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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der L GmbH & Co KG in W, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. August 2017, Zlen. VGW- 111/072/10394/2016-41, VGW-111/072/10403/2016, VGW- 111/V/072/10399/2016 und VGW-111/V/072/10404/2016, betreffend Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. L L in W, und 2. Mag. D Z in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 suchte die Revisionswerberin um Erteilung der Baubewilligung für einen Dachgeschoß- und Tiefgaragenausbau auf einer näher genannten Liegenschaft an.
2 Mit Eingabe vom 20. August 2015 beantragte die Revisionswerberin die Erteilung einer Bewilligung für eine CO-Lüftungsanlage in der gegenständlichen Tiefgarage.
3 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Juni 2016 (in der Folge: Bescheid 1) wurde unter Spruchpunkt I die Baubewilligung gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) erteilt. Unter Spruchpunkt II. erfolgte die Bekanntgabe der Gehsteigauf- und -überfahrt.
4 Mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 2016 (in der Folge: Bescheid 2) erteilte der Magistrat der Stadt Wien die Bewilligung für die Herstellung einer mechanischen CO-Lüftungsanlage gemäß § 70 BO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 5 des Wiener Garagengesetzes.
5 Beide mitbeteiligten Parteien erhoben als Nachbarn sowohl gegen den Bescheid 1 als auch gegen den Bescheid 2 Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht Wien.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden unter Spruchpunkt 1. die Beschwerden der mitbeteiligten Parteien, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides 1 richteten, als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides 1 richteten, wurden sie als unbegründet abgewiesen. Zusätzlich wurden drei Auflagen vorgeschrieben, darunter folgende Auflage:
"I.) Einfahrten von Fahrzeugen in die Tiefgarage und Ausfahrten von Fahrzeugen aus der Tiefgarage dürfen mit folgender Ausnahme nur zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erfolgen: Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist maximal eine Ausfahrt pro Nacht zulässig."
7 Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses wurden die Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid 2 als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit einer Maßgabe bestätigt.
8 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen - soweit revisionsrelevant - aus, die Revisionswerberin habe mit Schreiben vom 24. Juli 2017 zur geplanten Auflage, wonach nur eine einzige Ausfahrt pro Nacht aus der Tiefgarage zulässig sein solle, vorgebracht, dass es sich zwar um vereinzelte Fahrten nach 22 Uhr handle, sie eine nähere Quantifizierung des Begriffes "vereinzelt" jedoch nicht vorgenommen habe. Dies könne auch nicht auf die von der Revisionswerberin vorgelegte schalltechnische Untersuchung gestützt werden, da dort von acht Fahrten pro Nacht gesprochen werde. Die T (Anmerkung: die die schalltechnische Untersuchung erstellt hat) habe auf telefonische Nachfrage bestätigt, dass die zeitliche Verteilung der acht Nachtfahrten für die Einhaltung der Grenzwerte nicht maßgeblich sei. Der planungstechnische Grundsatz werde selbst bei acht Ein- und Ausfahrten noch eingehalten. Diese Anzahl müsste daher der Auflage zugrundegelegt werden.
9 Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, dass im hinteren Teil der Liegenschaft eine Tiefgarage mit 31 Stellplätzen (11 Pflichtstellplätzen und 20 freiwillig geschaffenen Stellplätzen) errichtet werden solle.
10 Die Tiefgarage werde, entsprechend der projektierten Nutzung des Gebäudes als Bürogebäude, nur von 6 Uhr bis 22 Uhr genützt. Einzelne Fahrzeugbewegungen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr könnten nicht ausgeschlossen werden, diese Fälle überschritten aber den bei der schalltechnischen Beurteilung angenommenen Wert von einer Ein- und Ausfahrt pro Nacht (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) nicht.
11 In der schalltechnischen Untersuchung der T vom 9. Februar 2016 sei davon ausgegangen worden, dass keine Fahrzeugbewegungen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr stattfänden. Aus der Untersuchung ergebe sich, dass der planungstechnische Grundsatz unter Zugrundelegung dieser Annahme hinsichtlich der Nachbarliegenschaft der mitbeteiligten Parteien eingehalten werde.
12 Zum Nachbarvorbringen, wonach eine 24-Stunden-Messung fehle und Nachtfahrten keine Berücksichtigung gefunden hätten, sei darauf hinzuweisen, dass die Tiefgarage grundsätzlich nur zwischen 6 Uhr und 22 Uhr benützt werde. Einzelne Ein- und Ausfahrten nach 22 Uhr seien von der T in ihrer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung vom 9. Jänner 2017 mitberücksichtigt worden und änderten, wie dort nachgewiesen und vom Amtssachverständigen bestätigt, nichts an der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes hinsichtlich der Nachbarliegenschaft der mitbeteiligten Parteien.
13 Die zusätzlichen Auflagen seien vorgeschrieben worden, um sicherzustellen, dass die der schalltechnischen Untersuchung, auf die sich die Beurteilung der Lärmemissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb der geplanten Tiefgarage und der CO-Lüftungsanlage stütze, zugrundeliegenden Parameter eingehalten würden.
14 Die Revisionswerberin habe sich gegen die Vorschreibung der Auflage III (richtig offenbar: I) ausgesprochen. Dazu sei festzuhalten, dass die Revisionswerberin selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt habe, dass das gegenständliche Gebäude als Bürogebäude genützt werde. Die Abhaltung von Veranstaltungen mit einem Ende nach 22 Uhr sei nicht geplant, und hinsichtlich der Benützung der Tiefgarage in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) sei festgehalten worden, dass grundsätzlich sämtliche Fahrzeuge die Tiefgarage um 22 Uhr verließen und vereinzelte Fahrten nach 22 Uhr nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Ausfahrt von Fahrzeugen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr stelle somit einen Ausnahmefall dar. Auch der Vertreter der T habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass in der nachgereichten schalltechnischen Untersuchung vom 9. Jänner 2017 eine Nachtfahrt pro Nacht berücksichtigt worden sei.
15 Die Revisionswerberin habe eine Nachtsperre der Garage von 22 Uhr bis 6 Uhr mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass einzelne Ausfahrten nach 22 Uhr bis 6 Uhr möglich sein müssten. Die von der Revisionswerberin in ihrer letzten Stellungnahme angeführten acht Ein- bzw. Ausfahrten pro Nacht seien vom Begriff "vereinzelte Fahrten" jedenfalls nicht abgedeckt. Weiters widerspreche dies den Ausführungen der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung, die dort noch davon ausgegangen sei, dass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr keine Fahrzeuge in die Tiefgarage einführen, sondern allenfalls vereinzelt Fahrzeuge diese verließen.
16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, die Auflage I. aufzuheben oder abzuändern, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
17 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat eine "Revisionsbeantwortung" erstattet. Darin hat sie sich den Ausführungen der revisionswerbenden Partei angeschlossen.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
19 Die Revision ist in Anbetracht der Frage der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Auflage I. zulässig.
20 In den Revisionsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Auflage I. vorgeschrieben, um sich die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes für die Frage, ob die von der Tiefgarage ausgehenden Immissionen während der Nachtzeit das zulässige Ausmaß überschritten, zu ersparen. Die Vorschreibung von Auflagen zu dem Zweck, das Ermittlungsverfahren "abzukürzen", ohne ihre fachliche und rechtliche Notwendigkeit zu prüfen, sei gesetzlich nicht vorgesehen und nach der hg. Judikatur nicht zulässig. Im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellungen, wonach auf Grund der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung bei Umsetzung der projekt- und bewilligungsgegenständlichen Maßnahmen der planungstechnische Grundsatz hinsichtlich der Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien eingehalten werde, und die Bestätigung der schalltechnischen Untersuchungen durch das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen bleibe auch kein Raum für eine immissionsbeschränkende Auflage.
21 Die gegenständliche Auflage sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie die Nutzung der 11 in der Tiefgarage vorgesehenen Pflichtstellplätze während der Nachtzeiten aus Immissionsschutzgründen einschränke.
22 Es gebe schließlich keinerlei gesetzliche Grundlage dafür, Auflagen vorzuschreiben, mit denen die Nutzungsabsichten des Bauwerbers festgeschrieben oder präzisiert würden. Eine Auflage wie die gegenständliche könnte höchstens unter der Voraussetzung vom Gesetz gedeckt sein, dass ohne sie die vom Bauwerk ausgehenden Immissionen das zulässige Ausmaß überstiegen. Dies sei jedoch nach den Feststellungen nicht der Fall.
23 § 134a Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 (BO), in der Fassung LGBl. Nr. 25/2014 lautet auszugsweise:
"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte § 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte,
deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
...
e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich
aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
..."
24 § 6 Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. Nr. 34/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2014 lautet auszugsweise:
"Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen - Bauliche Anforderungen
§ 6. (1) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch das Bauwerk zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
..."
25 Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsgebot. Die Beisetzung einer Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes ist nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/05/0072, mwN). Eine Auflage kommt daher nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (vgl. VwGH 21.3.1990, 89/01/0057, mwN).
26 Für Baubewilligungen wie die gegenständliche sind Auflagen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Dass die gegenständliche Auflage dem Antrag der Revisionswerberin entspricht, scheidet aus, weil sich diese gegen die Vorschreibung derselben ausgesprochen hat. Mit dem Sinn der Erteilung der Baubewilligung ist die Auflage ebenfalls nicht in untrennbarer Weise verbunden, zumal das eingereichte Bauprojekt für sich die gesamte, also nicht weiter eingeschränkte bestimmungsgemäße Nutzung des Baues umfasst.
27 Der Revisionswerberin ist daher beizupflichten, dass die Vorschreibung der Auflage I. inhaltlich rechtswidrig ist.
28 Für das weitere Verfahren ist zu bemerken, dass zur Frage der voraussichtlichen Zahl der Fahrzeugbewegungen auf den Stellplätzen und der voraussichtlichen Lärm- und Abgasentwicklung der verkehrstechnische Sachverständige Stellung zu nehmen hat, erforderlichenfalls sind die zu erwartenden Immissionen durch Messungen bei vergleichbaren Abstellplätzen zu ermitteln (vgl. VwGH 16.4.1998, 96/05/0142, mwN). Für die Lärm- und Abgasentwicklung ist es von Bedeutung, die voraussichtliche Anzahl der Fahrzeugbewegungen festzustellen (VwGH 30.4.2013, 2012/05/0077, mwN).
29 Der Revisionswerberin ist in diesem Zusammenhang aber auch insofern Recht zu geben, als die Fahrzeugbewegungen aus Pflichtstellplätzen aus Anlass einer Nachbarbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht aufgrund des § 134a Abs. 1 lit e BO im gegenständlichen Zusammenhang unberücksichtigt bleiben müssen. Dies bedeutet für den konkreten Fall, dass die Anzahl der Fahrzeugbewegungen unter Berücksichtigung der Nutzung des Gebäudes und der Anzahl der Stellplätze festzustellen ist, wobei dabei prozentmäßig so viele Fahrzeugbewegungen abzurechnen sind, wie dies dem Prozentsatz der Pflichtstellplätze an der Gesamtsumme der Einstellplätze entspricht.
30 Ausgehend von den genannten Vorgaben wird sodann zu beurteilen sein, ob die Baubewilligung erteilt werden kann. Die Vorschreibung einer Auflage wie der gegenständlichen Auflage I. scheidet aber aus.
31 Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, zumal sie kein inhaltliches Vorbringen gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses enthält.
32 Zum Aufhebungsumfang ist festzuhalten, dass in der Revision zwar ausgeführt wird, angefochten werde ausschließlich die im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses zusätzlich vorgeschriebene Auflage I. Beantragt wird allerdings, neben einer Aufhebung oder Abänderung der gegenständlichen Auflage, in eventu (und zwar ohne Einschränkung), das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
33 Zu bemerken ist, dass Nebenbestimmungen eines Bescheides in der Regel wegen des engen sachlichen Zusammenhanges mit dem Hauptinhalt des Spruches eine notwendige, nicht trennbare Einheit mit diesem darstellen (vgl. VwGH 9.11.1999, 99/05/0147). Der umfassende Aufhebungsantrag erweist sich daher als zulässig und geboten, weil er das gegenständliche Erkenntnis insgesamt umfasst und nicht nur einen untrennbaren Teil desselben (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0133). Im weiteren Verfahren wird zu klären sein, ob der Hauptinhalt des Spruches ohne die gegenständliche Auflage rechtmäßig aufrecht bleiben kann (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138).
34 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung Nr. 8/2014.
Wien, am 25. September 2018
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchSachverhalt SachverhaltsfeststellungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Auflagen BauRallg7Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050267.L00Im RIS seit
18.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018