Entscheidungsdatum
17.08.2018Norm
KFG 1967 §36 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5. September 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und dem Führerscheingesetz (FSG), nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die in Spruchpunkt 1. genannte Geschwindigkeit anstatt „89,6 km/h“ vielmehr „83,0 km/h“ zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 46,40,-- Euro zu leisten.
3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 291,60,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
1.1. Der am *** geborene Beschwerdeführer lenkte am 15. April 2017 um 01:15 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** Richtung ***, einer Straße mit öffentlichem Verkehr, das als Motorfahrrad zugelassene zweirädige Kleinkraftrad mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Dieses Kraftfahrzeug konnte auf ebener Strecke eine maximale Endgeschwindigkeit von 83 km/h erreichen. Dies wurde durch Manipulationen der Motorleistung und Endgeschwindigkeit gegenüber dem typisierten Zustand ermöglicht (Entfernung eines Drosselbleches am Vergaser, Anbringung einer Sportauspuffbirne und Entfernung einer Drosselscheibe im Inneren sowie Ersetzung eines Ritzels mit 11 Zähnen durch ein Ritzel mit 13 Zähnen).
1.2. Der Beschwerdeführer hatte am 15. April 2017 eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse AM. Ihm war bewusst, dass das als Motorfahrrad zugelassene Fahrzeug eine Geschwindigkeit von deutlich mehr als 45 km/h erreichen konnte.
1.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 15.04.2017, 01:15 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***
***,*** Richtung/Kreuzung: ***
Fahrzeug: ***, zweirädriges Kleinkraftrad
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 89,6 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde durch das Gutachten des allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen C vom 15.07.2017 attestiert. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.
2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse A notwendig gewesen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG
zu 2. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG,“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 in der Höhe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) sowie zu Spruchpunkt 2. gemäß § 37 Abs. 1 FSG und Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 182 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag von 28,20 Euro, sohin ein Gesamtbetrag von 245,20 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.
1.4. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher mit näherer Begründung die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren beantragt wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2018, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie Einvernahme des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig. Dass das als Motorfahrrad zugelassene Kraftfahrzeug auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 83 km/h im Tatzeitpunkt erreichen konnte wird durch das vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Gutachten bestätigt. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass sein Kraftfahrzeug die für Motorfahrräder zugelassene Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h deutlich zu überschreiten im Stande war zeigt sich durch den Einspruch des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2017, in welchem er ausgeführt hat, dass er „bereits zweimal mit einem geeichten Messgerät angezeigt“ worden sei, wobei „die Geschwindigkeit des Motorfahrrades lediglich 71 km/h“ betragen habe und es „eben schneller nicht gehe“. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm bewusst war, dass das Fahrzeug eine 45 km/h überschreitende Geschwindigkeit erreichen konnte.
3. Rechtliche Erwägungen:
3.1. Rechtsgrundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967(KFG), BGBl. Nr. 267/1967 in der im Beschwerdefall im Hinblick auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung vom 15. April 2017, lauten auszugsweise:
„§ 2. Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1.
Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
[…]
4.
Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;
[…]
14.
Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat, oder ein Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
15.
Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4) der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
15a.
Kleinmotorrad ein Motorrad (Z. 15) dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat;
16.
Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;
[…]
§ 36. AllgemeinesKraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
a)
sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,
[…]
§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug […] den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; […].
[…]
§ 134. Strafbestimmungen(1) Wer diesem Bundesgesetz […] zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]“
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. Nr. I Nr. 120/1997 in der im Beschwerdefall im Hinblick auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung vom 15. April 2017, lauten auszugsweise:
„Geltungsbereich(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen […] entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
[…]
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. […]
[…]
(1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:
1.
Klasse AM:
a)
Motorfahrräder,
b)
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
2.
Klasse A1:
a)
Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
b)
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;
3.
Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
4.
Klasse A:
a)
Motorräder mit oder ohne Beiwagen,
b)
dreirädrige Kraftfahrzeuge;
5.
Klasse B:
a)
[…]
c)
Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
aa)
seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
bb)
sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
cc)
nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
dd)
der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;
[…]
Strafbestimmungen
Strafausmaß(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […].
[…]
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1.
eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
[…]
3.2. Das vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gelenkte Fahrzeug war imstande eine Geschwindigkeit von (deutlich) mehr als 45 km/h zu erreichen, weshalb es nicht mehr als Motorfahrrad iSd § 2 Z 14 KFG zu werten war. Dem Beschwerdeführer musste der Umstand, dass das Kraftrad 45 km/h zu überschreiten imstande war nicht nur auffallen, sondern war ihm dies nach eigenen Angaben sogar bewusst. Ist ein Fahrzeug als Motorrad zu werten und dieses Fahrzeug als Motorfahrrad zum Verkehr zugelassen, liegt eine Übertretung des § 36 lit. a KFG vor (vgl. Grubmann, KFG, 4. Auflage, Seite 505, mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sowie das hinsichtlich der Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtsvorschriften auf den gegenständlichen Fall übertragbare Erkenntnis des VwGH vom 8. November 1976, Zl. 994/76). Somit beging er einerseits die zu Spruchpunkt 1. bestrafte Verwaltungsübertretung.
Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (für die Klasse AM) für das von ihm gelenkte Kraftrad nicht ausreichend war, womit er auch die zu Spruchpunkt 2. bestrafte Verwaltungsübertretung beging.
Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen objektiv begangen.
Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist zu bejahen, reicht doch gemäß § 5 Abs. 1 VStG für die gesetzten Delikte bereits Fahrlässigkeit aus, wobei ihm nach eigenen Angaben sogar völlig bewusst war, dass das Fahrzeug eine über die Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h hinausgehende Geschwindigkeit erreichen konnte; diesbezüglich ist es auch unerheblich, ob ihm alle oder nur einzelne der Manipulationen am Fahrzeug bekannt waren, geht es doch gegenständlich ausschließlich darum, dass ihm bewusst sein musste – und auch bewusst war – dass das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 45 km/h zu erreichen imstande war.
Die Beschwerde ist daher hinsichtlich beider Spruchpunkte dem Grunde nach abzuweisen, wobei bei Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses die Geschwindigkeit zu korrigieren war, da es auf das Erreichen der Geschwindigkeit auf ebener Strecke ankommt.
3.3. Zur Strafhöhe:
Eingangs ist klarzustellen, dass der Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 36 lit. a KFG) hoher Unrechtsgehalt beizumessen ist; dass aber das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs. 3 FSG) zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht gehört, hat der Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/02/0025).
Zu Spruchpunkt 1. wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 35 Euro verhängt, dies bei einem Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegen die Höhe der verhängten Strafen ausgesprochen hat, kann diese ohnehin im untersten Bereich der möglichen Strafdrohung angesiedelte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden.
Hinsichtlich der zu Spruchpunkt 2. verhängten Geldstrafe in der Höhe von 182 Euro ist darauf hinzuweisen, dass der bis 2.180 Euro reichende Strafrahmen zu gerade einmal 5% ausgeschöpft wurde und somit ebenfalls nicht von einer unrichtigen Strafbemessung gesprochen werden kann.
Dies jeweils unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie Anwendung des § 20 VStG. Zwar war die maximale Endgeschwindigkeit von 89,6 km/h auf 83 km/h zu korrigieren, doch führt dies vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben völlig bewusst war, dass das von ihm gelenkte Kraftrad die – hinsichtlich der Zulassung und seiner Lenkberechtigung – zulässige Geschwindigkeit von 45 km/h zu überschreiten imstande war, nicht dazu, dass die verhängten Strafen als überhöht angesehen werden können.
3.4. Zum Kostenausspruch:
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb insgesamt der spruchgemäße Kostenbeitrag festzusetzen ist.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen und auf den Beschwerdefall übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung und zur Einschränkung des VwGH auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, etwa VwGH vom 18. Juni 2014, Ro 2014/09/0043).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Geschwindigkeit; Manipulation; Motorfahrrad;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2289.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018