TE OGH 2018/9/21 3Ob132/18k

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2018, GZ 46 R 99/18a-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird wie aus dem Spruch ersichtlich berichtigt.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei war infolge Änderung ihrer Firma (entsprechend der Bekanntgabe des Beklagten) richtigzustellen.

2. Bestreitet der Verpflichtete, dass der im Exekutions- oder Strafantrag behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung bzw den Strafbeschluss zur Verfügung, nicht aber auch die Impugnationsklage. Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (RIS-Justiz RS0123123).

Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, indem es (aktenkonform) darauf hinwies, dass die Klägerin das im Strafantrag behauptete Verhalten nach den Feststellungen auch tatsächlich gesetzt hat. Die in der außerordentlichen Revision als unrichtig kritisierte Aussage des Berufungsgerichts, die Frage, ob das festgestellte Verhalten einen Verstoß gegen Titel darstelle, sei lediglich im Rahmen der Entscheidung über den Strafantrag zu prüfen gewesen, findet sich im Berufungsurteil ohnehin nicht.

3. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Tatbestand des „Verbreitens“ einer Äußerung erfüllt, wenn diese von einer Website abrufbar ist (RIS-Justiz RS0114804), und zwar auch dann, wenn sie aus der jeweils aktualisierten Seite der Website in deren Archiv verschoben wurde (RIS-Justiz RS0114804 [T1, T2]). Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass dies auch für die hier vorliegende Bereitstellung zum kostenpflichtigen Download gilt, ist nicht zu beanstanden.

4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach sich das titulierte Verbot, die Wohnverhältnisse und/oder die Wohnadresse des Beklagten zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, auch auf etwaige unrichtige Angaben zu diesem Thema bezieht, ist angesichts der weiten Formulierung des Titels ebenfalls nicht korrekturbedürftig. Auf die als überschießend kritisierte Feststellung, dass der Beklagte das betreffende Anwesen für eigene Wohnzwecke gekauft habe, kommt es daher gar nicht an. Auch die Unterlassung von Feststellungen zur Frage, ob der Beklagte bei Veröffentlichung des inkriminierten Artikels tatsächlich an der darin angegebenen Anschrift gewohnt hat, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

Textnummer

E122933

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00132.18K.0921.000

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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