RS Lvwg 2018/8/3 LVwG-AV-767/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

WRG 1959 §48
WRG 1959 §138 Abs1
AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2
AWG 2002 §73

Rechtssatz

Eine „Verschweigung“ in der Art, dass behördliche Maßnahmen nicht mehr zulässig wären, wenn ein konsensloser Zustand über längere Zeit unbeanstandet bleibt, ist dem österreichischen Verwaltungsrecht unbekannt. Aus der Duldung eines rechtswidrigen Verhaltens durch eine Behörde kann keinesfalls ein Anspruch auf Aufrechterhaltung dieses gesetzwidrigen Zustandes erwachsen oder eine Bindung der Behörde bei ihrer Entscheidung über einen Antrag abgeleitet werden (vgl. VwGH 83/17/0174). Im Übrigen kann zugunsten gegenwärtig gesetzter (neuerlicher) Handlungen nicht ins Treffen geführt werden, dass für gleichartige Maßnahmen des Rechtsvorgängers in der Vergangenheit andere Rechtsvorschriften oder ein anderer Stand der Technik gegolten hätte. Vielmehr ist für Handlungen des gegenwärtigen Verursachers die Sach- und Rechtslage zum (derzeitigen) Entscheidungszeitpunkt anzuwenden.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Abfallwirtschaft; gewässerpolizeilicher Auftrag; Gewässerschutz; Abfalleigenschaft; Beseitigungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.767.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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