Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des G in A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1. September 2017, Zl. LVwG- 2016/46/1246-7, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. Mai 2016, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG für schuldig erkannt und gemäß § 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von EUR 80,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber ein Fahrzeug mit abgelaufener Begutachtungsplakette auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Dem Revisionswerber sei - über die vom Gesetz für dieses Delikt geforderte Schuldform der Fahrlässigkeit hinausgehend - bewusst gewesen, dass die Begutachtungsplakette abgelaufen gewesen sei. Das Lenken eines schon bei der Inbetriebnahme nicht den Vorschriften entsprechenden Kraftfahrzeuges sei dem Revisionswerber bereits in der Strafverfügung zur Last gelegt worden, weshalb Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 VStG nicht eingetreten sei. Eine Feststellung über die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges sei nicht erforderlich gewesen, weil das Gesetz ausdrücklich das Anbringen der Begutachtungsplakette am Fahrzeug vorschreibe.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision auf Verfahrensmängel, auf die fehlende Absicht zur weiteren Verwendung des Fahrzeuges und auf eine tatsächliche Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges abzielt, gleicht es jenem, das im hg. Verfahren Ra 2017/02/0210 erstattet wurde. Aus den im Beschluss des VwGH vom 23.10.2017, Ra 2017/02/0210, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, werden damit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
7 Der Revisionswerber macht hier zusätzlich Verjährung geltend, weil die Verfolgungshandlung in der Strafverfügung vom 13. November 2015 lediglich den Vorwurf umfasse, er habe sich am 19. September 2015 vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, was von dem im angefochtenen Erkenntnis vom 17. Oktober 2017 enthaltenen Schuldvorwurf, er habe vom Ablauf der Gültigkeit der Plakette Kenntnis gehabt, in einem wesentlichen Punkt abweiche.
8 Die in Ansehung der Begutachtungsplakette bestehende Pflicht einer Person, die ein Kraftfahrzeug verwendet, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Bestimmung des § 36 lit. e KFG, die zusätzliche Anführung des § 102 Abs. 1 KFG begründet keinen Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG. Das Ungehorsamsdelikt nach § 36 lit. e KFG ist auch dann erfüllt, wenn es dem Lenker gerade bewusst war, dass eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette fehlte (vgl. VwGH 17.6.1992, 91/02/0147). Weder die Vorschrift des § 44a Z 1 VStG noch jene des § 59 AVG gebietet in einem derartigen Fall die Feststellung im Spruch, ob dem Beschuldigten die Schuldform des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. VwGH 15.2.1991, 85/18/0176). Damit kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Verjährung nicht darauf an, ob dem Revisionswerber in der Verfolgungshandlung angelastet wurde, sich nicht von der vorschriftgemäß angebrachten Begutachtungsplakette überzeugt zu haben, wenn er nach dem angefochtenen Erkenntnis von deren Fehlen positiv Kenntnis hatte.
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2018
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020218.L00Im RIS seit
19.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018