belangte Behörde zunächst darauf hinwies, dass die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides auch für die Berufungsentscheidung maßgebend gewesen seien, führte sie weiters aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 4. Oktober 1994 (rechtskräftig seit 8. Februar 1995) wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung und unbefugten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei daher im Sinn des § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FrG ohne jeden Zweifel gerechtfertigt und - auch wenn der Beschwerdeführer die Tat an anderer Stelle als "einmaligen Ausrutscher" verniedlicht habe - auch im Sinn des § 19 leg. cit. dringend geboten.

Der Beschwerdeführer, dessen Eltern schon vor dem Jahr 1975 nach Österreich gekommen seien und seither hier lebten, sei erst im Jahr 1987, im Alter von 21 Jahren, nach Österreich gekommen. Er habe hier ein Medizinstudium begonnen, ein Stipendium erhalten und sei auch Trainer in der Ausbildung von Kampfsportarten.

Im Jahr 1990 sei es dann zu der nunmehr mit Urteil vom 4. Oktober 1994 geahndeten Tat gekommen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten nach einem Streit auf offener Straße einen anderen türkischen Staatsangehörigen verfolgt und unter Beschuss genommen. Nach zahlreichen Schüssen sei der andere mit drei Schusswunden im Brustbereich lebensgefährlich verletzt liegen geblieben. Eine unbeteiligte Passantin habe ebenfalls eine Schussverletzung erlitten. Der Beschwerdeführer, der in der Folge habe identifiziert werden können, sei nach Deutschland geflüchtet. Er habe dort unter falschem Namen gelebt und sei auch unter diesem Namen als Asylant anerkannt worden. Er sei, nachdem er sich nach der Verhaftung seines Bruders gestellt habe, im Jahr 1993 nach Österreich ausgeliefert worden und verbüße derzeit seine Freiheitsstrafe. Im Mai 1994 habe er eine gebürtige Türkin mit österreichischer Staatsbürgerschaft geheiratet. Aus dieser Ehe stamme auch ein (allerdings schon) dreieinhalbjähriges Kind, welches ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitze.

Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei für den Beschwerdeführer zweifellos ein beträchtlicher Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 19 leg. cit. gegeben. Im Hinblick auf die Schwere der Tat, durch die im Zuge des Schusswaffengebrauches sogar unbeteiligte Passanten gefährdet, ja sogar verletzt worden seien, sei dieser Eingriff aber, auch wenn es sich hiebei um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers handle - ein Verfahren gemäß § 83 StGB sei im Jahr 1988 wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat eingestellt worden -, zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer dringend geboten, ohne dass es dazu - wie der Beschwerdeführer meine - einer Einsicht in den Strafakt bedurft habe, um diese "Feststellung" treffen zu können. Auch wenn sich daraus, wie der Beschwerdeführer ausführe, ergebe, dass er bis zu seiner Verhaftung an der Universität Wien inskribiert gewesen sei und Prüfungen abgelegt habe - gemeint sei wohl, bis zu seiner Flucht nach Deutschland im Jahr 1990, da gegen ihn anschließend ein Haftbefehl bestanden habe - und dass er einen optimalen Strafvollzug aufweise, ändere dies nichts am Dringend-Geboten-Sein des Aufenthaltsverbotes. Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die der Beschwerdeführer darin erblicke, dass ihm zur Tatsache der Verurteilung kein Parteiengehör gewährt worden wäre und er daher die Beischaffung des Strafaktes, demzufolge die Zukunftsprognose für ihn günstig ausgefallen wäre, nicht hätte beantragen können, sei jedenfalls nicht begründet. Im Übrigen sei mit dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren dazu und zu seinen persönlichen Verhältnissen am 6. März 1995 eine (zwei Seiten lange) Niederschrift aufgenommen worden.

Die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie seien zweifellos beträchtlich, weil seine Familienangehörigen im Bundesgebiet lebten und bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen. Demgegenüber sei aber der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von 1987 bis zu seiner Tat im Jahr 1990 keineswegs "all zu beträchtlich". Ab 1991 habe er keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und habe auch nicht damit rechnen dürfen, im Bundesgebiet mit seiner Ehegattin nach seiner Eheschließung leben zu dürfen. Auch daraus, dass die Tat bereits fünf Jahre zurückliege und erst jetzt die Verurteilung erfolgt sei, vermöge die belangte Behörde nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Auch der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers künftig gesichert wäre, schlage in diesem Zusammenhang nicht maßgebend zu Buche. Die Tat, die der Beschwerdeführer als "einmaligen Ausrutscher" (!) hinstelle, sei so schwer wiegend, dass die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls schwerer wögen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, der keineswegs auf ein besonderes Maß an Integration hinweisen könne, und seiner Familie.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehren oder abgeschoben werden könne, sei nicht in diesem Verfahren zu prüfen, zumal das Aufenthaltsverbot lediglich das Verbot, sich in Österreich aufzuhalten, enthalte.

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei von der Erstbehörde im Hinblick auf die Tat und unter Bedachtnahme auf § 21 FrG ebenfalls richtig bemessen worden. Die aufschiebende Wirkung der Berufung sei nicht aberkannt worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Mit dem - am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen - Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unterschiedlich zu jenen des FrG geregelt. Die Abs. 4 und 7 des § 114 Fremdengesetz 1997 lauten:

"(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.

(7) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen."

Gemäß § 36 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Damit wurde der Behörde - anders als nach § 18 Abs. 1 FrG - Ermessen eingeräumt.

Obwohl der Beschwerdeführer in dem zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führenden Verfahren keine Möglichkeit hatte, erst im Rahmen der nunmehr vorgesehenen Ermessensentscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 relevante, gegen diese Maßnahme sprechende Umstände aufzuzeigen, und der angefochtene Bescheid keine Begründungselemente, die eine Überprüfung der Ermessensübung ermöglichen würden, enthält, sind vorliegend die Voraussetzungen für die Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 4 und 7 Fremdengesetz 1997 nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits in seinem Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490, auf welchen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass bei rechtskräftiger Verurteilung eines Fremden u.a. wegen der in § 35 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 genannten strafbaren Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im dort genannten Ausmaß das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich ist. § 35 Abs. 3 Z. 1 Fremdengesetz 1997 nennt u.a. rechtskräftige Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen eines Verbrechens. Da der Beschwerdeführer (u.a.) wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde, ist der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 114 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 außer Kraft getreten. Es ist daher über die vorliegende Beschwerde auf Grundlage des FrG zu entscheiden.

2. In der Beschwerde bleibt die - auf unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen beruhende - Ansicht der belangten Behörde, dass die in Rede stehende rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfülle und die dieser Verurteilung zugrundeliegende Straftat die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertige, unbekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.

3. Die belangte Behörde hat angenommen, dass mit dem Aufenthaltsverbot ein erheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 19 FrG verbunden sei, und die Auffassung vertreten, dass diese Maßnahme dennoch im Grund dieser Bestimmung zulässig, weil zum Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten, sei. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde bei, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat eine nachhaltige Gefährdung der vorgenannten, im Art. 8 Abs. 2 EMRK umschriebenen Schutzgüter und damit maßgeblicher öffentlicher Interessen begründet, die es - unter gebührender Bedachtnahme auf die gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers - notwendig macht, über ihn ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Dass die Strafverhandlung gegen den Beschwerdeführer vor einem Einzelrichter und nicht vor einem Schöffen- oder Geschworenengericht durchgeführt wurde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, hatte doch die belangte Behörde die Frage, ob das besagte Fehlverhalten des Beschwerdeführers das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend gebiete, eigenständig aus der Sicht des Fremdengesetzes vorzunehmen. Ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen (§ 17 StGB) darstellt und ob das Verfahren vor einem Einzelrichter, einem Schöffen- oder Geschworenengericht (§§ 9 - 14 StPO) durchzuführen ist, ist nicht von Bedeutung.

4. Die belangte Behörde führte im Rahmen der von ihr gemäß § 20 Abs. 1 FrG durchgeführten Abwägung aus, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie "beträchtlich" seien, und verwies hiezu auf den Aufenthalt seiner Familienangehörigen in Österreich, die bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, sowie auf den dreijährigen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Dieser persönlichen Interessenlage des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde zutreffend die in dem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers begründeten öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes bzw. die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. Wenn sie dabei die maßgeblichen öffentlichen Interessen als schwerer wiegend wertete als die gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, so kann dieser Beurteilung im Hinblick auf das sich in der krassen Missachtung der körperlichen Integrität anderer manifestierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Soweit der Beschwerdeführer meint, er sei - mit Ausnahme der Verurteilung wegen § 87 StGB und unerlaubten Waffenbesitzes - "zuvor" in Österreich unbescholten gewesen und es ergebe sich auch nicht, dass er in einem anderen europäischen Land vorbestraft wäre, ist ihm zu entgegnen, dass ihm einerseits die belangte Behörde kein weiters Fehlverhalten angelastet hat und dass andererseits die genannte Straftat ausreicht, um das Überwiegen der besagten öffentlichen Interessen zu begründen.

Dem Argument, der Beschwerdeführer hätte ohne die von ihm begangene strafbare Handlung bereits einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, kommt neben dem Gesichtspunkt der von der belangten Behörde ohnehin berücksichtigten Aufenthaltsdauer kein zusätzliches Gewicht zu.

Dem Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer würde in seinem Heimatland inhaftiert und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getötet werden, ist mit der Behörde zu entgegnen, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat daher die belangte Behörde sehr wohl eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen.

5. Die belangte Behörde hat auch - entgegen dem Beschwerdevorwurf - die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes begründet (siehe oben I.1.). Der Gerichtshof erachtet diese Begründung aus dem Blickwinkel des die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes regelnden § 21 FrG für ausreichend und unbedenklich, zumal es die Beschwerde verabsäumt darzutun, aus welchen Gründen die belangte Behörde zu der Auffassung hätte kommen müssen, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände vorhersehbarer Weise nach Verstreichen eines bestimmten Zeitraumes wegfallen würden.

6. Zu seiner Rüge, die belangte Behörde habe "zahlreiche Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Lebensumstände, der Intensität der Ehe, der Wohnverhältnisse und des Alters des minderjährigen Kindes, nicht getätigt" bringt der Beschwerdeführer nicht vor, zu welchen Feststellungen die Behörde bei seiner Ansicht nach pflichtgemäßem Verhalten gekommen wäre, und tut somit die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar.

7. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 abgesehen werden.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. November 1999

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995181328.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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