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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Stadt Wels gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Juli 1999, Zl. Bi-070420/3-1999-Ge/Gai, betreffend Vorschreibung von Gastschulbeiträgen für das Schuljahr 1998/99 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Sipbachzell), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 29. April 1998 wurden die von der mitbeteiligten Partei für den Besuch dreier Schüler in der Sporthauptschule Wels im Schuljahr 1998/99 zu entrichtenden Gastschulbeiträge in der Höhe von insgesamt S 68.279,13 festgesetzt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die beteiligten Gebietskörperschaften hätten die Leistung des Gastschulbeitrages nicht einvernehmlich geregelt. Gegen die Vorschreibung der Gastschulbeiträge in der genannten Höhe habe die mitbeteiligte Partei rechtzeitig Einspruch erhoben. Entgegen ihrem Vorbringen sei die Höhe der Gastschulbeiträge allerdings richtig bemessen worden.
Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Juli 1999 wurde der Berufung Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, zur Entscheidung über den Einspruch der mitbeteiligten Partei sei die Bezirksverwaltungsbehörde berufen, das sei im vorliegenden Fall der Magistrat der Stadt Wels als Bezirksverwaltungsamt, nicht jedoch der Bürgermeister der Stadt Wels. Mangels Zuständigkeit der Erstbehörde zur Erlassung des Bescheides vom 29. April 1999 sei dieser Bescheid daher - ohne auf seinen Inhalt einzugehen - aufzuheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 53 Abs. 4 O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 gelten für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitrages § 51 und § 52 sinngemäß.
Gemäß § 51 Abs. 3 leg. cit. haben die gesetzlichen Schulerhalter, wenn die beteiligten Gebietskörperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge keine Vereinbarung getroffen haben, jeweils bis zu dem auf das der Berechnung zugrunde liegende Kalenderjahr folgenden 1. Juni den eingeschulten Gemeinden die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekannt zu geben. Gegen die Zahlungsaufforderung kann von den beitragspflichtigen Gemeinden binnen zwei Wochen, vom Tag der Zustellung gerechnet, beim gesetzlichen Schulerhalter Einspruch erhoben werden. Der rechtzeitig erhobene Einspruch hat die Wirkung, dass die laufenden Schulerhaltungsbeiträge von der nach der Schulsitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. wenn - was im vorliegenden Fall nicht zutrifft - das Land gesetzlicher Schulerhalter ist, von der Landesregierung bescheidmäßig festzusetzen sind.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Statutes für die Stadt Wels 1992 ist die Stadt Wels eine Stadt mit eigenem Statut. Sie hat daher gemäß Art. 116 Abs. 3 letzter Satz B-VG neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen (vgl. auch § 1 Abs. 2 StW 1992).
Die Bezirksverwaltung ist in den Statutarstädten ein Teil des übertragenen Wirkungsbereiches, der gem. Art. 119 Abs. 2 erster Satz B-VG vom Bürgermeister wahrzunehmen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1985, VwSlg. 11.692/A und vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0112). In diesem Sinne hält auch § 50 Abs. 1 StW 1992 fest, dass die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister bzw. von der Bürgermeisterin besorgt werden, während § 51 Abs. 2 leg. cit. die Zuständigkeit des Magistrates zur Entscheidung in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt normiert, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Bürgermeister der Stadt Wels hat daher im vorliegenden Fall zu Recht die Zuständigkeit in Anspruch genommen, als gemäß § 53 Abs. 4 iVm § 51 Abs. 3
O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 nach der Schulsitzgemeinde zuständige Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des Einspruches der mitbeteiligten Partei die in Rede stehenden Gastschulbeiträge festzusetzen.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. November 1999
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100195.X00Im RIS seit
18.06.2001