TE Vwgh Beschluss 2018/10/4 Ra 2018/22/0184

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §55;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des J S, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Juni 2018, W226 1418381-6/18E, betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein russischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2010 in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der mit Erkenntnis vom 13. Februar 2012 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ein Antrag im Jahr 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wurde zurückgewiesen.

2 Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Revisionswerbers vom 27. Juni 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In ihrer Zulässigkeitsbegründung verweist die Revision darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen die Notwendigkeit betont habe, Einstellungszusagen als Beleg für unternommene Bemühungen zu einer sozialen und beruflichen Integration zu würdigen. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Vorliegen von Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben von sich für den weiteren Verbleib eines Menschen in Österreich aussprechenden Personen für dessen gute Integration spräche. Schließlich sei dem BVwG noch anzulasten, das vorgebrachte außergewöhnliche sportliche Engagement des Revisionswerbers und die von ihm erbrachten herausragenden sportlichen Leistungen und erreichten Erfolge nicht näher gewürdigt zu haben.

9 Dazu ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 21.6.2018, Ra 2018/22/0106, Rn. 7, mwN).

10 Das BVwG legte ausreichend begründet dar, weshalb die Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK zu Ungunsten des Revisionswerbers ausfällt und warum es deshalb die Versagung eines Aufenthaltstitels für zulässig erachtet. Dabei berücksichtigte das BVwG die vom Revisionswerber vorgebrachten integrationsbegründenden Umstände sowie seine Deutschkenntnisse. Vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers seit 2012 und der Nichtbeachtung von Ausweisungsentscheidungen aus Österreich kam das BVwG nach Verschaffung auch eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG in vertretbarer Weise zu einem betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels negativen Ergebnis.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 4. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220184.L00

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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