Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
WRG 1959 §48Rechtssatz
Eine „Verschweigung“ in der Art, dass behördliche Maßnahmen nicht mehr zulässig wären, wenn ein konsensloser Zustand über längere Zeit unbeanstandet bleibt, ist dem österreichischen Verwaltungsrecht unbekannt. Aus der Duldung eines rechtswidrigen Verhaltens durch eine Behörde kann keinesfalls ein Anspruch auf Aufrechterhaltung dieses gesetzwidrigen Zustandes erwachsen oder eine Bindung der Behörde bei ihrer Entscheidung über einen Antrag abgeleitet werden (vgl. VwGH 83/17/0174). Im Übrigen kann zugunsten gegenwärtig gesetzter (neuerlicher) Handlungen nicht ins Treffen geführt werden, dass für gleichartige Maßnahmen des Rechtsvorgängers in der Vergangenheit andere Rechtsvorschriften oder ein anderer Stand der Technik gegolten hätte. Vielmehr ist für Handlungen des gegenwärtigen Verursachers die Sach- und Rechtslage zum (derzeitigen) Entscheidungszeitpunkt anzuwenden.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Abfallwirtschaft; gewässerpolizeilicher Auftrag; Gewässerschutz; Abfalleigenschaft; Beseitigungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.767.001.2018Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018