RS Lvwg 2018/8/9 LVwG-AV-519/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

BAO §4 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5 Abs1
KanalG NÖ 1977 §9
KanalG NÖ 1977 §17

Rechtssatz

Die Kanalbenützungsgebühr ist unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten, wenn eine Anschlusspflicht besteht. Die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 setzt daher nicht voraus, dass das anschlusspflichtige Grundstück tatsächlich an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen ist.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Veränderungsanzeige; Anschlusspflicht;

Anmerkung

VwGH 08.11.2018, Ra 2018/16/0185-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.519.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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