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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 liti;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des A und der R in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer und Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, St. Veiter-Straße 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. Juli 1999, Zl. 8W-NAT-47/7/1999, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer beantragten bei der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung von Gebäuden (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) für die Gründung einer Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf den Grundstücken 593, 594 und 595 der KG Seltschach.
Die BH holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft zu der Frage ein, ob die geplanten Baulichkeiten für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung spezifisch und erforderlich seien. Der Amtssachverständige kam in seinem Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis, es sei nicht nachvollziehbar, warum eine neue Hofstelle errichtet werden solle, da eine bestehende, in ihrer Größe auf das Ausmaß des Betriebes abgestimmte Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden sei. Die Errichtung einer zweiten Hofstelle sei aus fachlicher Sicht für die weitere Bewirtschaftung der Grünlandflächen nicht erforderlich.
Weiters beauftragte die BH einen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen mit einer Beschreibung des betreffenden Landschaftsraumes, Prüfung der Widmung des Baustandortes und Erstellung eines naturschutzfachlichen Gutachtens im Hinblick auf die Bewilligungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes.
Der naturschutzfachliche Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 5. Februar 1997 aus, die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke befänden sich westlich der Ortschaft Seltschach und nördlich des Wochenendbaugebietes von Seltschach-West. In der Natur handle es sich um leicht nach Norden ansteigende Flächen, die vom südlich vorbeiführenden öffentlichen Weg aufgeschlossen würden. Das Wochenendbaugebiet Seltschach-West weise ein Ausmaß von ca. 6 ha auf und liege südlich dieses öffentlichen Weges, wobei die organische Abgrenzung dieses Siedlungsraumes durch die Verkehrsfläche im Norden und auch eine solche Verkehrsfläche im Süden gegeben sei. Der Landschaftsraum nördlich dieses öffentlichen Weges werde auf eine Länge von ca. 500 m und eine Breite von ca. 150 m durch Flächen geprägt, die einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt würden. Nördlich dieser Flächen befänden sich ausgedehnte Waldflächen, die eine organisch gewachsene Waldkulisse bildeten. In diesem Landschaftsraum befänden sich keine künstlich geschaffenen Gebäude bzw. bauliche Anlagen, so dass der Charakter der Unverbautheit in Erscheinung trete. Die geschlossene Bebauung des Wochenendhausgebietes Seltschach-West befinde sich im Süden in einer Entfernung von ca. 50 m vom Standort der beantragten Hofstelle. Im Osten, Westen und Norden seien auf mehrere hundert Meter keine Siedlungsbereiche vorhanden, so dass der Standort nach den Definitionen des Naturschutzgesetzes der freien Landschaft zuzuordnen sei. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Arnoldstein seien die Grundstücke 593, 594 und 595 der KG Seltschach als landwirtschaftliches Grünland ausgewiesen.
Im Anschluss an diese Beschreibung des Landschaftsbildes folgt im Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eine Beschreibung der geplanten Baumaßnahmen. Schließlich kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass diese Baumaßnahmen auf dem vorgesehenen Standort eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des Landschaftsraumes herbeiführten, da die verwendeten Bauelemente sich von den vorhandenen Landschaftsbestandteilen als Fremdkörper abhöben. Außerdem werde der Charakter der Unverbautheit dieses Landschaftsraumes empfindlich gestört.
Mit Bescheid vom 3. März 1997 wies die BH den Antrag der Beschwerdeführer, gestützt auf die §§ 5 Abs. 1 lit. i, 9 und 58 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (K-NSchG) sowie die §§ 5 und 19 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23 (K-GplG 1995) ab. In der Begründung stützte sich die BH im Wesentlichen auf die eingeholten Gutachten.
Die Beschwerdeführer beriefen.
Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, im Zuge dessen ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz sowie ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen (samt Ergänzungen) eingeholt wurde.
Der Amtssachverständige für Naturschutz führte in seinem Gutachten nach einer Landschaftsraumbeschreibung aus, landschaftsprägende Elemente im fraglichen Bereich seien ein Fichten-Kiefern-Wald mit Laubgehölzen, Wiesenflächen-Kalkmagerrasen mit Feldgehölzen und Einzelbäumen und Feuchtgebietszonen und die Streusiedlung Seltschach. Die Infrastruktureinrichtungen spielten eine untergeordnete Rolle. Wesentlich sei für den Betrachter die eindeutige Nutzungstrennung des Raumes durch die Gemeindestraße. Diese trenne den landwirtschaftlich genutzten Teil von der Streusiedlung Seltschach südlich dieser Straße. Dies werde auch im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Arnoldstein verdeutlicht. Auf diese eindeutigen Nutzungszuordnungen sei auch bei den Flächenwidmungsplanänderungen immer wieder hingewiesen und alle Siedlungserweiterungen nördlich der Gemeindestraße fachlich abgelehnt worden. Das Projekt der Beschwerdeführer sehe nun eine Bebauung von Grundstücken nördlich der Gemeindestraße in jenem Landschaftsteil vor, der ausschließlich von Wiesen, Waldrand- und Waldflächen dominiert werde. Durch diesen Baukörper werde der Landschaftsraum aufgesplittert und die Zersiedelung eingeleitet. Das Gebäude wirke wie ein Fremdkörper in dieser von Wiesen geprägten Zone. Weiters werde der Landschaftsbildeindruck, der durch die natürlichen Landschaftselemente wesentlich beeinflusst werde, gestört. Dem Betrachter werde bei Eintritt in diesen Landschaftsraum der geplante Baukörper sofort negativ auffallen. Er werde diesen als störend im Naturraum empfinden. Der Baukörper sei in keinen räumlichen Zusammenhang mit der Siedlungsstruktur entlang der Gemeindestraße zu bringen, auch wenn die Entfernung (Luftlinie) zu den bestehenden Wohnobjekten südlich vom Standort als gering anzusehen sei. Grund dafür seien die eindeutig vorhandenen Nutzungsgrenzen. Neben den negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Landschaftsraum seien auch negative ökologische Auswirkungen auf den Lebensraum Magerrasen zu erwarten. Durch eine Intensivierung der Flächen z.B. durch Düngung oder Umbrechen, werde dieser an nährstoffarmen Verhältnissen orientierte Lebensraum zerstört.
Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, das Bauprojekt der Beschwerdeführer sei auf Grund seines Standortes eindeutig der freien Landschaft zuzuordnen. Die Nutzungszonen seien eindeutig in der Natur durch die Gemeindestraße vorgegeben. Der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes könne als naturnahe Kulturlandschaft mit sehr hoher ökologischer Wertigkeit qualifiziert werden. Der Landschaftsraum sei durch eine sehr hohe Ausstattung an natürlichen Landschaftselementen gekennzeichnet. Durch das Projekt werde auf Grund der naturräumlichen Abgrenzungen (Siedlung - landwirtschaftliche Nutzzonen) eine Zersiedelung eingeleitet, die das Landschaftsbild, den Landschaftsraum und Lebensraum wesentlich nachhaltig störe und zerstöre. Das Landschaftsbild, das auch Richtung Norden hin von in sich fließenden Landschaftselementen geprägt werde, bis hin zum Dobratschmassiv (Südwand) als Panoramaabschluss werde durch das Bauwerk nachhaltig beeinflusst. Das Projekt stelle einen negativ raumbeeinflussenden Baukörper dar. Auflagen, die die negativen Auswirkungen zum Wegfallen bringen würden, könnten nicht gestellt werden. Im gegenständlichen Fall sei der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft und der Biotope der Vorrang zu geben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 1999 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß den §§ 53 und 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 1 lit. i., 9 Abs. 1 und Abs. 7 sowie 52 KNSchG als unbegründet ab und verpflichtete die Beschwerdeführer zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in Höhe von S 1.500,--.
In der Begründung heißt es, wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz ergebe, werde durch das Bauprojekt der Landschaftsraum aufgesplittet und die Zersiedelung eingeleitet. Das Gebäude wirke wie ein Fremdkörper in dieser von Wiesen geprägten Zone. Weiters werde der Landschaftsbildeindruck, der durch die natürlichen Landschaftselemente geprägt werde, wesentlich gestört. Dem Betrachter werde bei Eintritt in diesen Landschaftsraum der geplante Baukörper sofort negativ auffallen. Der Baukörper sei in keinen räumlichen Zusammenhang mit der Siedlungsstruktur entlang der Gemeindestraße zu bringen, auch wenn die Entfernung zu den bestehenden Wohnobjekten südlich vom Standort als gering anzusehen sei. Grund dafür sei die eindeutig vorhandene Nutzungsgrenze entlang der Straße. Eine nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolge insbesondere dadurch, dass dieses, das auch Richtung Norden hin von "in sich fließenden Landschaftselementen" geprägt werde, bis zum Dobratschmassiv als Panoramaabschluss durch das Bauwerk nachteilig beeinflusst würde. Auflagen, die die negativen Auswirkungen zum Wegfallen bringen würden, könnten nicht vorgeschrieben werden, da zufolge des großen Bauvolumens die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Charakters des Landschaftsraumes jedenfalls gegeben sei.
Seitens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei errechnet worden, dass nach dem vorgelegten Projekt mit einem Abgang von S 155.000,-- pro Jahr zu rechnen wäre. Die Investitionskosten für die Baumaßnahmen wiederum würden sich auf 7 Millionen Schilling belaufen. Es sei somit unter Zugrundelegung dieser Daten festzuhalten, dass eine landwirtschaftliche Nutzung eines gewinnorientierten Betriebes nicht vorliege, sondern von Liebhaberei gesprochen werden müsse. Es werde daher davon auszugehen sein, dass das gegenständliche Projekt mit der vorliegenden Flächenwidmung nicht übereinstimme, da das Projekt zumindest nicht als spezifisch bezeichnet werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Maßnahme dann als im öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung gelegen anzusehen, wenn sie für die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei. Unter diesem Gesichtspunkt werde von den Beschwerdeführern insbesondere geltend gemacht, dass die bestehende Hofstelle in Seltschach auf die gegenständlichen Flächen verlegt werden solle. Eine solche Maßnahme könne grundsätzlich als Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes anzusehen sein. Es sei jedoch davon auszugehen, dass das konkrete Projekt nicht zur Existenzsicherung eines Betriebes beitragen könne. Dies deshalb, weil, wie aus den Berechnungen des Sachverständigen hervorgehe, bei dem Projekt mit einem Abgang von S 155.000,-- S pro Jahr zu rechnen wäre. Es könne daher auch nicht von einem zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb im Sinne einer leistungsfähigen Landwirtschaft gesprochen werden. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass mit dem Vorhaben die Richtlinien des Verbandes für ökologisch tiergerechte Nutztierhaltung "Freiland", nach denen maximal 500 Stück Truthühner pro Betrieb gehalten werden sollten, überschritten würden. Das Ausmaß der in Aussicht gestellten Erzeugung von Puten und deren Vermarktung überschreite den Rahmen der bäuerlichen Produktion. In ganz Kärnten gebe es derzeit keinen einzigen Direktvermarktungsbetrieb dieser Größe. Weiters fehlten die notwendigen baulichen Voraussetzungen wie Schlacht-, Kühl- und Verarbeitungsräume. Auch eine fachliche Qualifikation der Beschwerdeführer, die für eine biologische Wirtschaftsweise verpflichtend und insbesondere bei intensiven Betriebszweigen wie der Direktvermarktung unerlässlich sei, sei nicht gegeben. Es könne somit bei dem Projekt nicht von Maßnahmen gesprochen werden, die unter dem Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig seien.
Sollte man jedoch - so fährt die belangte Behörde in der Begründung fort - trotz allem der Ansicht sein, dass die geplanten Maßnahmen im Sinne der Agrarstrukturverbesserung im öffentlichen Interesse gelegen seien, so sei als für das Projekt sprechendes öffentliches Interesse festzuhalten, dass eine Versorgung der Bevölkerung mit Bioputenfleisch erfolge und der Bestand bzw. die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebes gesichert werde. Für das öffentliche Interesse am Naturschutz spreche, dass durch das Projekt mit großem Bauvolumen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Charakters des Landschaftsraumes erfolgen würde. Des Weiteren entspreche das Vorhaben nicht der Widmung laut Flächenwidmungsplan und es sei allgemein von der Naturschutzbehörde starkes Gewicht darauf zu legen, dass Zersiedelungstendenzen hintangehalten würden, da insbesondere nach § 2 Z. 5 des Kärntner Umweltverfassungsgesetzes Grund und Boden sparsam und schonend zu nutzen und eine Zersiedelung zu vermeiden sei. Es müsse somit für den Fall, dass das Projekt im öffentlichen Interesse gelegen wäre, festgehalten werden, dass das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen überwiege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer meinen, ihr Vorhaben bedürfe keiner Bewilligung nach dem KNSchG, weil es sich nicht in der "freien Landschaft" befinde.
Nach § 5 Abs. 1 lit. i KNSchG bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KNSchG heißt es zu § 5:
"Ausgehend von der bereits im Kärntner Ortsbildpflegegesetz, LGBl. Nr. 81/1979 (§ 3) vorgenommenen Umschreibung des Gegenstückes zur freien Landschaft, nämlich des "bebauten Gebietes" soll demnach als freie Landschaft das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen festgelegt werden. Als "Siedlung" gilt dabei eine Ansammlung von Gebäuden, wobei als Untergrenze mindestens drei Wohnobjekte vorhanden sein müssen. Als "geschlossen" wird ein Siedlungsbereich dann anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obst- und Vorgärten usw.) erkennen lässt und der sich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebt. Eine konkrete Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen Siedlungszusammenhang ergibt, lässt sich nicht festlegen. Allerdings kann ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen eine weniger "geschlossene" Bebauung aufweisen werden müssen als kleinere Einheiten und demnach auch größere Abstände von etwa 100 m und mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirken."
Aus den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen ergibt sich, was nach der Vorstellung des Gesetzgebers unter einer "geschlossenen Siedlung" zu verstehen ist, nämlich eine Ansammlung von (mindestens 3) Gebäuden, wenn zwischen diesen Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen optisch ein Zusammenhang erkennbar ist und sich dieser Bereich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebt.
Der Bereich "geschlossener Siedlungen" wird begrenzt durch eine (gedachte) Verbindungslinie zwischen jenen Gebäuden - und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen -, die die äußere Begrenzung des als Siedlungsgebiet in Betracht kommenden Bereiches darstellen. Alles, was außerhalb dieser Verbindungslinien liegt, gehört zur freien Landschaft. Hiebei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, in welcher Entfernung ein geplantes Objekt von dieser Begrenzung des geschlossenen Siedlungsbereiches errichtet werden soll. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum KNSchG erwähnen zwar eine Entfernung; diese bezieht sich aber nicht auf die Frage, wie weit ein geplantes Objekt vom geschlossenen Siedlungsbereich entfernt sein darf, um noch diesem Bereich zugeordnet werden zu können, sondern darauf, wie weit bestehende Gebäude voneinander entfernt sein dürfen, um als im geschlossenen Siedlungsgebiet gelegen angesehen werden zu können.
Wie sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ergibt, soll das von den Beschwerdeführern geplante Objekt in einem Bereich zu liegen kommen, der unbebaut ist und von Wald- und Wiesenflächen dominiert wird. Das im Süden angrenzende geschlossene Siedlungsgebiet ist von diesem Bereich deutlich durch die Gemeindestraße abgegrenzt. Diese Aussagen in den Gutachten werden durch die im Akt erliegenden Pläne und Luftbildaufnahmen bestätigt. Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass das Objekt der Beschwerdeführer in der freien Landschaft zu liegen kommen soll.
Die Beschwerdeführer meinen weiters, eine naturschutzbehördliche Bewilligung sei für ihr Vorhaben deshalb nicht erforderlich, weil auf dieses die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 lit. b Z. 4 KNSchG zutreffen.
Nach § 5 Abs. 2 lit. b Z. 4 KNSchG sind von der Bestimmung des Abs. 1 lit. i Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23, auf den dafür gesondert festgesetzten Flächen ausgenommen.
§ 5 Abs. 2 K-GplG 1995, auf den § 5 Abs. 2 lit. b Z. 4 KNSchG verweist, lautet auszugsweise:
"Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit. a und lit. b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,
c) ......"
Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2 lit. b Z. 4 KNSchG, derzufolge eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erforderlich ist, kommt nur dann zum Tragen, wenn im Flächenwidmungsplan gesondert Flächen für die im § 5 Abs. 2 lit. a und b K-GplG 1995 angeführten Gebäude und dazugehörigen baulichen Anlagen festgelegt sind. Dies trifft aber im Beschwerdefall nicht zu. Der Flächenwidmungsplan weist für das in Rede stehende Areal Grünland, jedoch ohne spezifische Widmung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a oder b K-GplG 1995 aus. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2 lit. e Z. 4 KNSchG kommt daher nicht zur Anwendung.
Die Beschwerdeführer meinen, das öffentliche Interesse an ihrem Vorhaben sei unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Außerdem hätte das Vorhaben durch Auflagen so gestaltet werden können, dass es mit den Interessen des Naturschutzes vereinbar sei.
Nach § 9 Abs. 1 KNSchG dürfen Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
a)
das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde,
b)
das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde, oder
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist nach § 9 Abs. 3 KNSchG jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a)
eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
b)
eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden, oder
e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und Ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
Nach § 9 Abs. 7 KNSchG darf eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der § 4, 5 Abs 1 und 6 Abs. 1 nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
Nach § 9 Abs. 8 KNSchG ist in jenen Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Abs. 7 erteilt wird, durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen eines Vorhaben möglichst gering gehalten werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann auch durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides, gestützt auf die eingeholten Gutachten, dargelegt, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens der beschwerdeführenden Parteien das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst und der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde. Gegen diese Feststellungen im angefochtenen Bescheid bringen die Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor.
Die Beschwerdeführer bleiben eine Begründung dafür schuldig, warum ein öffentliches Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles vorliegen soll. Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ist zu entnehmen, dass das geplante Vorhaben nicht der Errichtung oder Fortführung eines rational geführten landwirtschaftlichen Betriebes dient. Zu Recht hat daher die belangte Behörde auch das Vorliegen von Gemeinwohlinteressen verneint.
Fehlt es aber an solchen gemeinwohlrelevanten Interessen, dann kommt eine Bewilligung von vornherein nicht in Betracht, und zwar auch nicht unter Auflagen, da eine Bewilligung mit Auflagen, wie sich aus § 9 Abs. 8 KNSchG ergibt, nur in den Fällen eines überwiegenden öffentlichen Interesses möglich ist.
Schließlich meinen die Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass die eingeholten Gutachten einander widersprächen. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige der ersten Instanz habe die Bezeichnung Wochenendbaugebiet Seltschach-West gewählt, von welcher der für das Projekt gewählte Standort 50 m entfernt sei; dem gegenüber lege der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Naturschutz dar, dass das geplante Projekt wie ein Fremdkörper in dieser von Wiesen geprägten Zone wirke. Diesen Widerspruch und weitere Aktenwidrigkeiten habe die belangte Behörde nicht beachtet.
Inwiefern die von den beschwerdeführenden Parteien zitierten Auszüge aus den beiden Amtssachverständigengutachten in einem Widerspruch zueinander stehen sollen, bleibt völlig unerfindlich. Welche Aktenwidrigkeiten der belangten Behörde unterlaufen seien, wird nicht näher dargestellt.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. November 1999
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100180.X00Im RIS seit
11.07.2001