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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei DI A R in L, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Haus am See, Reichsstraße 5a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 22. Juni 2018, Zl. LVwG-1-309/2017-R6, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Beim Inhalt einer Bestellungsurkunde nach § 9 Abs. 2 VStG handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Die Auslegung hat sich gegebenenfalls auch auf die Abgrenzung zu anderen Bestellungsurkunden, die andere Personen und andere Bereiche des Unternehmens betreffen, zu beziehen. Wie eine solche Erklärung aufzufassen ist und welche Reichweite sie hat, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Bestellungsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0041; 20.2.2018, Ra 2018/11/0010; 11.4.2018, Ra 2017/11/0242), wenn die Beurteilung also grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, das Verwaltungsgericht hat vielmehr in nachvollziehbarer Weise die besonderen Umstände des Einzelfalles zur Beurteilung herangezogen.
5 Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen moniert wird, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass auch die Einräumung der Anordnungsbefugnis der Behörde (entsprechend den Regeln über die Zustimmung zur Bestellung) nachzuweisen ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht einmal behauptet wird, dass der Revisionswerber als (wie vom Verwaltungsgericht auf Seite 21 des angefochtenen Erkenntnisses unwidersprochen festgestellt:) der Behörde in einem mit der Bestellung bekanntgegebener "Geschäftsleiter" keine entsprechende Anordnungsbefugnis gehabt hätte.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2018
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050226.L00Im RIS seit
18.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018