Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2178822-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 31.10.2017, Zl.: XXXX, vertreten durch den XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 17.09.2015, 19:15 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 19.09.2015, wurde er ab 10:56 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser gab der unverheiratete und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seinem Herkunftsstaat Irak Krieg herrsche und er aus Angst um sein Leben geflohen sei [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 19.09.2015, S. 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Auch erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.
3. Am 06.07.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme nannte er insgesamt drei Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates.
Demnach habe er ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise Probleme mit dem IS gehabt, da ihm dieser seinen Haarschnitt und das Zupfen der Augenbrauen verboten habe. Unter dem IS hätten alle Männer Bart tragen müssen. Er habe damit begonnen, die verbotenen Tätigkeiten von zu Hause aus durchzuführen, was der IS jedoch mitbekommen hätte. Sie seien ein zweites Mal gekommen und hätten ihn in ihr Büro, das sich in einer ehemaligen Schule befand, gebracht. Dort seien Zivilisten festgehalten worden, da sie geraucht hätten oder einen guten Haarschnitt gehabt hätten. Sie hätten ihn ca. 30 Minuten in einem Raum warten lassen, dann hätten sie ihn zu ihrem Anführer gebracht. Dieser habe dem BF vorgehalten, dass er sich nicht an die Vorschriften gehalten hätte und forderte ihn zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 230.000,00 Dinar auf. Gemeinsam mit seinem Bruder und Freunden habe er das Geld beschaffen können. In der Folge sei er wegen seines Äußeren ständig kritisiert und zurechtgewiesen worden. Abgesehen davon habe es mit dem IS keine weiteren Vorfälle gegeben [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 5].
Auch sei er wegen einer vorehelichen geschlechtlichen Beziehung zu einer Frau, mit der er für ein Jahr und 10 Monate ein Verhältnis gehabt hätte, angeklagt worden. Diese Frau habe genau über seinem Frisiersalon gewohnt und habe ihn wissen lassen, wenn sie allein zu Hause war. Sie hätten sich durch die Tür Briefe geschrieben. An der gegenüberliegenden Seite habe sich das Geschäft eines Freundes ihres Bruders befunden. Dieser habe mitbekommen, dass er raufgegangen war. Er sei ca. 45 Minuten bei ihr gewesen und habe etwas an der Tür gehört. Er sei aufgesprungen und es sei ihm gelungen, unbeschadet über den Balkon ins Nachbarhaus - über eine dort gelegene Wohnung eines Bäckers - zu entkommen. Unter dieser Wohnung (im Erdgeschoss) sei die Bäckerei gewesen. Als er unten ankam, hätten ihn der Bruder und der Vater der Frau gesehen. Diese seien zornig auf ihn zugekommen und hätten ihn festgehalten und gefragt, wo er gewesen sei. Als er ihnen sagte, dass er bei Mahmoud, dem Bäcker, gewesen sei, hätten sie ihm nicht geglaubt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie sich die Aufnahmen aus der Überwachungskamera ansehen wollten. Sollte er auf den Kameraaufnahmen nach rechts gegangen sein, dann sei er ein toter Mann. Er sei aufgeflogen. Als er sich in der Türkei aufhielt, habe ihn sein Bruder angerufen und gesagt, dass ihn jetzt die Familie belästigen würde und er habe das Geschäft schließen müssen. Sie hätten den Vorfall beim IS angezeigt und er sei in Abwesenheit wegen einer vorehelichen geschlechtlichen Beziehung angeklagt worden [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 5].
Weiter berichtete der BF davon, mehrere Kunden gehabt zu haben, die Polizisten waren. Ein Polizist habe ihn angerufen und sich einen Termin geben lassen, bevor der IS gekommen sei. Er sei in der Folge bei ihm gewesen und habe sich die Haare schneiden lassen. Als der IS kam, sei er nicht mehr in der Stadt gewesen. Er habe dann wieder einen Anruf erhalten und sei am Telefon als Nasibi (abwertend für Sunnit) bezeichnet worden. Der Anrufer, der sich nicht zu erkennen gegeben hatte, fragte ihn, ob er nun zufrieden sei, dass der IS in der Stadt sei. Der BF habe dem Anrufer geantwortet, dass ihm das egal sei, weil er auf keiner Seite sei; er sei nur Zivilist und wolle seiner Arbeit nachgehen. Sodann habe ihm der Anrufer mitgeteilt, dass XXXX aus der Stadt XXXX den Befehl erteilt hätte, an dem Tag, an dem sie die Stadt zurückerobern, jeden umzubringen, ganz besonders die Bewohner des Bezirkes des BF. Damit sei das Gespräch beendet worden. Im Internet seien Fotos mit vielen getöteten Menschen. Dafür seien auch die Regierungstruppen verantwortlich [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 6]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht.
4. Mit Bescheid vom 31.10.2017, Zl. XXXX, dem BF am 07.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 17.09.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 01.12.2017 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde per E-Mail übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2015 Folge gegeben werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkennen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG erteilen und die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
6. Am 05.12.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
7. Am 04.06.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt.
Anlässlich dieser Verhandlung stellte er seine Identität dahingehend klar, dass der Name richtig "XXXX" zu lauten habe und das mit XXXX angegebene Geburtsdatum und die Angaben zur irakischen Staatsangehörigkeit korrekt seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.
Er ist gesund und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Allerdings raucht er einmal pro Woche bzw. alle 10 Tage einen Marihuana-Joint.
Er ist ledig und lebt im Bundesgebiet mit niemandem zusammen. Er hat weder leibliche, noch an Kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 5].
Im Herkunftsstaat besuchte er insgesamt acht Jahre die Schule und arbeitete anschließend bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Friseur. Mit dieser Tätigkeit, die er in einem Frisiersalon seines Bruders ausübte, verdiente er sich auch seinen Lebensunterhalt [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 3]. Die Höhe seines in dieser Tätigkeit als Friseur erzielten Monatsverdienstes konnte nicht festgestellt werden. Inhaber und Geschäftsführer des Frisiersalons, in dem der BF offenkundig als Angestellter arbeitete, war einer seiner Brüder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 7].
1.2. Von der Kernfamilie des BF leben seine Mutter, XXXX, sowie dessen beiden Brüder, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX geborene XXXX und der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX geborene XXXX, und seine beiden Schwestern, die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX und die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX, im Herkunftsstaat. Sie alle leben in XXXX.
Abgesehen davon sind auch Onkel und Tanten des BF in XXXX aufhältig [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 3].
Er steht zumindest mit seinem Bruder XXXX in Kontakt, wenngleich sich eine Kontaktaufnahme mit seinen Angehörigen wegen technischer Zusammenbrüche der Telefonnetze nicht immer möglich war [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 3].
Dass von den Angehörigen seiner im Herkunftsstaat lebenden Kernfamilie jemand ums Leben gekommen wäre, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 8].
Der BF ist nicht verheiratet [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 2; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 5].
1.3. Im Herkunftsstaat gehörte der BF keiner politischen Organisation oder einer bewaffneten Gruppierung an. Mit den Behörden oder den Gerichten des Herkunftsstaates hatte er keine Probleme. Dass er mit der Polizei des Herkunftsstaates aus religiösen Gründen Probleme gehabt hätte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Er ist im Herkunftsstaat nicht vorbestraft [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 3].
Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat politisch tätig gewesen wäre. Auch hat er nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Er war auch nie Mitglied einer radikalen extremistischen Gruppierung oder einer verbotenen Organisation und trug auch nie eine Waffe.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte.
Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte.
1.4. Der BF reiste zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 ausgehend von XXXX aus dem Herkunftsstaat aus. Dass er den Herkunftsstaat zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im März 2015 bzw. zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Mai 2015 verlassen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er den Herkunftsstaat über Syrien in die Türkei oder gleich direkt in die Türkei verlassen hätte [vergleiche die widersprüchlichen Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 4 und seine Angaben im Protokoll der Erstbefragung vom 19.09.2015, S. 4]. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, wann er in der Türkei ankam.
In der Türkei angekommen fuhr er mit dem Bus nach ISTANBUL, von wo aus er nach IZMIR weiterfuhr und von dort aus mit dem Schlauchboot nach Griechenland übersetzte. Von Griechenland aus fuhr er über die Balkanroute bis nach Ungarn und von hier aus (ab einem nicht festgestellten Ort) mit dem Zug bis zur österreichischen Staatsgrenze. Von der österreichischen Staatsgrenze aus gelangte er am 17.09.2015 mit dem Taxi nach XXXX, wo er sich der Polizei stellte [Angaben des BF in der Erstbefragung am 23.09.2015, S. 3 und 4; Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S, 3 f.].
Am 17.09.2015, 19:15 Uhr, stellte er vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.09.2015 wurde er ab 10:56 Uhr einer Erstbefragung durch Organe der LPD Wien unterzogen [Protokoll der Erstbefragung vom 19.09.2015, S. 2].
1.5. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet lebende bzw. aufhältige Verwandte bzw. hier lebende bzw. aufhältige nahe Angehörige hätte, mit denen er in einem intensiven Kontakt stehen würde. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass ein Cousin des BF seiner Tante väterlicherseits, namens XXXX, im Bundesgebiet aufhältig wäre [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 8].
Es konnten keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine berufliche oder soziale Aufenthaltsverfestigung des BF im Bundesgebiet festgestellt werden. er geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt auch über keinerlei Grundkenntnisse der deutschen Sprache [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 9].
1.7. Es steht fest, dass der BF deshalb sein Land verließ, weil dort Krieg herrschte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 5].
Dass er mit dem IS, der im Juni 2014 MOSSUL eingenommen hatte, auf Grund seines Berufes als angestellter Friseur Probleme gehabt hätte und auf Grund seines Berufes bzw. wegen seiner Art, Haare zu schneiden, einer besonderen Bedrohung bzw. Verfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden [siehe dazu die Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 4]. Er hatte nach eigenen Angaben keine persönlichen Berührungspunkte mit dem IS [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 11] Dass er von Angehörigen des IS bestraft worden wäre, weil er beim Rauchen erwischt wurde, oder aus anderen Gründen, konnte nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 12].
Es steht zwar fest, dass der BF mit einer Frau, namens XXXX, die in seiner Heimatstadt XXXX über jenem Friseurladen, in dem der BF arbeitete, wohnte, eine Beziehung hatte. Allerdings konnte weder festgestellt werden, dass es sich dabei um eine voreheliche Beziehung, oder um eine außereheliche Beziehung gehandelt hätte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass diese Frau verheiratet gewesen wäre und sie und der BF ehebrecherisch gehandelt hätten. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass diese Frau bereits Kinder gehabt hätte [siehe dazu die PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 12, wo er davon sprach, dass sie verheiratet gewesen sei und die Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 5, wo er wieder von einer vorehelichen Beziehung sprach].
Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt dabei erwischt worden wäre, als er sich bei ihr aufgehalten hatte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er wegen dieses von ihm behaupteten Vorfalles beim IS oder einer staatlichen Organisation des Herkunftsstaates angezeigt worden wäre und vom IS in seiner Abwesenheit angeklagt worden wäre.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verfolgung durch den IS, einer staatlichen Behörde oder durch jenen Clan, dem die oben angeführte Frau angehört, befürchten müsste [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 06.07.2018, S. 16 f].
Auch konnte nicht feststellt werden, dass der BF während seines Aufenthaltes im Herkunftsstaat einer Bedrohung durch die Polizei wegen des Einmarsches des IS in XXXX ausgesetzt gewesen wäre. Zwar ist nicht auszuschließen, dass zum Frisiersalon seines Bruders auch Polizisten als Kunden gehörten, doch konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden, dass der BF, zu irgendeinem Zeitpunkt von Polizeioberst XXXX oder einer namentlich nicht bekannten Person angerufen worden wäre, wo ihm zum Vorwurf gemacht worden wäre, dass er es befürworten würde, dass der IS in die Stadt XXXX gekommen war. Auch konnte nicht festgestellt, dass ihm der Anrufer die sunnitische Glaubensrichtung des Beschwerdeführers zum Vorwurf gemacht hätte und ihm damit gedroht hätte, dass man deshalb kommen und ihn töten werde [siehe dazu die Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 6 und PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 10].
1.9. Am Dienstag, den 10.06.2014, eroberten radikale Islamisten, organisiert unter dem Dach des ISIL - Islamic State of Iraq and Levante (später ISIS, dann IS) - die Millionenstadt Mossul (Ninive-Ebene), darunter das Regierungsgebäude, den Mossul International Airport und alle Polizei und Militärbasen. Kurz darauf fielen auch weite Teile der Ninive-Ebene unter die Kontrolle der Islamisten. In der südwestlich von Mossul gelegenen Provinz Anbar konnten die Islamisten schon seit Anfang des Jahres eine Operationsbasis errichten und den Vormarsch in den irakischen Norden planen. Ihr Ziel war es, einen islamischen Gottesstaat in weiten Teilen Syriens und des Irak zu errichten. In Mossul wurde eine historische Kirche in Brand gesetzt. Mit der Einnahme von Polizeistationen und Militärbasen konnten die Kämpfer des IS schwere Waffen und Munition beschlagnahmen.
Nach ihrem Einmarsch in Mossul markierten Angehörige der IS-Truppen die Besitztümer von Minderheiten und fordern eine "Jihad-Steuer" von den wenigen verbliebenen Einwohnern. Dabei gerieten die christlichen Assyrer und Yeziden unter Druck und wurden zu Binnenflucht getrieben. In den Länderinformationen scheint nicht auf, dass muslimische Araber, darunter solche sunnitischer Glaubensrichtung, von den Angehörigen des IS unter Druck gesetzt oder gar vertrieben worden wären
(https://zavd.de/wp-content/uploads/2015/12/ZAVD-Dokumentation-Ereignisse-Irak-2014.pdf). Auch ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, dass der BF, der zudem über die IS-Hochburg AL RAQQA ausgereist ist, einer asylrelevanten Bedrohung durch den IS ausgesetzt gewesen wäre.
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.
Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.
Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer asylrelevanten Bedrohung durch den IS oder durch die Polizei des Herkunftsstaates ausgesetzt gewesen wäre. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihm - selbst bei Wahrunterstellung einer asylrelevanten Verfolgung - nicht möglich gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen.
Zu innerstaatlichen Fluchtalternativen des BF als arabischer Sunnit im Irak:
Für den Süden des Irak (BABIL, BASRA, KERBALA, NAJAF, MISSAN, MUTHANNA, QADDISIYA, THI-QAR und WASSIT) liegen generell nur wenige Berichte über Menschenrechtsverletzungen von schiitischen Milizen an Sunniten vor. Weitere Regionen, in denen vor allem Sunniten leben, sind MOSSUL, TIKRIT, AL FALUJA oder ANBAR.
Im Süden des Irak leben ca. 400.000 Sunniten sowie Angehörige anderer Minderheiten. Die Region Südirak hat ca. 200.000 flüchtende irakische Staatsangehörige aufgenommen. Im Regelfall können sich irakische Staatsangehörige mit einer irakischen ID-Karte in den Gebieten des Südiraks frei und ohne Einschränkungen bewegen. Basra betreffend besteht Berichten zufolge grundsätzlich auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems. Laut eines Berichtes der IOM haben in BASRA zudem 80% der Binnenflüchtlinge die Möglichkeit, am örtlichen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt teilzuhaben. In den meisten Gemeinden ist es auch für Frauen möglich, Berufen nachzugehen, allerdings vor allem solche, die von zuhause aus ausgeübt werden können.
Der BF ist in genauer Kenntnis der Fluchtalternativen im Herkunftsstaat. Er hätte die Möglichkeit in anderen - ihnen bekannten - sunnitisch mehrheitlich bzw. ausschließlich sunnitisch besiedelten Gebieten des Herkunftsstaates zu leben, darunter Provinzen in MOSSUL, TIKRIT, AL FALUJA und ANBAR. Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, dass es ihm nicht möglich wäre, dorthin zu ziehen und zu leben.
Es ist ihm überdies möglich, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen ERBIL als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in ERBIL frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann ein Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten.
Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region AL SULAYMANIYAH zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodass den Daueraufenthalt beantragen. In AL SULAYMANIYAH ist nach UNHCR kein Bürge notwendig, um sich hier niederlassen oder eine Arbeitsbewilligung zu können. Berichten der IOM zufolge leben 90% aller Binnengeflüchteten in AL SULAYMANIYAH in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83% Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in AL SULAYMANIYAH am Bildungssystem teilnehmen. Binnengeflüchtete haben in AL SULAYMANIYAH die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten.
Quellen:
IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,
http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Letzter Zugriff am 10.06.2018)
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12. 4. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 10.06.2018)
1.10. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates, der Republik Irak, weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.
Er hat sich mehrere Monate nach den von ihm behaupteten Vorfällen noch in XXXX aufgehalten. Da sich die von ihm präsentierten Fluchtgeschichten über ein angebliches Telefonat eines Polizeiobersts mit ihm, der behaupteten vorehelichen oder außerehelichen Beziehung mit einer Frau bzw. des von ihm behaupteten ehebrecherischen Verhaltens und der befürchteten Verfolgung durch den Clan der Frau und die behaupteten Probleme mit dem (sunnitischen) IS auf Grund der Widersprüche, in die er sich hinsichtlich des jeweiligen Hergangs verstrickte, als ein nicht den Tatsachen entsprechendes Gedankenkonstrukt entpuppte, konnte kein konkreter Anlass festgestellt werden, weshalb er den Herkunftstaat fluchtartig verließ. Beschwerdegegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt gewesen wäre, oder im Falle seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein könnte.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und die amtswegig eingeholten Auskünfte.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität (XXXX, geb. XXXX), Staatsangehörigkeit (Irak), Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit (Muslim sunnitischer Glaubensrichtung) des BF Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf dessen Kenntnis und Verwendung der arabischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Irak. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die zu seiner Ausreise aus dem Irak, zu seiner weiteren Reiseroute und zu seiner Einreise in Österreich getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus seinen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörden und des BFA, die im Wesentlichen unstrittig geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht einerseits auf seinen Angaben vor den Vernehmungsorganen der Sicherheitsbehörde und der belangten Behörde, sowie auf seinen Angaben in der Beschwerde und den vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Parteienvernehmung (in der Folge kurz: PV) gemachten Angaben.
So hatte er anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ der Sicherheitsbehörden zu seinen Fluchtgründen befragt, einsilbig angegeben, dass er den Herkunftsstaat deshalb verlassen hätte, weil dort Krieg herrsche. Er sei aus Angst um sein Leben geflohen [Angaben des BF in Protokoll der LPD XXXX vom 19.09.2015, S. 5].
Anlässlich seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor der belangten Behörde führte er dagegen gleich drei Fluchtgründe an, die ihn zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen hätten. Demnach will er den Herkunftsstaat wegen behaupteter Vorfälle mit dem IS, wegen eines Vorfalles mit seiner Freundin und wegen eines Vorfalles mit der Polizei verlassen haben [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 4 ff]. Zwar hielt er an diesen Fluchtgründen auch vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht fest, doch verstrickte er sich in Ansehung der hinter den jeweiligen Fluchtgründen stehenden Fluchtgeschichten in derart eklatante Widersprüche, dass hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Fluchtgeschichten erhebliche Zweifel aufgekommen sind; auch entstand der Verdacht, dass es sich bei seinen Fluchtgeschichten lediglich um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Gedankenkonstrukt handelt.
Vor der belangten Behörde schob der BF den IS als Hauptgrund für seine Flucht aus dem Herkunftsstaat vor und behauptete in diesem Zusammenhang, dass Friseure ein besonderes Ziel für den IS wären, da westliche Haarmode nach den Vorschriften des IS mit dem Tod bestraft würde, sowohl für den Kunden, als auch für den Friseur. Zwar habe er versucht, eine Arbeit zu finden, doch habe es unter dem IS keine Arbeitsmöglichkeit gegeben [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 4]. Man habe ihm auch das Augenbrauenzupfen verboten und gesagt, dass alle Männer Bart tragen müssten. Er habe die nächsten 20 Tage versucht, die Anweisungen des IS zu befolgen, doch seien dann keine Kunden mehr gekommen. In der Folge habe er damit begonnen, die verbotenen Tätigkeiten von zu Hause aus durchzuführen; das habe der IS jedoch mitbekommen. Sodann seien sie (Anm.: Angehörige des IS) zum Salon gekommen und hätten ihn zum Vorzeigen des Personalausweises und der Lebensmittelmarke aufgefordert. Als sie ihn mitnehmen wollten, habe sein im Salon ebenfalls anwesender Bruder noch versucht, den BF zu verteidigen. Dennoch sei der BF zu einer Schule gebracht worden, in der viele Zivilisten gefangen gehalten wurden. Viele seien festgehalten worden, weil sie geraucht hätten, oder einen guten Haarschnitt gehabt hätten. Der Anführer habe ihn gefragt, was er beruflich mache. Als ihm der BF antwortete, dass er Friseur sei und sich an die Vorschriften halte, habe dieser gemeint, dass er lüge. Er habe dem BF vorgeworfen, sich den Vorschriften widersetzt zu haben und forderte ihn auf, eine Strafe zu zahlen. Da er das Geld für die Strafe nicht hatte, hätten ihm sein Bruder und seine Freunde geholfen. Er durfte am selben Tag gehen. Am dritten Tag habe er das Geld gehabt. Der BF klagte noch, dass er wegen seines Äußeren ständig kritisiert worden sei [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 5].
Mit seinem Vorbringen vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht setzte sich der BF jedoch in einen eklatanten Widerspruch zu seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, was schon damit begann, dass er die Frage, ob er mit dem IS persönliche Berührungspunkte gehabt hätte, verneinte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 11]. In der Folge behauptete er jedoch, dreimal von IS-Leuten bestraft worden zu sein, weil sie ihn einmal beim Rauchen erwischt hätten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 11 f]. Vergleicht man diese Aussagen, so ergibt sich daraus, dass er vor der belangten Behörde behauptete, (ein einziges) einmal vom IS wegen des Umstandes, dass er sich als Friseur nicht an die Vorschriften des IS gehalten hätte, mit einer Geldstrafe belegt worden sei. Dass er ein weiteres Mal wegen eines anderen Vergehens bestraft worden wäre, gab der BF vor der belangten Behörde nicht an. Vielmehr sei er nach diesem einen Vorfall mit der Bestrafung von Angehörigen des IS wegen seines Äußeren getadelt worden, worunter nicht einmal der BF eine Bestrafung verstand. Vor der belangten Behörde gab er auch nicht an, wegen Rauchens bestraft worden zu sein. Die Behauptung, von Angehörigen nicht nur einmal, sondern gleich drei Mal, und zwar wegen Rauchens bestraft worden zu sein, erhob er erstmals vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Hier wiederholte er zu keinem Zeitpunkt die vor der belangten Behörde erhobene Behauptung, deshalb bestraft worden zu sein, weil er sich als Friseur nicht an die Vorschriften des IS gehalten hätte. Auf die Frage nach der Art der Bestrafung gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Gegensatz zu seinen Behauptungen vor der belangten Behörde, die auch eine konkrete Angabe zur Höhe der angeblich über ihn verhängten Geldstrafe beinhaltete - lediglich unbestimmt gebliebene, nicht nachvollziehbare Antworten. So gab er an, dass für den Fall, dass jemand beim Rauchen erwischt wird, die Tötung als Strafe vorgesehen sei. Als er ein weiteres Mal nach der Art seiner Bestrafung gefragt wurde, gab er an, dass er "drei Probleme mit verschiedenen Strafen" gehabt hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 12]. Eine konkrete Antwort blieb er schuldig. In Widersprüche verstrickte er sich auch bezüglich seines Verhaltens unter dem Eindruck des IS. So hatte er vor der belangten Behörde noch angegeben, dass er, nachdem er die Geldstrafe bezahlt hatte, weil er sich als Friseur den Vorschriften des IS widersetzt hätte, "dann ständig kritisiert und zurechtgewiesen" worden sei, "was mein Äußeres betraf." [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 5]. Diese Angaben implizieren, dass der BF den westlichen Stil seiner Haartracht beibehielt, da es sonst wohl keinen Anlass gegeben hätte, ihn zu kritisieren. Dagegen sagte er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er sich entsprechend dem IS-Gesetz den Bart und die Haare habe wachsen lassen und sich diesbezüglich IS-regelkonform verhalten hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 11].
In Anbetracht dessen erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht die zum IS vorgetragene Fluchtgeschichte in ihren unterschiedlichen Varianten als unglaubwürdig und daher als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt, weshalb die entsprechenden Konstatierungen zu treffen waren.
Als ein nicht den Tatsachen entsprechendes Gedankenkonstrukt des BF erscheint dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht auch der variantenreich vorgetragene Vorfall im Zusammenhang mit seiner Freundin. Vor der belangten Behörde führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er für ein Jahr und 10 Monate in einer Beziehung mit einer Frau namens Esraa gestanden habe. Sie soll genau über "seinem" Salon gewohnt haben. Sie hätten sich durch die Tür Briefe geschrieben. Auf der gegenüberliegenden Seite sei ein Freund ihres Bruders gewesen und habe immer sehr genau geschaut, wenn er Briefe geschrieben oder welche bekommen habe. Dieser Freund ihres Bruders habe auch mitbekommen, dass er raufgegangen sei. Als er ca. 45 Minuten bei ihr gewesen sei, habe er etwas an der Tür gehört. Er sei aufgesprungen, und es sei ihm gelungen, über den Balkon ins Nachbarhaus zu entkommen. Dort seine eine Wohnung gewesen, die einem Bäcker gehörte und der im Erdgeschoß eine Bäckerei hatte. An diesem Tag sei er unbeschadet entkommen. Sie habe ihm anschließend geschrieben, dass er niemals etwas erzählen dürfe, dass er bei ihr gewesen sei. Sollte er gefragt werden, solle er angeben, dass er in der Wohnung des Bäckers gewesen sei. Als er unten angekommen war, hätten ihn ihr Bruder und der Vater gesehen. Sie seien beide zornig auf ihn zugekommen, hätten ihn festgehalten und gefragt, wo er gewesen sei. Der BF habe ihnen zur Antwort gegeben, dass er bei XXXX, dem Bäcker gewesen sei. Sie hätten ihm nicht geglaubt und hätten ihm gesagt, dass sie sich die Kameraaufnahmen ansehen würden und dass er ein toter Mann sei, wenn sie anhand der Kameraaufnahmen feststellen sollten, dass er nach rechts gegangen wäre. XXXX hätte ihm geraten, dass er für eine Weile untertauchen solle, bis er das Video so bearbeitet hätte, dass man ihn (Anm.: den BF) nicht sehen könne. Doch hätte er dies nicht mehr geschafft. Er sei aufgeflogen. Als der BF in der Türkei war, habe ihn sein Bruder angerufen und gesagt, dass ihn jetzt die Familie belästigen würde und er das Geschäft habe schließen müssen. Auch sei der Vorfall beim IS angezeigt worden, da er vorehelichen Sex gehabt hätte [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 5].
Im Gegensatz dazu sagte er anlässlich seiner Vernehmung als Partei vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht aus, dass er eine Beziehung mit einer verheirateten Frau gehabt hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 12]. Mit diesen Angaben behauptete er im Gegensatz zu seinen Angaben vor der belangten Behörde eine ehebrecherische, außereheliche Geschlechtsbeziehung zu einer Frau, die - und hier stimmen die vor der belangten Behörde mit den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht überein - über jenem Frisiersalon gewohnt haben soll, in dem der BF arbeitete. Im Gegensatz zu seinen Behauptungen vor der belangten Behörde, dass er nur einmal erwischt wurde, gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, mehr als einmal erwischt worden zu sein, als er diese (hier: verheiratete) Frau besucht haben wollte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 12]. Eines Tages habe er sie wieder besucht und sich diesmal auch nicht an Zeiten orientiert. Da hätten ihre Kinder gerade geschlafen und die Schwester sei zu Hause gewesen. Die Schwester hätte von seinem Kommen gewusst und habe diese angegeben, Wache schieben zu wollen. Sodann hätten er und seine Freundin sich aufs Zimmer zurückgezogen und Geschlechtsverkehr miteinander gehabt. Nachdem sie damit fertig waren, habe er ca. 6 bis 7 Minuten später ein fremdes Geräusch gehört, das von einem Kind stammte, das laut heraufgekommen war und an die Tür klopfte. Er und seine Freundin hätten sich rasch angezogen. In der Folge habe er erfahren, dass die Mutter seiner Freundin nach Hause gekommen sei. Er habe sich sodann auf der Veranda über dem Eingang zum Frisiersalon versteckt. Drei Minuten später sei die Mutter seiner Freundin ins Zimmer gekommen. Sie habe nicht bemerkt, dass der BF seine schwarz-blaue Jacke am Boden liegen gelassen hatte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 13]. Als die Mutter seiner Freundin ins Bad gegangen war, um sich zu erfrischen, sang seine Freundin eine Melodie folgenden Wortlauts: "Du kannst rausgehen, aber bitte beeile Dich und schau zu, dass Du alles an hast." zum Gehen zu bewegen. Er sei zurück ins Zimmer in der Wohnung seiner Freundin getreten und habe dieses über die Tür in den Korridor getreten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 14]. Er habe seine Jacke vergessen, doch habe seine Freundin diese hochgehoben und ihm nachgeworfen. Als er die Jacke hochhob, habe ihn die Mutter seiner Freundin von der Seite gesehen und sein Gesicht erkannt. Er sei aus der Tür raus. Danach habe die Schwester seiner Freundin die Tür hinter ihm geschlossen. Anschließend habe es ein lautes Geschrei gegeben. Als er das Geschrei hörte, sei er nach unten gelaufen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 14].
Schon hier werden die unterschiedlichen Varianten in der Darstellung dieser Fluchtgeschichte offenkundig. Der BF wird in der letzten Darstellung von der Mutter seiner Freundin, und nicht von deren Bruder und deren Vater "erwischt", als er ihr den "verhängnisvollen" Besuch abstattete. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierten Geschichte, will er die Wohnung seiner Freundin auf direktem Wege verlassen haben. In der Darstellung, die er dem BFA präsentierte, will er die Wohnung seiner Freundin über den Balkon und die Wohnung eines Nachbarn, des Bäckermeisters Mahmoud, verlassen haben. Die Wohnung des Bäckermeisters und dieser selbst kommen in der Erzählung vor dem Bundesverwaltungsgericht gar nicht mehr vor. Vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt als Kommunikationsmedium zur Verständigung unter den beiden Liebenden (erstmals) das Singen von Texten als "Geheimsprache" vor, während die Kommunikation zwischen den beiden in der Darstellung vor dem BFA primär darin bestanden haben soll, dass sie sich einander Briefe schrieben, die sie dem jeweils anderen durch die Tür hindurch steckten [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 5]. In der Darstellung dieser Fluchtgeschichte vor dem Bundesverwaltungsgericht, die der BF im Gegensatz zu seiner Darstellung vor dem BFA wesentlich detailreicher schilderte, kamen Überwachungskameras, die das Aufsuchen seiner Freundin am verhängnisvollen Tag belegen sollten, gar nicht mehr vor. Auch kamen der Vater und der Bruder seiner Freundin in dieser Darstellung nicht mehr vor. Hatte der BF vor der belangten Behörde noch behauptet, dass dieser Vorfall dem IS angezeigt und er in seiner Abwesenheit auch angeklagt worden wäre, weil er vorehelichen Sex gehabt hätte [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 5], machte er vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Angaben dahin. Vielmehr gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Problem darin bestehe, dass seine Freundin dem XXXX angehöre, der dafür bekannt sei, dass er Probleme mache und dass er sich jetzt vor ihrer Familie fürchte, die seinen "Körper zerstören" wolle, da das eine Todsünde sei. Speziell fürchte er sich vor ihrem Bruder. Mit der Polizei des Herkunftsstaates habe es deswegen keine Probleme gegeben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 15].
Die zahlreich aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung dieser Fluchtgeschichte lassen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen des BF aufkommen und legen nahe, dass es sich auch dabei um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Gedankenkonstrukt handelt, sodass die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen waren.
Als widersprüchlich und daher als unglaubwürdig erweist sich auch der vom BF vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht geschilderte (angebliche) Vorfall mit der Polizei des Herkunftsstaates. Demnach will er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt, als der IS nach XXXX gekommen war, von einem ihm unbekannten Anrufer angerufen worden sein, den er der Polizei zuordnete. Dieser Anrufer habe ihn mit einer abwertenden Bezeichnung für einen Sunniten bedacht und den BF gefragt, ob er damit zufrieden sei, dass der IS in der Stadt sei. Der BF habe dem Anrufer, der sich auch über Nachfragen nicht vorgestellt hätte, gesagt, dass er Zivilist sei und seiner Arbeit nachgehen wolle. Daraufhin habe ihm der Anrufer gesagt, dass sie zurückkommen würden und ihre Stärke und ihre Macht demonstrieren würden. Sodann habe ihm der Anrufer gesagt, dass Oberst XXXX aus der Stadt XXXX den Befehl erteilt habe, an dem Tag, an dem sie die Stadt zurückerobern, jeden umzubringen, ganz besonders die Bewohner des Bezirkes, in dem der BF lebte [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 6].
Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er dagegen, dass er, im selben Monat, als der IS in XXXX einrückte, von einem Oberst, namens XXXX, angerufen worden sei. Dieser habe es ihm zum Vorwurf gemacht, als Sunnit dafür verantwortlich zu sein, dass der IS gekommen wäre. Auch habe er viele (vom BF jedoch nicht näher substantiierte) "rassistische Ansagen" gebraucht. Auch habe dieser Oberst angegeben, dass sie kommen und sie töten würden. Auch habe er ihm gesagt: "Wir werden das und das mit Euch machen." [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 10]. In einem weiteren Verlauf seiner Einvernahme als Partei sagte der BF über den Zeitpunkt des angeblichen Anrufs XXXX aus, dass er sich da schon in der Türkei befunden hätte, als er den Anruf von XXXX erhalten hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 16]. Abgesehen davon, dass es im Zusammenhang mit dem angeblichen Anruf bereits eklatante Widersprüche bezüglich des Anrufers gibt, (so soll der Anruf in der Darstellung vor dem Bundesverwaltungsgericht direkt von XXXX, in der Variante vor der belangten Behörde jedoch von einem unbekannten Anrufer getätigt worden sein, wobei der Anrufer in der letzten Variante XXXX zitiert haben soll, was für sich schon ausschließt, dass dieser Oberst der Anrufer war) verstrickte sich der BF auch in Widersprüche bezüglich des Zeitpunktes des angeblichen Anrufs. So hatte er eingangs seiner Geschichte über den angeblichen Vorfall mit der Polizei des Herkunftsstaates angegeben, dass er im selben Monat, als der IS in XXXX einrückte, den Anruf erhalten hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 10]. An einer anderen Stelle behauptete er, dass er bereits in der Türkei war, als er den Anruf erhielt. Wieder an einer anderen Stelle gab er an, dass er insgesamt vier bis fünf Monate unter der Herrschaft des IS gelebt hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 15 f]. Hält man sich allein diese Angaben des BF vor Augen, so kann er den Anruf eines unbekannten Anrufers bzw. des XXXX gar nicht erhalten haben. Bei Wahrunterstellung seiner Angaben vor der LPD XXXX, denenzufolge er im März 2015 zu Fuß in die Türkei ausgereist sein soll [Angaben des BF vor der LPD XXXX in Protokoll vom 19.09.2015, S. 3], zeigt sich, dass sich seine Aussagen über den Zeitpunkt seiner Ausreise in der Zusammenschau mit dem anhand der Länderinformationen objektivierten Zeitpunkt der Übernahme XXXX durch den IS am 10.06.2014 nicht mit seinen Angaben vor den Organen der Sicherheitsbehörde in Einklang bringen lassen. Wenn er bis zu seiner Ausreise nur vier bzw. fünf Monate unter der Herrschaft des IS gelebt haben will, hätte er spätestens im Oktober bzw. November 1014 den Herkunftsstaat in die Türkei verlassen müssen. Bei Wahrunterstellung seiner ersten, vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angabe, dass er den Anruf im selben Monat erhalten hätte, als der IS in XXXX einmarschierte (10.06.2014), hätte er diesen im Juni 2014 erhalten müssen. Im genannten Zeitraum hielt er sich noch mehrere Monate in seiner Heimatstadt XXXX auf. Sollte er den Anruf in der Türkei erhalten haben, kann er ihn frühestens im März oder im Mai 2015 [Ausreisezeitpunkt laut Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 4] erhalten haben. Dass unmittelbar nach der Übernahme XXXX durch den IS die Polizei bzw. Angehörige der Polizei des Herkunftsstaates mit einem Anhänger der sunnitischen Glaubensrichtung, der noch dazu ein Angestellter in einen Frisiersalon ist und auf die politischen und militärischen Vorgänge im eigenen Land keinen Einfluss nehmen kann, Kontakt aufnimmt bzw. aufnehmen und (wenn auch nur andeutungsweise) diesem ein taktisches Vorgehen für den Fall ihres Obsiegens darlegen, steht einerseits im Widerspruch zu den Denkgesetzen und ist andererseits mit den vorliegenden Länderberichten nicht in Einklang zu bringen.
In Anbetracht der bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers erweist sich auch diese Fluchtgeschichte, wie schon seine beiden Fluchtgeschichten davor, als in Widerspruch zu den Tatsachen stehendes Gedankenkonstrukt.
Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2017 erhobene Beschwerde des BF wurde bei dieser am 01.12.2017 eingebracht und langte diese mit dem angefochtenen Bescheid und den Bezug habenden Verwaltungsakten am 05.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des P