TE OGH 2018/10/3 5Ob51/18p

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 14. Februar 2017 verstorbenen M*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 12.948,66 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2017, GZ 3 R 252/17f-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage iS

d § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.

2. Das Wesen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen (Stockwerkseigentum) liegt darin, dass hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten, die den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesen sind, kein echtes Miteigentum mehr vorliegt, sondern real geteiltes Eigentum (RIS-Justiz RS0013270, RS0075739). Auf bestehendes Stockwerkseigentum sind die §§ 830, 841 ff ABGB (Real- oder Zivilteilung) mangels Vorliegen von Miteigentum nicht anwendbar (3 Ob 559/82; RIS-Justiz RS0009872, RS0013270; Parapatits in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 843 Rz 9; Gruber/Sprohar-Heimlich in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 843 ABGB Rz 18; Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 843 Rz 10). Bei einer in Stockwerkseigentum real geteilten Liegenschaft besteht also kein Anspruch auf Zivilteilung (3 Ob 559/82).

3. Die klagende Partei macht in ihrer Revision geltend, dass das im Stockwerkseigentum stehende Gebäude rechtlich, technisch und wirtschaftlich untergegangen und das Stockwerkseigentum daher erloschen sei. Die Vorinstanzen haben dies auf Basis der getroffenen Feststellungen – zu dem ursprünglichen und dem (durch die im Laufe der Jahre vorgenommenen Baumaßnahmen veränderten) aktuellen Gebäudebestand – übereinstimmend und jedenfalls vertretbar verneint. Auch die behaupteten Verfahrensmängel haften dem Berufungsurteil nicht an. Diese von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung des Berufungsgerichts würde nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iS

d § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, wenn diesem ein aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre. Das ist hier – wie gesagt – nicht der Fall.

4. Die in der Revision angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Untergang eines im Stockwerkseigentum stehenden Gebäudes stellen sich hier mangels eines solchen Untergangs nicht. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0002495; RS0111271).

5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E122954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00051.18P.1003.000

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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