TE Vwgh Erkenntnis 2018/9/27 Ro 2018/10/0021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56
StudFG 1992 §26 Abs2 Z4
StudFG 1992 §39 Abs6
StudFG 1992 §39 Abs7
StudFG 1992 §40 Abs5
StudFG 1992 §41 Abs3
StudFG 1992 §41 Abs5
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der D E in Wien, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8/DG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. März 2018, Zlen. W227 2164730-1/2E und W227 2164732-1/2E, betreffend Gewährung von Studienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Senat der Studienbeihilfenbehörde bei der Stipendienstelle Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1        1. Die Revisionswerberin begann im Wintersemester 2011/2012 das Diplomstudium der Pharmazie an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck; ihr wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 3. März 2016 für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich € 412,-- zuerkannt.

2        Am 23. Februar 2017 stellte die Revisionswerberin bei der Studienbeihilfenbehörde einen Antrag auf Abänderung der Studienbeihilfe, wobei sie auf dem entsprechenden Formblatt als Abänderungsgrund „Verzug der Eltern“ angab. Dabei gab sie als ihre Wohnanschrift während des Studiums eine Adresse in Innsbruck und als „Wohnanschrift der Eltern oder des Elternteils, bei dem ich zuletzt gelebt habe“ eine Adresse in T. (Liechtenstein) an; Nachweise legte sie dazu nicht bei.

3        Das dabei verwendete Formblatt enthält unter der Überschrift „Erklärung zu Einkommensdaten und Informationen“ vor dem Unterschriftsfeld (u.a.) den folgenden Passus: „Ich nehme zur Kenntnis, dass die einkommens- und personenbezogenen Daten automationsunterstützt ermittelt werden.“

4        Mit Schreiben vom 6. März 2017 hielt die Studienbeihilfenbehörde der Revisionswerberin vor, deren Mutter habe am 20. Februar 2017 per Mail bekanntgegeben, dass sie unter der Woche noch in Innsbruck wohne (weil sie an der Stipendienstelle Innsbruck arbeite); daher liege keine „Auswärtigkeit“ (im Sinn des § 26 Abs. 2 Z 4 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG) vor.

5        Darauf antwortete die Revisionswerberin mit Mail vom 7. März 2017, ihre Mutter habe sich mit 17. Februar 2017 „in Innsbruck abgemeldet“. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits im Krankenstand befunden. Da der Vater der Revisionswerberin in Liechtenstein wohne, befinde sich deren Mutter „zur Zeit ihres Krankenstandes“ ebenfalls dort, und zwar auch unter der Woche.

6        Mit Bescheid vom 16. März 2017 wies die Studienbeihilfenbehörde den Abänderungsantrag der Revisionswerberin ab und begründete dies im Kern damit, dass die Frage des Wohnsitzes nach § 26 Abs. 2 Z 4 (und Abs. 4) StudFG nach dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu beurteilen sei; da die Mutter der Revisionswerberin nach wie vor in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Stipendienstelle Innsbruck stehe, sei Innsbruck als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen anzusehen.

7        Eine gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung gemäß § 42 StudFG wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Mai 2017 ab. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich die Mutter der Revisionswerberin zwar seit 8. Februar 2017 im Krankenstand befinde, zu diesem Zeitpunkt allerdings weder eine Kündigung vorgelegen sei (diese sei erst zum 31. August 2017 erfolgt) noch eine bestätigte Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitsort der Mutter der Revisionswerberin habe sich daher in Innsbruck befunden. Aufgrund der Kriterien des § 1 Abs. 8 Meldegesetz 1991 - MeldeG werde Innsbruck weiterhin als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Mutter der Revisionswerberin angesehen.

8        Mit weiterem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 12. Mai 2017 wurde der Revisionswerberin - aufgrund eines automatisch generierten Folgeantrags (sogenannter Systemantrag; vgl. § 41 Abs. 5 StudFG) - für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/2018 Studienbeihilfe in der Höhe von € 475,-- monatlich zuerkannt.

9        Eine dagegen erhobene Vorstellung der Revisionswerberin gemäß § 42 StudFG wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2017 abgewiesen, was die belangte Behörde wie in ihrem Bescheid vom 8. Mai 2017 begründete.

10       2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerberin gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 8. Mai 2017 und vom 21. Juni 2017 als unbegründet ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuließ.

11       Dem legte das Verwaltungsgericht - über das eingangs Gesagte hinaus - zugrunde, die Mutter der Revisionswerberin sei in einem „Dienstverhältnis zur Studienbeihilfenbehörde“ gestanden, wobei ihr Arbeitsortdie Stipendienstelle Innsbruck gewesen sei; sie habe dieses Dienstverhältnis am 9. März 2017 per 31. August 2017 gekündigt. Aus der erst mit den Beschwerden vorgelegten Meldebestätigung der Gemeinde T. (Liechtenstein) vom 2. März 2017 ergebe sich, dass die Mutter der Revisionswerberin am 25. Februar 2017 von Innsbruck nach T. zu ihrem Ehemann zugezogen und seit 2. März 2017 in T. an einer Wohnadresse gemeldet sei.

12       In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe der wesentlichen Bestimmungen des StudFG - im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Auffassung, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem StudFG bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu beurteilen seien (Hinweis auf VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175). Insbesondere könne aus § 41 Abs. 3 StudFG abgeleitet werden, dass später als der Antrag beigebrachte Nachweise unbeachtlich seien.

13       Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Revisionswerberin bereits mit ihrem Antrag auf Abänderung der Studienbeihilfe vom 23. Februar 2017 (Hinweis auf § 39 Abs. 7 StudFG) die erforderlichen Nachweise für ihre Angaben - in Form einer Meldebestätigung - hätte beilegen müssen, was sie allerdings nicht getan habe. Damit sei im Zeitpunkt der Antragstellung kein Nachweis für die behauptete „Auswärtigkeit“ im Sinn des § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG vorgelegen.

14       Abgesehen davon ergebe sich aus der erst mit den Beschwerden vorgelegten Meldebestätigung der Gemeinde T., dass die Mutter der Revisionswerberin erst am 25. Februar 2017 - und damit nach Antragstellung - von Innsbruck nach T. gezogen sei.

15       Die Beschwerden seien daher unbegründet.

16       Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine hg. Rechtsprechung dazu vorliege, ob bei Abänderungsanträgen die Beurteilung der „Auswärtigkeit“ im Sinn des § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG (ausschließlich) nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise in Form von entsprechenden Meldebestätigungen zu erfolgen habe und ob „bei Fällen mit Auslandsbezug“ eine Abmeldung vom Österreichischen Zentralen Melderegister reiche.

17       3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

18       Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19       1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20       2. Die vorliegend in den Blick zu nehmenden Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 142/2017, lauten wie folgt:

Studienförderungsmaßnahmen

§ 1. [...]

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

[...]

Höchststudienbeihilfen

Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 500 Euro (jährlich 6 000 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für

[...]

4.   Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten,

[...]

(3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn

1.   der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weitvom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist und

2.   sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.

(4) Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. [...]

[...]

Anträge

§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.

[...]

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.

(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. [...]

(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.

(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. [...]

[...]

Nachweispflichten

§ 40. [...]

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:

1.   Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

[...]

Erledigung des Antrages

§ 41. [...]

(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden. [...]

[...]

(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. [...]“

21       3. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, (weitere) Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG seien, ob die „Auswärtigkeit“ im Sinn des § 26 Abs. 3 StudFG mit Nachweisen durch den Antragsteller erbracht werden müsse, obwohl auf dem zur Verfügung stehenden Formblatt auf die automationsunterstützte Erhebung personenbezogener Daten inkl. Wohnort (gemäß § 40 Abs. 5 Z 1 StudFG) verwiesen werde, und ob es bei der Beurteilung der „Auswärtigkeit“ gemäß § 26 Abs. 3 StudFG auf den Wohnsitz laut Zentralem Melderegister oder auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsort ankomme.

22       4. Die Revision erweist sich mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht und von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen zu den einem Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe anzuschließenden Nachweisen als zulässig. Sie ist allerdings nicht berechtigt.

23       4.1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend von der ständigen hg. Rechtsprechung ausgegangen, der zufolge die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StudFG bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 15.9.2003, 2003/10/0117, VwSlg. 16.164 A, 19.12.2012, 2012/10/0061, VwSlg. 18.544 A, oder - jüngst - 8.8.2018, Ra 2017/10/0096).

24       Diese Grundsätze des Verfahrens zur Zuerkennung von Studienbeihilfe ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 39 Abs. 6 und 41 Abs. 3 StudFG, wonach dem Antrag auf Zuerkennung von Studienbeihilfe „die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise“ anzuschließen sind und die Studienbeihilfenbehörde aufgrund des vorgelegten Formularantrages „ohne weiteres Ermittlungsverfahren“ unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden hat.

25       Die Verpflichtung, dem Antrag die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Nachweise anzuschließen, gilt gemäß § 39 Abs. 7 erster Satz StudFG auch für Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe, wie dem hier in Rede stehenden Abänderungsantrag der Revisionswerberin vom 23. Februar 2017.

26       4.2. An der Verpflichtung des Antragstellers, auch im Fall eines Abänderungsantrages die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise anzuschließen (§ 39 Abs. 6 und 7 StudFG), ändert im Übrigen der in der Revision hervorgehobene Hinweis des verwendeten Formblattes darauf, dass „die einkommens- und personenbezogenen Daten automationsunterstützt ermittelt werden“, nichts.

27       Dieser Hinweis bezieht sich lediglich auf die in § 40 Abs. 5 StudFG der Studienbeihilfenbehörde eingeräumte Berechtigung und setzt den Antragsteller - aus Gründen des Datenschutzes - davon in Kenntnis. Die genannte Bestimmung vermag an der - vom Verwaltungsgerichtshof in der erwähnten Rechtsprechung bereits mehrfach deutlich gemachten - Verpflichtung der Studienbeihilfenbehörde nach § 41 Abs. 3 StudFG, aufgrund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden, nichts zu ändern.

28       4.3. Die Revisionswerberin stellt nicht in Abrede, dass ihr Abänderungsantrag vom 23. Februar 2017 zwar die eingangs (Rz 2) erwähnten Adressangaben und - als Abänderungsgrund - die Behauptung „Verzug der Eltern“ enthielt, dem Antrag allerdings keinerlei Nachweise für eine nach § 26 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 StudFG relevante Änderung des Wohnsitzes eines Elternteils der Revisionswerberin angeschlossen waren.

29       Davon ausgehend kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es - im Beschwerdeverfahren - den erwähnten Abänderungsantrag vom 23. Februar 2017 abgewiesen hat.

30       Aus der Abweisung dieses Abänderungsantrages mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 16. März 2017 folgte im Übrigen - auf ebenfalls nicht zu beanstandende Weise - die Fortschreibung der Zuerkennung von Studienbeihilfe mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 12. Mai 2017 in Höhe von lediglich € 475,-- monatlich.

31       4.4. Die weiteren Ausführungen der Revision zum „Formularverfahren“ und zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage lassen jede Auseinandersetzung mit der (teilweise) bereits vom Verwaltungsgericht referierten hg. Rechtsprechung zum StudFG (vgl. oben Rz 23) vermissen, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muss.

32       Dahin stehen können - nach dem oben Gesagten - auch die Ausführungen der Revision zum Wohnsitz der Mutter der Revisionswerberin (und den für dessen Beurteilung heranzuziehenden Kriterien).

33       5. Die sich somit als unbegründet erweisende Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

34       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. September 2018

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100021.J00

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten