Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Familienrechtssache der antragstellenden Partei Christine D*****, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Josef Franz D*****, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 81 ff EheG und 98 ABGB, infolge Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Dezember 1983, GZ 44 R 191/83-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 25. Juli 1983, GZ 2 F 1/83-11, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben. Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin an Kosten des Revisionsrekursverfahrens 346,70 S (darin an USt 29,08 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die am 21. Mai 1976 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Dezember 1982, 5 Cg 72/82, aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden der Ehegatten rechtskräftig geschieden. Es wurde ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart. Weitere Vereinbarungen erfolgten anlässlich der Ehescheidung nicht.
Am 7. Jänner 1983 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und auf Abgeltung ihrer Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners. Sie habe mit dem Antragsgegner eine etwa 140 m2 große Wohnung in einem eingeschossigen Zubau auf einer den Eltern des Antragsgegners gehörigen Liegenschaft bezogen. Dies sei die eheliche Wohnung bis zu ihrem Auszug am 6. Jänner 1982 gewesen. Die eheliche Wohnung sei ausschließlich aus von ihr zur Verfügung gestellten Mitteln eingerichtet worden, lediglich die Fliesen, die Stiegengeländer und teilweise die Malerei seien teilweise vom Antragsgegner unter Heranziehung der staatlichen Heiratsbeihilfe bezahlt worden. Sie habe rund 300.000 S aus eigenem Geld für diese Wohnung investiert. Sie sei bis 30. September 1981 berufstätig gewesen, habe aber daneben in der Landwirtschaft und im Buschenschankbetrieb des Antragsgegners bzw seiner Eltern gearbeitet. Hiefür habe sie kein Entgelt erhalten und sogar die Trinkgelder abliefern müssen. Nach Aufgabe ihres Dienstverhältnisses im Technischen Überwachungsverein habe der Antragsgegner ihr zugesagt, die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen, dies jedoch nicht getan. Zur Anschaffung von PKW habe sie dem Antragsgegner einmal 14.000 S und einmal 10.000 S aus ihren Ersparnissen übergeben. Nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung Habe sie sich eine Eigentumswohnung beschafft, wofür sie 500.000 S benötigte. 350.000 S habe sie an Fremdgeldern aufnehmen müssen. Die monatliche Rückzahlung und die Betriebskosten betragen derzeit über 8.000 S monatlich.
Insgesamt bezifferte die Antragstellerin ihr Begehren wie folgt:
a) Abgeltung nach § 98 ABGB 74.000 S
b) Ersatz der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge (im Rechtsmittelverfahren fallen gelassen) 16.000 S
c) Rückzahlung der Beträge für die Anschaffung der PKW 24.000 S
d) Ausgleichszahlung 250.000 S
zusammen daher 364.000 S.
Weiters begehrte die Antragstellerin die Ausfolgung der im Antrag näher bezeichneten Wohnzimmer-, Schlafzimmer- und der ausbaufähigen Kücheneinrichtung. Insgesamt bezifferte sie den Wert ihres Anspruchs mit 500.000 S.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Antrags. Ihm sei bereits vor der Eheschließung von seinen Eltern die Ehewohnung zur Verfügung gestellt worden, deren Fertigstellung höchstens einen Betrag von 100.000 S erfordert habe, welcher aus gemeinsamen Mitteln aufgebracht worden sei. Jeder der Ehegatten habe anteilsmäßig zur Lebensführung finanziell beigetragen. Der Antragsgegner habe in der Buschenschank der Eltern der Antragstellerin mitgearbeitet. Im Übrigen sei die unentgeltliche Mitarbeit der Antragstellerin branchenüblich und im Rahmen der umfassenden Lebensgemeinschaft der Streitteile erfolgt. Die Antragstellerin sei während ihrer Tätigkeit in der Buschenschank von der Haushaltsführung entbunden gewesen. Zur Anschaffung ihrer Wohnung habe sie widerrechtlich zwei Prämiensparbücher mit einem Stand von etwa 150.000 S, welche aus gemeinsamen Ersparnissen stammten, verwendet.
Das Erstgericht trug dem Antragsgegner die Herausgabe der von der Antragstellerin begehrten Einrichtungsgegenstände auf (Punkt 1.); weiters verpflichtete es den Antragsgegner zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 200.000 S binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses zur Abgeltung sämtlicher übriger Ansprüche aus dem ehelichen Verhältnis sowie der Mitwirkung im Erwerb. Das Mehrbegehren von 164.000 S wies es ab. Das Erstgericht ging dabei von nachstehenden Feststellungen aus:
Die ehemalige Ehewohnung befand sich in einem Zubau zu einem Wohnhaus, welches im Eigentum der Eltern des Antragsgegners steht. Dieser betreibt gemeinsam mit seinen Eltern auf deren Liegenschaft eine Buschenschank. Sämtliche Einkünfte werden auf ein gemeinsames Konto eingezahlt und die gesamten Lebenshaltungskosten aus diesem Konto bestritten. Auch der Zubau, in welchem sich die eheliche Wohnung befand, wurde auf diese Weise finanziert, wozu der Antragsgegner mit seiner Arbeitskraft beigetragen hatte. Die Wohnung wurde unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Alle laufenden Aufwendungen wurden vom Antragsgegner und dessen Eltern bezahlt. Ebenso wurden die Lebensmittel im Rahmen des Wirtschaftsbetriebs des Antragsgegners und dessen Eltern gekauft und zur Verfügung gestellt.
Die Antragstellerin war bis ungefähr drei Monate vor der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft berufstätig und bezog ein monatliches Einkommen von rund 7.000 S, womit sie die eigenen Lebensbedürfnisse befriedigte; Haushaltsgeld bekam sie nicht.
Vor der Eheschließung kaufte die Antragstellerin aus eigenen Ersparnissen Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel im Neuwert von ca 250.000 S. Sie war als Kellnerin, bzw Buffetkraft in der Buschenschank des Antragsgegners und dessen Eltern tätig. Außerdem half sie bei der Weinlese mit. In den (vom Antrag umfassten) Jahren 1980 und 1981 arbeitete sie insgesamt ungefähr 12 Wochen in der Buschenschank und etwa fünf Wochen bei der Weinlese mit. Aus eigenen Ersparnissen steuerte sie für den Ankauf zweier PKW durch den Antragsgegner einmal 14.000 S und einmal 10.000 S bei.
Am 6. Jänner 1982 verließ die Antragstellerin die eheliche Wohnung. Sie kaufte in der Folge eine Eigentumswohnung um den Betrag von ca 500.000 S, wovon sie 350.000 S an Fremdgeldern aufnahm. Die Rückzahlungsraten und die Betriebskosten belaufen sich derzeit auf ca 8.000 S monatlich. Einen Teil des Hausrats nahm die Antragstellerin bereits zu sich.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass die Beiträge der Ehegatten an in die Ehe eingebrachten Vermögenswerten ungefähr gleichwertig seien. Das genaue Ausmaß der Leistungen der Antragstellerin im Betrieb lasse sich nicht feststellen, doch sei durch die Tätigkeit der Antragstellerin die Aufnahme einer Aushilfskraft erspart worden. Da dem Antragsgegner die eheliche Wohnung verbleibe, welche die jetzt nicht mehr neuen Einrichtungsgegenstände im Wert übersteige, sei die Auferlegung einer Ausgleichszahlung gerechtfertigt, obgleich der Antragsgegner die Rückzahlung eines für die Wohnung aufgenommenen, derzeit mit 120.000 S aushaftenden Kredits wirtschaftlich mitzutragen habe. Demgegenüber habe die Antragstellerin erhebliche Fremdmittel zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses in Anspruch nehmen müssen, die bereits jetzt rückgezahlt werden müssten. Außerdem sei noch der Betrag von 24.000 S als Zuschuss zu den Autokäufen in Anschlag zu bringen. Die Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners sei mit etwa 60.000 S zu veranschlagen.
Das Rekursgericht gab weder dem Rekurs der Antragstellerin, die den Zuspruch eines weiteren Betrags von 148.000 S beantragte, noch jenem des Antragsgegners, der sich gegen die Auferlegung der Ausgleichszahlung wandte, Folge, bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss und sprach aus, dass der Revisonsrekurs zulässig sei.
Nach der Auffassung des Gerichts zweiter Instanz verbleiben für die Ausgleichszahlung 116.000 S, weil von dem Betrag von 200.000 S 60.000 S als Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb und 24.000 S für die Mitfinanzierung der PKW abzuziehen seien. Der Betrag von 116.000 S decke also nicht ganz den Eigenanteil der Antragstellerin für die Anschaffung der Eigentumswohnung. Es sei aber andererseits zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin immerhin die gesamte Wohnungseinrichtung erhalte und der Antragsgegner die Wohnung neu einrichten müsse. Im Übrigen errechnete das Rekursgericht, dass der Betrag von 60.000 S für die Mitwirkung der Antragstellerin in der Buschenschank und bei der Weinlese nicht zu hoch gegriffen erscheint, weil im Gegensatz zur Behauptung des Antragsgegners angenommen werden müsse, dass es sich beim Heurigen D***** um ein gut besuchtes Perchtoldsdorfer Lokal handle. Es sei aber auch nicht von dem von der Antragstellerin angesprochenen Betrag von 74.000 S auszugehen, weil nach den gesamten Lebensverhälltnissen der Ehegatten (§ 98 ABGB) zu berücksichtigen sei, dass sie während der Mitwirkung in der Buschenschank und bei der Weinlese ua keine Hausarbeiten zu verrichten brauchte. Die erstgerichtliche Entscheidung fuße demnach auf einem durchaus vertretbaren Ausgleich der beiderseitigen Interessen.
Gegen diese Entscheidung erheben beide Teile Revisionsrekurs und wiederholen die schon im Rekursverfahren gestellten Anträge. In ihren Revisionsrekursbeantwortungen beantragen sie, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
1.) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Die Antragstellerin spricht weiterhin für die Mithilfe in der Buschenschank 74.000 S an, also um 14.000 S mehr, als ihr die Vorinstanzen zuerkannten. Anspruchsvoraussetzung für eine Abgeltung nach § 98 ABGB ist die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse. Durch diese Formulierung wird der sich au dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruchs betont (1 Ob 636/83 ua). Das Rekursgericht errechnete auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse für die Mitwirkung der Antragstellerin im Gewerbebetrieb des Antragsgegners und seiner Eltern eine branchenübliche Entlohnung von ungefähr 77.750 S als erzielbar; es berücksichtigte dabei aber auch mit Recht die verschiedenen Vergünstigungen, die die Antragstellerin hatte, wie ua den Erhalt von Lebensmitteln, die Ersparnis von Aufwendungen an Zeit und Mühe für den eigenen ehelichen Haushalt und gelangte zutreffend zu einem Betrag von 60.000 S für die der Antragstellerin aus ihrer Mitarbeit im vom Antragsgegner mitgeführten Betrieb gebührende Abgeltung. Gegen die Höhe dieser Summe bestehen daher keine Bedenken.
Zur Behauptung der Antragstellerin dass die ihr zugebilligte Ausgleichszahlung ebenfalls zu niedrig sei, ist zu erwidern: Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausführte, entspricht es bei Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten dem Gebot der Billigkeit, dass der Ehegatte, der die Ehewohnung behält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (JAB 916 BlgNR 14. GP, 19; JBl 1981, 599; 5 Ob 770/81; 3 Ob 552/81 ua). Es soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich durch die Überlegung zustande kommen, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teils entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. Von diesen Grundsätzen ausgehend berücksichtigte das Rekursgericht zutreffend, das auf der einen Seite der Antragsgegner zwar faktisch die Ehewohnung ganz wieder neu einrichten muss, dass aber auf der anderen Seite die Antragstellerin sich überhaupt um eine neue Wohnung umzusehen hatte. Es entspricht den Erfordernissen der Billigkeit, dem Antragsgegner aufzutragen, hiebei in zumutbarer Weise mitzuwirken. Dies darf aber nicht einseitig überspannt und unter Berücksichtigung der faktischen Gegebenheiten nicht dazu führen, dass ein geschiedener Ehegatte auf Kosten des anderen übervorteilt erscheint. Mit der von den Vorinstanzen ausgemessenen Ausgleichszahlung wird den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie im Betrieb des Antragsgegners und seiner Eltern mitgearbeitet habe und daher Anspruch auf eine höhere Ausgleichszahlung hätte, ist sie auf die ohnedies gesondert erfolgte Abgeltung ihrer diesbezüglichen Ansprüche zu verweisen.
2.) Zum Rekurs des Antragsgegners:
Der Antragsgegner bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichts zunächst hinsichtlich der gleichen Materie, jedoch aus gegenteiliger Sicht wie die Antragstellerin. Auch ihm sind zur Frage der Abgeltung der Leistungen der Antragstellerin in der Buschenschank und bei der Weinlese die oben dargelegten Grundsätze entgegenzuhalten. Danach ist die Höhe des Anspruchs gemäß § 98 zweiter Satz ABGB unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse vorzunehmen (1 Ob 636/83 ua). Dem hiefür maßgeblichen Einschätzungsspielraum hat das Berufungsgericht genau abgesteckt; die gegenteiligen Ausführungen des Antragsgegners, mit welchen er darzustellen versucht, dass die Antragstellerin nicht wie eine Vollkraft im Betrieb tätig war, finden in den Feststellungen keine Stütze. Seiner Darlegung darüber, dass der Heurigenbetrieb keine nennenswerte Ertragslage aufweise, wurde vom Rekursgericht kein Glauben geschenkt. Auf die Wiederholung dieser Behauptung im Revisionsrekurs ist daher nicht näher einzugehen.
Bei der Ausgleichszahlung steht hier wie dort im Vordergrund, dass der Antragsgegner nun allein über die Ehewohnung im Haus seiner Eltern verfügt, diese aber neu einrichten muss, weil sämtliche Einrichtungsgegenstände der Antragstellerin zufielen. Die Antragstellerin wieder verfügt über sämtliches wesentliches Mobilar, musste sich aber eine neue Wohnung erwerben, was mit beträchtlichen Auslagen verbunden war. Das Argument des Antragsgegners, dass eher die Antragstellerin ihm für die Überlassung des Mobilars ausgleichspflichtig wäre, ist nicht stichhältig. Mit Recht verweist die Gegenseite darauf, dass es sich bereits um alte Möbel handelt, deren Wert sich naturgemäß im Laufe der Zeit wesentlich verringerte. Auch dem Antragsgegner ist demnach mit den Vorinstanzen entgegenzuhalten, dass bei der Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzugehen ist. Welche Billigkeitserwägungen hiebei zu beachten sind, kann den im § 83 Abs 1 EheG angeführten Aufteilungsgrundsätzen entnommen werden (7 Ob 524/81; 3 Ob 552/81 ua). Die Vorgangsweise der Vorinstanzen, die einen gerechten Ausgleich zu erzielen suchten, indem sie der dargestellten schwierigen Lage der Antragstellerin Rechnung tragend dem Antragsgegner eine angemessene Ausgleichszahlung auferlegten, die ungefähr den Nachteil wettmacht, den diese nach der Sachlage gegenüber dem Antragsgegner bei der Wohnversorgung erlitt, entspricht daher durchaus den dargelegten Grundsätzen.
Abschließend bekämpft der Antragsgegner, dass bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens auch ein Betrag von 24.000 S Berücksichtigung fand, den die Antragstellerin ihm zur Anschaffung zweier PKWs während des aufrechten Bestands der Ehe gab. Mangels gegenteiliger Behauptung ist davon auszugehen, dass diese PKW während der aufrechten Ehe auch gemeinsam benützt wurden. Gemäß § 81 Abs 2 EheG sind eheliches Gebrauchsvermögen (das der Aufteilung gemäß Abs 1 dieser Gesetzesstelle unterliegt) „die beweglichen ... körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben“ (8 Ob 539/83). Dass demnach auch die Kosten der Anschaffung der beiden PKW in die Aufteilung einbezogen wurden ,entspricht deren Zuordnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Gegen die Höhe der im Sinne des § 94 EheG erfolgten Berücksichtigung der diesbezüglichen Zuwendung der Antragstellerin bringt der Antragsgegner nichts vor.
Beiden Revisionsrekursen war somit der Erfolg zu versagen.
Bei dem Kostenausspruch wurde auf den überwiegenden Abwehrerfolg der Antragstellerin gemäß § 234 AußStrG entsprechend Bedacht genommen.
Textnummer
E122917European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00524.840.0523.000Im RIS seit
18.10.2018Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018