Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Die Kanalbenützungsgebühr ist unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten, wenn eine Anschlusspflicht besteht. Die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 setzt daher nicht voraus, dass das anschlusspflichtige Grundstück tatsächlich an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen ist.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Veränderungsanzeige; Anschlusspflicht;Anmerkung
VwGH 08.11.2018, Ra 2018/16/0185-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.519.001.2018Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018