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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M Y in N, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2018, Zl. W119 2142824- 1/22E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenem Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, auf internationalen Schutz in der Sache vollinhaltlich ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und setzte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2018, E 2131/2018-6, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die vorliegende (als "Beschwerde gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG") bezeichnete Revision - die im Übrigen ausschließlich die Verletzung des Revisionswerbers in näher genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet - enthält unter dem Punkt "Zur Zulässigkeit der Beschwerde" lediglich Ausführungen zur Ausschöpfung des Instanzenzuges und zur Rechtzeitigkeit der Revision. Sie enthält aber keine Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG und erweist sich schon deshalb als unzulässig (vgl. etwa VwGH 23.10.2017, Ra 2017/01/0336, mwN).
7 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 (iVm § 39 Abs. 2 Z 1) VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 24. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010405.L00Im RIS seit
16.10.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018