TE Vwgh Beschluss 2018/10/4 Ra 2018/22/0217

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §63 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z6 litc;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des Y W, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. Juni 2018, VGW-151/061/1710/2018-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein chinesischer Staatsangehöriger, verfügte seit 2014 über Aufenthaltstitel "Schüler", zuletzt gültig bis 3. September 2017. Am 31. August 2017 stellte er den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien abgewiesen wurde.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde ab. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber im relevanten Schuljahr 2016/2017 keinen Schulerfolg im Sinn des § 63 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nachgewiesen habe. Der Revisionswerber habe die 10. Schulstufe nicht erfolgreich abschließen können und sei nicht berechtigt, in die nächste Schulstufe aufzusteigen. Insgesamt gesehen habe der Revisionswerber seit der Erteilung des ersten Aufenthaltstitels am 1. September 2014 keinen Schulerfolg nachweisen können.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, dass der Revisionswerber in dem noch "während aufrechter Rechtsmittelfrist" abgelaufenen Schuljahr 2017/2018 einen positiven Schulerfolg nachweisen könne. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des § 63 Abs. 3 NAG in Verbindung mit § 8 Z 6 lit. c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) nur dann nicht auf das dem Gültigkeitsende des vorbestehenden Aufenthaltstitels vorangehende Schuljahr abzustellen ist, wenn ein weiteres Schuljahr im Zeitpunkt der Entscheidung (zur Gänze) verstrichen und somit abgelaufen ist (vgl. VwGH 21.6.2018, Ra 2017/22/0155, Rn. 13, mwN), was vorliegend unstrittig nicht der Fall ist.

9 Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen, wonach von einem "positiven Schulzeugnis" zu sprechen sei, sobald ein Schüler zum Aufstieg berechtigt sei und er sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermöge, ist auszuführen, dass sich damit der Revisionswerber von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, wonach er nicht berechtigt gewesen sei, in die nächste Schulstufe aufzusteigen, entfernt.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 4. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220217.L00

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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