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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision des S A in W, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2017, Zl. W176 2134859- 1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 11. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. August 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Revisionswerber zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers - mit Erkenntnis vom 7. Juli 2017 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 In seiner Begründung führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass dem Revisionswerber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer unterstellten regierungsfeindlichen Gesinnung drohe. Ebenso wenig bestünde ein solches Risiko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Einberufung in den syrischen Militärdienst.
5 Der Revisionswerber erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2018 ablehnte und mit Beschluss vom 26. Juni 2018 die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Gegen das Erkenntnis des BVwG wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Zulässigkeit der Revision wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, das BVwG sei, indem es trotz des Nichterscheinens des Revisionswerbers eine Verhandlung durchgeführt und ein Erkenntnis gefällt hat, ohne den Revisionswerber erneut zu laden und eine neuerliche mündliche Verhandlung durchzuführen, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/02/0242.
11 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
12 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. dazu etwa VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0344, mwN).
13 Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0080, mwN).
14 Das in der Zulässigkeitsbegründung der Revision im Zusammenhang mit der Abweichung von der Rechtsprechung angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/02/0242, ist in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangen, für welches die besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des 3. Hauptstücks, 2. Abschnitt VwGVG gelten. Unter anderem kennt das VwGVG mit den §§ 44 ff VwGVG eigene Bestimmungen für die Durchführung der Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren. Inwiefern das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision, die sich gegen ein nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenes Erkenntnis richtet, von der Lösung einer Rechtsfrage betreffend dieses Verfahrensregime abhängen sollte, zeigt die Revision nicht auf.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200263.L00Im RIS seit
17.10.2018Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018