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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVRAG 1993 §7d;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des R B in D, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 25. Juni 2018, Zl. LVwG-1-510/2017-R3, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der A GmbH mit Sitz in D ein Verstoß gegen § 7i Abs. 4 Z 3 iVm § 7d Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG zur Last gelegt, weil "diese Gesellschaft als Beschäftiger" von acht näher genannten, grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften (jeweils mit ungarischer Staatsangehörigkeit) deren Lohnunterlagen in deutscher Sprache am 18. Februar 2016 nicht am Arbeitsort bereitgehalten habe. Über den Revisionswerber wurden acht Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt; weiters wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Verfahren vorgeschrieben.
2 Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Die Revision behauptet ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22. 8.2017, Ra 2017/11/0068), weil die Beurteilung, ob gegenständlich grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung (fallbezogen: seitens der in Ungarn ansässigen M. Kft.) an die A GmbH oder aber ein Werkvertrag zwischen den beiden genannten Gesellschaften vorliege, vom Verwaltungsgericht (wenngleich unstrittig unter Bezugnahme auf das letztzitierte Erkenntnis) "nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt" und nicht nach den im letztzitierten Erkenntnis dargelegten Kriterien erfolgt sei.
9 Dieses Revisionsvorbringen ist insoweit unzutreffend, als das Verwaltungsgericht die Ansicht, die im Straferkenntnis namentlich angeführten ungarischen Arbeitskräfte seien der vom Revisionswerber vertretenen A GmbH grenzüberschreitend überlassen gewesen (und diese Gesellschaft daher Beschäftigerin der genannten Arbeitskräfte iSd § 7d Abs. 2 AVRAG), im Rahmen einer "Gesamtbetrachtung" mehrerer Gesichtspunkte (v.a. Fehlen eines konkret vereinbarten Leistungsgegenstandes und daher eines gewährleistungstauglichen Erfolgs; Ausübung der Fachbzw. Dienstaufsicht durch die A GmbH) und insoweit in Übereinstimmung mit dem zitierten hg. Erkenntnis Ra 2017/11/0068 (vgl. dort - auch zum "wahren wirtschaftlichen Gehalt" - insbesondere Rn 32 ff) vorgenommen hat.
10 Die Frage, inwieweit und aus welchen Gründen im Rahmen der jeweils vorzunehmenden Gesamtbetrachtung einzelnen dieser Kriterien im konkreten Fall ein höheres und anderen ein geringeres Gewicht beigemessen wird, stellt jedoch eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0206, mwN).
11 Die Revision zeigt nicht auf, dass die (nach durchgeführter mündlicher Verhandlung ergangene) Entscheidung des Verwaltungsgerichtes außerhalb der danach gezogenen Leitlinien stünde bzw. nicht auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage getroffen worden wäre.
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110174.L00Im RIS seit
17.10.2018Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018