TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/9 LVwG-AV-519/001-2018

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

BAO §4 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5 Abs1
KanalG NÖ 1977 §9
KanalG NÖ 1977 §17

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vom 3. Jänner 2018 gegen den Berufungsbescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 11. Dezember 2017, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 7. September 2017 betreffend Kanalabenützungsgebühr als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. April 1988, Zl. ***, wurde gegenüber der damaligen Liegenschaftseigentümerin,
Frau B, die Verpflichtung ausgesprochen, die Liegenschaft ***, *** (i.e. Grundstücke Nr. Nr. *** und *** EZ *** KG ***) an den öffentlichen Mischwasserkanal anzuschließen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25. Mai 1988, Zl. ***, wurde der damaligen Liegenschaftseigentümerin die Bewilligung zur Errichtung einer Hauskanalisation und der Anschluss an die Ortswasserleitung erteilt. Gleichzeitig wurde die Bewilligung erteilt, die anfallenden Regenwässer auf eigenem Grund abzuleiten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte A (in der Folge: Beschwerdeführer) dem Gemeindeabwasserverband *** mit, dass er seit 30. Oktober 2015 alleiniger Besitzer der Liegenschaft *** sei. Er möchte den Kanal wegen Nichtbewohnen des Wohnhauses zeitlich abmelden.

1.2.2.

Mit Schreiben des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes
*** vom 1. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalbenützungsgebühr auch dann zu entrichten sei, wenn eine Benützung tatsächlich nicht erfolgt.

1.2.3.

Mit einem als „Veränderungsanzeige“ titulierten Schreiben vom 17. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am 17. Februar 2016 sämtliche Kanalabflussrohre im Haus bis zur Grundfestung im Keller entfernt habe und verwies dabei auf die angefügten Fotos. Daher stelle er den Antrag auf neue Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr auf Grund der Veränderung des unbrauchbar gemachten Kanalanschlusses im Erdgeschoss.

Diesem Schreiben folgte ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gemeindeabwasserverband ***.

1.2.4.

Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes
*** vom 7. September 2017, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, *** abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass eine Reduzierung der Kanalbenützungsgebühr im gegenständlichen Fall nur in Frage komme, wenn das Erdgeschoß zur Gänze nicht mehr an das Kanalnetz angeschlossen sei. Dafür sei es notwendig, dass die Sanitäranlagen (Wachbecken, Dusche, WC,...) so demontiert werden, dass die Rückgängigmachung dieser Arbeiten nicht jederzeit wieder leicht möglich sei. Auch sei der Anschluss baulich ebenfalls so unbrauchbar zu machen, dass dies nicht jederzeit wieder leicht rückgängig zu machen sei. Wie sich auch aus den Lichtbildern entnehmen lasse, seien lediglich die über Putz verlaufenden Kunststoffabflussrohre entfernt und der Kanalanschluss mit einer Kunststoffabdeckkappe verschlossen worden.

1.2.5.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Behörde gesetzlich verpflichtet gewesen sei, innerhalb von sechs Monaten ab Erstattung der Veränderungsanzeige am 17. Februar 2016 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen, nicht aber erst am 7. September 2017. Weiters garantiere eine Verplombung des Abwasseranschlusses eine jederzeit kontrollierbare optimale Sicherheit gegen Missbrauch. Der Wasserhauptanschluss sei beim betreffenden Objekt schon seit 30. April 2012 durch den Wasserleitungsverband gesperrt worden. Das Erdgeschoß sei zur Gänze nicht mehr an das Kanalnetz angeschlossen, sodass die Kanalbenützungsgebühr neu festzusetzen wäre.

1.2.6.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 11. Dezember 2017, Zl. ***, wurde die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Abschluss baulich so unbrauchbar zu machen sei, dass dies nicht jederzeit wieder leicht rückgängig zu machen wäre. Abgesehen davon, dass eine Verplombung des Anschlusses im NÖ Kanalgesetz 1977 nicht vorgesehen sei, stelle dies auch keine bauliche Unbrauchbarmachung des Anschlusses dar. Im gegenständlichen Fall sei für die Liegenschaft eine Anschlussverpflichtung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. April 1988, ZI. *** auferlegt worden. Die Berechnungsfläche sei so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. Da bei der gegenständlichen Liegenschaft eine mit rechtskräftigem Bescheid ausgesprochene Anschlussverpflichtung vorliege, sei für die Kanalbenützungsgebühr jedenfalls die bisherige Geschossfläche heranzuziehen, selbst wenn man annehmen würde, dass der Berufungswerber den Kanalanschluss ausreichend unbrauchbar gemacht hat, weil in diesem Fall seine Anschlussverpflichtung verletzt wäre.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 3. Jänner 2018 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift vom 6. Oktober 2017.

1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.4.1.

Mit Schreiben vom 23 April 2018 legte der Gemeindeabwasserverband
*** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Fotos sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor.

1.4.2. Lokalaugenschein und mündliche Verhandlung:

Vom erkennenden Gericht wurde für den 20. Juni 2018 ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle sowie im Anschluss daran eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Im Rahmen des Lokalaugenscheines wurden im Laufe der Begehung vom Verhandlungsleiter Lichtbilder angefertigt, welche in der Folge dem Akt angefügt wurden. Das auf der gegenständlichen Liegenschaft erachtete Wohngebäude ist Zweigeschossig (Kellergeschoß und Erdgeschoß) ausgeführt. Im Erdgeschoß befindet sich ein Duschraum/Badezimmer, in welchem sämtliche Armaturen entfernt worden sind. Die dort aufgestellte Waschmaschine ist nicht angeschlossen. Eine Duschtasse ist vorhanden. In einem weiteren Raum befindet sich eine Küche, in der das vorhandene Abwaschelement von den Wasserzu- und -ableitungen abgetrennt worden ist. Weitere Wasserzu- und -abflüsse befinden sich in diesem Geschoß nicht. Im Keller befindet sich ein Boiler, der augenscheinlich an die Hauswasserleitung angeschlossen ist. Kanalabflüsse befinden sich im Kellergeschoß nicht mehr. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass sämtliche Kanalrohre im Kellergeschoß abmontiert worden seien bzw. die Verbindung zum Kanalrohr, welches in der Folge zum öffentlichen Kanal führt, abgetrennt worden wäre. Zum Beweis dafür wurde ein Foto von der Hausleitung angefertigt. Auf diesem ist ersichtlich, dass die Hausleitung, welche in der Außenmauer eines Kellerraumes verlegt durch einen Stoppel verschlossen ist. Die gesamte Liegenschaft sei nach Auskunft des Beschwerdeführers seit 2014 - oder früher - von der Stromversorgung (***) abgeschlossen worden. Entsprechende Plomben befinden sich im Sicherungskasten des Hauses.

Im Rahmen der der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges schriftliches Vorbringen und gab an, dass seine Veränderungsanzeige bezüglich der Entfernung der Kanalrohre schon 2016 erfolgt sei. Über Befragen des Verhandlungsleiters gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits 2014 oder früher die Liegenschaft von der Stromversorgung abgeschlossen habe. Weiters gebe es keinen Telefonanschluss mehr. Die Liegenschaft sei seit 2010 nicht mehr bewohnt. Die Veränderungsanzeige habe er 2016 gegenüber der belangten Behörde erstattet. Eine Meldung/Bauanzeige/Bauansuchen an die Gemeinde *** über den erfolgten Abschluss von der Kanalanlage sei nicht erfolgt.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Bauakt der Marktgemeinde *** und in den Akt des Gemeindeabwasserverbandes *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2018.

1.6. Feststellungen:

Herr A ist Eigentümer des Grundstückes Nr. *** und *** EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein in den 1930er Jahren errichtetes Wohnhaus:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 4. Juni 2018)“

Das Erdgeschoß des Wohnhauses weist eine bebaute Fläche von 89,00 m² auf. Die gesamte Liegenschaft ist nach Auskunft des Beschwerdeführers seit 2014 – bzw. früher – von der Stromversorgung abgetrennt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. April 1988, Zl. ***, wurde gegenüber der damaligen Liegenschaftseigentümerin rechtskräftig die Verpflichtung ausgesprochen, die Liegenschaft (i.e. Grundstücke Nr. Nr. *** und *** EZ *** KG ***) an den öffentlichen Mischwasserkanal anzuschließen.

Im Laufe des Jahres 2016 hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sämtliche Kanalrohre im Kellergeschoß im Haus abmontiert worden bzw. die Verbindung zum Kanalrohr, welches in der Folge zum öffentlichen Kanal führt, abgetrennt und mit einem Stoppel versehen:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

(Quelle: Lichtbilder, welche im Rahmen des Lokalaugenscheines vom 20. Juni 2018 angefertigt wurden)“

Ein Antrag nach der NÖ Bauordnung bzw. eine Bauanzeige an die Baubehörden der Marktgemeinde *** hinsichtlich dieser nachweislich durchgeführten Baumaßnahmen ist nicht erfolgt.

1.7. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes (s.o. Punkt 1.6.) nicht entgegentritt, und der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:

Begriffe

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)

7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Abgabepflichtiger

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft gemäß § 7 Abs. 2 in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.

§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

§ 13. (1) Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

(2) Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit.c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

Hauskanäle, Anschlußleitungen

§ 17. (1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.

2.4. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

2. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;

Bewilligungspflichtige Vorhaben

§ 14. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte; …

Meldepflichtige Vorhaben

§ 16. (1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:

8. die Herstellung von Hauskanälen.

Wasserver- und -entsorgung

§ 45. (1) Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muss die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. Bei Wohngebäuden, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen Wasserentnahmestellen in jeder Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen auch allgemein zugänglich (z. B. im Keller oder Erdgeschoß) eingerichtet werden.

(2) Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Eine Anschlussmöglichkeit ist dann gegeben, wenn ein Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche, die der Erschließung des Grundstückes dient, verlegt ist oder ein vergleichbarer Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal zur Verfügung steht. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt bis zum 16. Februar 2016 mit einem Geschoß faktisch an den Ortskanal angeschlossen war, bis der Beschwerdeführer die Abflussrohre entfernt hat und die Hausleitung im Keller mit einem Stoppel verschlossen hat.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich somit auf die Frage reduzieren, ob durch die gesetzten Maßnahmen in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer diesbezüglich erstatteten „Veränderungsanzeige“ eine Neuberechnung und Neufestsetzung der Kanalabenützungsgebühr erforderlich wurde.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3. Zur Kanalbenützungsgebühr:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die die begehrte Neu-Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168).

Wie sich aus § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt, ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten, wenn die Anschlusspflicht besteht (oder der Anschluss bewilligt wurde). Die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 setzt daher nicht voraus, dass das anschlusspflichtige Grundstück tatsächlich an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen ist (vgl. VwGH vom 27. Februar 2015, Zl. 2011/17/0023).

3.1.4. Zur Anschlusspflicht:

Nach § 17 Abs. 1 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist grundsätzlich zwischen zwei Fällen der Kanalanschlusspflicht zu unterscheiden: bei Erteilung der Baubewilligung im Falle des Bestehens der öffentlichen Kanalanlage und durch gesonderten Auftrag im Falle der Neulegung eines Hauptkanals. Unter letzteren Begriff kann allerdings nicht jede beliebige Neuverlegung fallen, sondern nur eine solche, durch die eine noch nicht bestehende Anschlusspflicht eintritt (vgl. VwGH vom 27. August 2014, Zl. 2012/05/0176).

§ 45 NÖ Bauordnung 2014 enthält - wie auch die Vorgängerbestimmung des § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 - die Regelung über die Verpflichtung zum Anschluss einer Liegenschaft mit Wohngebäuden (i.e. Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, vgl. § 4 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014) an den öffentlichen Kanal. Diese Bestimmung geht von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal aus, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht (vgl. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2009/05/0288, und vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0310). Diese gesetzliche Regelung erscheint in Anbetracht der Notwendigkeit eines umfassenden Grundwasserschutzes und des Zweckes des Schutzes der Umwelt vor vermeidbaren Belastungen nicht als unsachlich. Daraus folgt, dass zum einen die Liegenschaft des Beschwerdeführers infolge des rechtskräftigen, dem Rechtsbestand angehörenden Verpflichtungsbescheides vom 8. April 1988 noch immer als an den Kanal angeschlossen gilt. Die auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers anfallenden Abwässer sind somit - nach wie vor - in den öffentlichen Kanal einzuleiten.

Die vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme, die im Ergebnis darauf abzielte, dass allfällig auf der Liegenschaft anfallende Abwässer nicht mehr in den Kanal geleitet werden können, wäre somit gemäß § 14 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 als bewilligungspflichtiges Vorhaben einzustufen gewesen, da eine Abänderung eines Bauwerkes erfolgt ist, durch die die Abwasserbeseitigung - unzweifelhaft - beeinträchtigt wird (vgl. VwGH vom 20. Juni 1995, Zl. 93/05/0139 zur vergleichbaren Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 1976).

Der Beschwerdeführer hat nun für die von ihm gesetzte Maßnahme weder um eine Baubewilligung iSd § 14 NÖ Bauordnung 2014 angesucht noch diese Maßnahme der zuständigen Baubehörde (Bürgermeister der Gemeinde ***) angezeigt.

Daraus folgt, dass eine entsprechende Bewilligung zur Durchführung dieser Maßnahme nicht vorliegt. Selbst wenn also kein faktischer Anschluss an den Kanal erfolgt sein sollte - bzw. wie im vorliegenden Fall ein Abschluss nachträglich herbeigeführt wurde - besteht die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 (weiter).

3.1.5. Zur Veränderungsanzeige:

Gegenstand des nur den (Abgaben)behörden des mitbeteiligten Gemeindeabwasserverbandes übermittelten, als „Veränderungsanzeige“ titulierten Schreibens des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2016 ist die Entfernung von Abflussrohren in Keller- und Erdgeschoß.

Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ist auf Grund einer Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 ein Bescheid über die Änderung (also - im Gegensatz zur Kanaleinmündungsabgabe - sowohl über die Erhöhung als auch über die Herabsetzung) der im Abgabenbescheid festgesetzten Gebühren zu erlassen (vgl. VwGH vom 24. Jänner 2000, Zl. 99/17/0188).

Dieses als „Veränderungsanzeige“ intendierte Schreiben kann aber nicht als Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 gewertet werden, da durch dieses keine derartigen Veränderungen bekannt gegeben werden, die dergestalt eingetreten sind, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen – dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Liegenschaft nach wie vor als an den Kanal angeschlossen gilt. Dies deshalb, da die Anschlussverpflichtung für die Liegenschaft des Beschwerdeführers aufrecht ist und eine Abgabenpflicht somit (weiter) gegeben ist.

Wenn der Beschwerdeführer wiederholt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, Zl. 2007/17/0037, verweist, übersieht er, dass diese Entscheidung auf einem gänzlich anderen Sachverhalt beruht. Während im vorliegenden Fall eine komplette Trennung vom öffentlichen Kanal herbeigeführt wurde (Keller- und Erdgeschoß), ist in dem dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fall nur der Abschluss des Obergeschoßes erfolgt, während das Erdgeschoß nach wie vor an den Kanal angeschlossen war. Auch wurde in diesem Fall zumindest eine entsprechende Bauanzeige (betreffend eine Nutzungsänderung im Obergeschoß) an die Baubehörde erstattet. Danach wurde eine Veränderungsanzeige erstattet und in der Folge eine Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr begehrt.

3.1.6.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.7. ergänzende Anmerkungen:

Für den Fall, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Reduktion der Kanalabenützungsgebühr anstrebt, müsste er den Abschluss des Wohngebäudes baubehördlich bewilligen lassen. In der Folge wäre das Gebäude nicht mehr als Wohngebäude, sondern nur mehr als Lagerraum nutzbar. Eine Nutzung des Objektes zu Wohnzwecken wäre dann nicht mehr möglich.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Veränderungsanzeige; Anschlusspflicht;

Anmerkung

VwGH 08.11.2018, Ra 2018/16/0185-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.519.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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