Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 3. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Stolz und Dr. Broesigke sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 22/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Untersuchungskommissär stellte den Antrag auf Prüfung erhobener Vorwürfe in einer mündlichen Disziplinarverhandlung. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** beantragte daraufhin die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil sich der Vorwurf gegen den Beschuldigten darauf beziehe, dass er gegen einen Vizepräsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer in überprüfenswerter Weise Vorwürfe erhebe, welche den Vizepräsidenten des Disziplinarrats in höchstpersönlicher Weise herabsetzen. Dieser Vizepräsident sei als langjähriger Senatsvorsitzender der Rechtsanwaltskammer ***** hoch angesehen. Jeder Anschein einer Befangenheit bei Behandlung dieser Angelegenheit durch Mitglieder des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** solle vermieden werden.
Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten in der Rechtsanwaltskammer ***** ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0055477).
Textnummer
E122803European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0260NS00001.18Y.0903.000Im RIS seit
19.10.2018Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018