Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2179144-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 25.10.2017, Zl.:
XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 23.09.2015, 13:50 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 24.09.2015, wurde er ab 10:14 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dessen gab der zwischen zeitig geschiedene und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er wegen Bombenanschlägen den Herkunftsstaat verlassen habe. Auch werde er von Politikern und Organisationen, die mit diversen Parteien zusammenarbeiten würden, bedroht, da er Künstler sei. Als Künstler sei die Freiheit sehr einschränkt und hätten ihn die Politiker beeinflussen wollen. So sei ihm gesagt worden, dass er keine langen Haare tragen dürfe. Diese seien ihm unter Zwang abgeschnitten worden. Außerdem sei er als Journalist tätig gewesen und auch da sei versucht worden, ihn zu beeinflussen, nachdem er einige kritische Artikel verfasst hätte, habe er Morddrohungen erhalten. Dies alles sei für ihn der Grund gewesen, nach Europa zu flüchten [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 23.09.2015, S. 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Auch erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, gab er an, dass er dort seiner Arbeit nicht nachgehen könne, da er dort wieder bedroht werde und dass er davor Angst habe, schikaniert zu werden [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 24.09.2015, S. 5].
3. Mit Schriftsatz vom 18.10.2016, bei der belangten Behörde am 21.10.2016 eingelangt, gab der BF zu Punkt 14. des Erstbefragungsprotokolls an, dass darin wiedergegeben sei, dass er im Herkunftsstaat seiner Arbeit nicht nachgehen könne, da er dort wieder bedroht werde und dass er Angst habe, schikaniert zu werden. Dazu führte er aus, dass er schon bei der Erstbefragung angegeben hätte, dass es für ihn gefährlich sei, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und ihm für den Fall seiner Rückkehr der Tod drohe. Das stehe nicht im Protokoll. Damals habe er gesagt, dass er Künstler sei und weder für die Regierung noch für die Religion arbeite. Ihm sei daher ohne Beeinflussung durch das Militär, die Regierung oder die Religion ein freies Arbeiten nicht möglich. Auch sei die freie Meinungsäußerung nicht möglich. Als Künstler müsse er sehr vorsichtig sein, was er sage, da parlaments- und politikkritische Äußerung verboten und lebensbedrohlich seien. Für Künstler gebe es keine Freiheit. Auch habe er angegeben, dass er bereits auf der Flucht gewesen sei, als bewaffnete Männer gekommen seien und auf sein Auto geschossen hätten. Er fürchte sich daher um sein Leben.
4. Am 17.07.2017 wurde er ab 11:45 Uhr vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX(in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er Künstler gewesen sei und dass dies schon als Grund reiche, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die Künstler würden im Irak unterdrückt und könnten ihre Werke nicht frei präsentieren. Für ihn als Künstler sei es gefährlich gewesen. Alle Medien und Sender im Irak würden religiösen Parteien gehören, weswegen es dort schwer sei, als freier Künstler zu arbeiten. Diese Parteien würden sich nur für die Religion interessieren und nicht für die Kultur und das Volk. Sie hätten an Demonstrationen teilgenommen und verlangt, dass die korrupten Angestellten im Kultusministerium entlassen würden. Sie hätten einen Film gemacht, der während der Demozeiten präsentiert wurde. In diesem Film sei es auch um Alkohol gegangen, doch sei das Thema Alkohol von den Parteien verboten worden. Deswegen seien sie von den religiösen Parteien verfolgt worden. Sie hätten trotzdem weiter demonstriert. Im Juli 2015 sei er am Abend zur Arbeit gegangen. Bei seiner Rückkehr sei er während der Autofahrt von drei oder vier maskierten Personen beschossen worden. Er sei stehen geblieben und habe sich im Auto versteckt. Sie hätten ihn aus dem Auto geholt und auf der Motorhaube platziert. Dann hätten sie ihm die Haare abgeschnitten. In dieser Zeit habe er vorgehabt, einen Film zu machen, wofür er die langen Haare brauchte. Sie hätten ihn als Mädchen bezeichnet und mitgeteilt, nichts von Kunst zu verstehen. Sie hätten ihn geschlagen und mitgeteilt, dass sie ihn töten würden, wenn er solche Filme weiter mache und weiter an Demonstrationen teilnehme. Er sei am Boden liegen geblieben und hätten sich die Männer entfernt. Die Nachbarn hätten Angst bekommen und seine Familie habe sich versteckt. Seine Nachbarn hätten ihn dann nach Hause gebracht. Das Auto habe nicht mehr funktioniert, weil es beschossen gewesen sei. Sein Bruder habe das Auto später geholt. Nach diesem Vorfall habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen. Drei Tage nach dem Vorfall sei er zu seinem Bruder gefahren und dort bis zum 31.08.2015 geblieben. Dann sei er ausgereist. In der Folge gab er an, dass dies alle Gründe gewesen seien, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, S. 5].
5. Mit Bescheid vom 25.10.2017, Zl. XXXX, dem BF am 06.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 23.09.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 30.11.2017 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde per Telefax übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde, allenfalls die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilen und eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und ihm die Gelegenheit zu geben, seine Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar zu schildern.
7. Am 11.12.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
8. Am 11.06.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde auch die österreichische Staatsangehörige XXXX als Zeugin einvernommen, die sowohl vom BF als auch von ihr selbst als Verlobte des BF bezeichnet wurde.
Anlässlich dieser Verhandlung stellte die beschwerdeführende Partei ihre Identität dahingehend klar, dass der Name vollständig und korrekt "XXXX" laute (im Reisepass stehe der Name "XXXX"), und dass von den im angefochtenen Bescheid angeführten Geburtsdaten die auf den XXXX lautende Datumsangabe falsch und die auf den XXXX lautende Datumsangabe korrekt sei. Die Angaben zur irakischen Staatsangehörigkeit seien korrekt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die Identität XXXX, geb. XXXX und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.
Er ist gesund und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung.
Er ist von seiner im Herkunftsstaat lebenden Ehegattin, XXXX, geschieden. Mit ihr schloss er am XXXX einen außergerichtlichen Ehevertrag, der am XXXX vor dem Personenstandsgericht in XXXX zur Zl. XXXX, RegisterNr.: XXXX eingetragen wurde. Die Ehe blieb kinderlos. Auf Grund der beim Personenstandsgericht XXXX vom BF eingebrachten Ehescheidungsklage wurde die zwischen den Eheleuten vom selben Personenstandsgericht am XXXX beurkundete Ehe am XXXX (nicht rechtskräftig) geschieden.
Im Herkunftsstaat besuchte der BF in XXXX geborene und in XXXX aufgewachsene BF zunächst für die Dauer von 10 Jahren die Grund- und Mittelschule. Im Anschluss daran war er drei Jahre ohne Beschäftigung. Sodann besuchte er von 2008 bis 2014 ein College für Kunst und absolvierte er im Herkunftsstaat das Studium der feinen Künste, das er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt abschloss [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, S. 4].
Bereits im Jahr 2006 arbeitete er als Moderator beim irakischen Fernsehsender "XXXX", der seinen Sitz in XXXX hat, und dessen Träger die irakische Regierung ist. In diesem Rahmen moderierte er einmal wöchentlich einen Teil eines Programms, das die Bezeichnung XXXX trug und sich inhaltlich mit den Themenbereichen Kunst, Politik, Sport und Comics beschäftigte und dessen Aufgabe im Wesentlichen darin bestand, der Gesellschaft die Kultur näher zu bringen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 6 und 13]. Nachdem sein Vertrag beim Sender "XXXX" zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2008 endete, begann er zu studieren. Während seines Studiums der feinen Künste in XXXX arbeitete er nicht mehr für das Fernsehen. Erst nach Beendigung seines Studiums begann er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt wieder für diesen Sender zu arbeiten und wirkte er an der Serie "XXXX" bis zu dem Zeitpunkt mit, als diese Serie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 fertiggedreht war und eine Fortsetzung dieser Serie unterblieben war. Damit endete auch sein Vertrag. Er war für diesen Sender bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht mehr tätig [PV des BF in Verhandlungsschrift vom 11.06.2018, S. 14].
Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013 unterzeichnete er einen Vertrag beim Nationaltheater "XXXX" in XXXX und bot gemeinsam mit anderen Schauspielerkollegen ein Theaterstück dar. Allerdings war das Engagement des BF am Nationaltheater lediglich auf zweieinhalb Monate ausgelegt und endete dieses mit dem Ende der Vorstellung im Jahr 2013. Danach hatte er kein weiteres künstlerisches Engagement mehr am Nationaltheater [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 14 f]. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF, von diesem Engagement abgesehen, bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat noch ein Engagement als Schauspieler hatte [siehe PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 14].
Neben seiner künstlerischen Tätigkeit als Nachwuchskünstler arbeitete er als Journalist für eine Zeitung mit der Bezeichnung "XXXX" [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 6 und S. 13].
Weil seine künstlerischen Engagements nur auf Zeitverträgen gründeten, arbeitete er neben seiner künstlerischen Tätigkeit in seiner Heimatstadt XXXX als Taxifahrer, damit er und seine Ehegattin leben konnten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 13].
1.2. Seine Kernfamilie (bestehend aus seinem Vater XXXX, seiner Mutter XXXX, seinen beiden Brüdern seinen beiden Schwestern) lebt im Herkunftsstaat des BF. Die Eltern des BF zogen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt um die Mitte des Jahres 2016 nach XXXX und leben seither dort in einem Haus, das im Eigentum der Eltern des BF steht. Die beiden Brüder des BF und eine der beiden Schwestern des BF leben ebenfalls in XXXX. Die älteste Schwester des BF, XXXX, lebt im südlichen Teil des Herkunftsstaates, in der Stadt XXXX. Beide Schwestern sind verheiratet. Von den beiden Brüdern des BF ist der älteste verheiratet, während der jüngste nicht verheiratet ist.
Der älteste Bruder des BF ist Lehrer an einer englischsprachigen Schule. Sein jüngerer Bruder arbeitet in einer Firma für Dekorationen. Seine älteste Schwester arbeitet als Angestellte an einer Universität und die jüngste Schwester ist Ärztin in einem Krankenhaus [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 16 f.].
Mit seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten steht der Beschwerdeführer über das Internet in Kontakt [BF des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 17].
1.3. Im Herkunftsstaat gehörte er keiner politischen Organisation oder einer bewaffneten Gruppierung an. Er war auch nie politisch tätig.
Er hatte auch keine Probleme im Herkunftsstaat wegen seines Religionsbekenntnisses (Anm.: der BF ist Muslim und gehört der schiitischen Glaubensrichtung an).
Auch hatte er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber keine Probleme.
Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass er mit den Behörden, den Gerichten oder der Polizei seines Herkunftsstaates Probleme gehabt hätte. Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat vorbestraft wäre [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, S. 5].
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er mit Privatpersonen, Milizen und (politischen) Parteien Probleme gehabt hätte.
1.4. Am 31.08.2015 verließ der BF den Herkunftsstaat ausgehend von XXXX mit dem Flugzeug nach ISTANBUL (Türkei). Von einem nicht festgestellten Ort in der Türkei setzte er mit einem Schlauchboot nach Griechenland über und gelangte von hier aus über die sogenannte Balkanroute nach Österreich, wo er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Monat September 2015 schlepperunterstützt und ohne Reisedokument eintraf [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 24.09.2015, S. 3 f; Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, S. 4]
Am 23.09.2015, 13:50 Uhr, stellte er vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag [Erstbefragungsprotokoll vom 24.09.2017, S. 2]
1.5. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.6. Er hat im Bundesgebiet keine hier lebenden bzw. aufhältigen Verwandten, noch allfällig hier lebende bzw. aufhältige nahe Angehörige [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 17]. Wohl aber hat er mit XXXX - sie ist österreichische Staatsangehörige und im Bundesgebiet aufhältig - eine Freundin, die er als seine Verlobte bezeichnet. Das Paar hat sich im September 2016 kennengelernt und sich zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt um Weihnachten 2017 verlobt. Es beabsichtigt in absehbarer Zeit zu heiraten [Aussage der Zeugin XXXXin Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 21; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 4 f].
Das Paar hat keinen gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ist mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX gemeldet und wohnt auch dort. Die Freundin des BF ist an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet und wohnt dort.
Der BF hat zwischenzeitig grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache erworben und ist über seine österreichische Freundin Mitglied der Pfadfindergruppe Gmunden geworden. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2018 begann er damit, für den XXXXPlakate mit Ankündigungen auf Filme zu affichieren und hilft er bei der Etikettierung der Programmzeitung der Kulturinitiative mit, die fünf- bis sechsmal pro Jahr erscheint. Er besucht jedoch weder eine Schule, noch eine Universität.
Der BF lebt von den Mitteln der staatlichen Grundversorgung.
1.7. Wie schon oben erwähnt, hat der BF im Herkunftsstaat das Studium der feinen Künste absolviert.
Bereits im Jahr 2006 arbeitete er als Moderator beim irakischen Fernsehsender "XXXX", der seinen Sitz in XXXX hat, und dessen Träger die irakische Regierung ist. In diesem Rahmen moderierte er einmal wöchentlich einen Teil eines Programms, das die Bezeichnung XXXX trug und sich inhaltlich mit den Themenbereichen Kunst, Politik, Sport und Comics beschäftigte und dessen Aufgabe im Wesentlichen darin bestand, der Gesellschaft die Kultur näher zu bringen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 6 und 13]. Nachdem sein Vertrag beim Sender "XXXX" zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2008 endete, begann er zu studieren. Während seines Studiums der feinen Künste in XXXX arbeitete er nicht für diesen Fernsehsender. Erst nach Beendigung seines Studiums begann er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt wieder für diesen Sender zu arbeiten und wirkte er an der Serie "XXXX" bis zu dem Zeitpunkt mit, als diese Serie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 fertiggedreht war und eine Fortsetzung dieser Serie unterblieben war, da die mit dieser Sendung zu transportierende Botschaft transportiert war. Damit endete auch sein Vertrag. Er war für diesen Sender bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht mehr tätig [PV des BF in Verhandlungsschrift vom 11.06.2018, S. 14].
Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013 unterzeichnete der BF einen auf zweieinhalb Monate befristeten Vertrag beim Nationaltheater "XXXX" in XXXX und bot mit Schauspielerkollegen ein Theaterstück dar, wobei der BF keine sprechende Rolle hatte. Das lediglich auf zweieinhalb Monate ausgelegte künstlerische Engagement des BF am Nationaltheater endete mit dem Ende der Vorstellung. Danach hatte er kein weiteres künstlerisches Engagement mehr am Nationaltheater [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 11 und 14 f] Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er - abgesehen vom Nationaltheater - ein künstlerisches Engagement an einem anderen Theater gehabt hätte.
Neben seiner künstlerischen Tätigkeit als Nachwuchskünstler arbeitete er als Journalist für eine Zeitung mit der Bezeichnung "XXXX" [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 6 und 13]. Welche Art von Artikeln er für diese Zeitung schrieb und wie lange er für die Redaktion dieser Zeitung tätig war, konnte nicht festgestellt werden.
Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass der BF auf Grund seiner Tätigkeit als Moderator beim Sender "XXXX", die er seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 nicht mehr ausübte, nachdem die Serie "XXXX" fertiggedreht war und eine Fortsetzung unterblieb, da die mit dieser Serie zu transportierende Botschaft transportiert war, einer Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen ausgesetzt gewesen wäre bzw. als Moderator Schikanen ausgesetzt gewesen wäre.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er wegen seines kurzen künstlerischen Engagements am Nationaltheater "XXXX" in XXXX einer Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen ausgesetzt gewesen wäre bzw. als Schauspieler Schikanen ausgesetzt gewesen wäre oder dass er wegen des Theaterstücks, das er während eines nicht festgestellten Zeitraumes des Jahres 2013 gemeinsam mit anderen Kollegen am Nationaltheater dargeboten hatte, mit einer politischen Partei oder einer Miliz persönlich in Konflikt geraten wäre und deshalb kein weiteres künstlerisches Engagement mehr bekam bzw. ins Visier einer politischen Partei bzw. einer Miliz geraten wäre und fortan einer aslyrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre bzw. er deswegen mit dem Umbringen bedroht worden wäre.
Der BF hat im Herkunftsstaat auch einmal zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt Ende April oder Anfang Mai 2015 mit zahlreichen anderen Personen an einer Demonstration in der Staße "XXXX" gegenüber einem Kulturcafé mit dem Namen "XXXX" teilgenommen, während der es auch (quasi als Nebenveranstaltung) "Kunst auf der Straße" gab [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 7]. Im Rahmen dieser Demonstration demonstrierten die anwesenden Personen, darunter der BF, mit symbolhaften Darstellungen für kulturelle Geschlossenheit und Meinungsfreiheit. Bei dieser Demonstration, die der BF nicht organisierte, bestand seine Aufgabe im Wesentlichen darin, in der Gruppe mit seinen Kollegen zu stehen und Parolen zu rufen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 8 f].
Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass er an einem nicht festgestellten Tag im Juli 2015 aus einem Auto heraus beschossen worden wäre [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 18]. Der BF hat der Polizei des Herkunftsstaates kein auf ihn verübtes Schussattentat angezeigt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 19].
1.9. Am Dienstag, den 10.06.2014, eroberten radikale Islamisten, organisiert unter dem Dach des ISIL - Islamic State of Iraq and Levante (später ISIS, dann IS) - die Millionenstadt Mossul (Ninive-Ebene), darunter das Regierungsgebäude, den Mossul International Airport und alle Polizei und Militärbasen. Kurz darauf fielen auch weite Teile der Ninive-Ebene unter die Kontrolle der Islamisten. In der südwestlich von Mossul gelegenen Provinz Anbar konnten die Islamisten schon seit Anfang des Jahres eine Operationsbasis errichten und den Vormarsch in den irakischen Norden planen. Ihr Ziel war es, einen islamischen Gottesstaat in weiten Teilen Syriens und des Irak zu errichten. In Mossul wurde eine historische Kirche in Brand gesetzt. Mit der Einnahme von Polizeistationen und Militärbasen konnten die Kämpfer des IS schwere Waffen und Munition beschlagnahmen.
Nach ihrem Einmarsch in Mossul markierten Angehörige der IS-Truppen die Besitztümer von Minderheiten und fordern eine "Jihad-Steuer" von den wenigen verbliebenen Einwohnern. Dabei gerieten die christlichen Assyrer und Yeziden unter Druck und wurden zu Binnenflucht getrieben. In den Länderinformationen scheint nicht auf, dass muslimische Araber, darunter solche sunnitischer Glaubensrichtung, von den Angehörigen des IS unter Druck gesetzt oder gar vertrieben worden wären
(https://zavd.de/wp-content/uploads/2015/12/ZAVD-Dokumentation-Ereignisse-Irak-2014.pdf). Auch ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, dass der BF, der zudem über die IS-Hochburg AL RAQQA ausgereist ist, einer asylrelevanten Bedrohung durch den IS ausgesetzt gewesen wäre.
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.
Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.
Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer asylrelevanten Bedrohung durch die in XXXX aktiven schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen wäre. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihm - selbst bei Wahrunterstellung einer asylrelevanten Verfolgung - verwehrt gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen.
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats zählen im Irak zur gefährdeten Berufsgruppe. Es wird auch berichtet, dass Extremisten und bewaffnete Gruppen Angriffe auf Künstler, Poeten, Schriftsteller und Musiker verübt hätten (USDOS 3.3.2017). Dass in BAGDAD gezielt Angriffe auf Schauspieler und Journalisten verübt worden wären, ist in den Länderberichten nicht erwähnt.
Nach der Verfassung des Irak ist das Recht auf freie Meinungsäußerung gewährleistet, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande (USDOS 3.3.2017).
Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) normiert ausdrücklich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein Gesetz in Aussicht, das es aber noch nicht gibt. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 7.11.2004 geltende "Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit" eingeschränkt, das u. a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht. Die wöchentlichen Demonstrationen gegen Korruption seit August 2015 bis in die zweite Jahreshälfte 2016 konnten weitgehend ungestört stattfinden (AA 7.2.2017). Die meisten der Demonstrationen im Süden waren von massiver Sicherheitspräsenz begleitet und waren friedlich (USDOS 3.3.2017).
1.10. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates, der Republik Irak, weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.
Es kann nicht festgestellt werden, dass auf den BF (insbesondere zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Juli 2018 ein Schussattentat verübt worden wäre. Auch nicht hervorgekommen, dass er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Schauspieler und zur Berufsgruppe der Journalisten im Zeitraum 2012 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat Adressat von Morddrohungen gewesen wäre bzw. zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Juli 2015 aus diesem Motiv heraus ein Schussattentat auf ihn verübt worden wäre. Fest steht, dass er einen Vorfall dieser Art der Polizei des Herkunftsstaates nie zur Anzeige brachte. Anlassbezogen konnte kein konkreter Anlass für ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt gewesen wäre, oder im Falle seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein könnte.
Wenn der BF allgemein ausführt, dass er im Herkunftsstaat keine Meinungsfreiheit hätte, so ist ihm zu entgegnen, dass schon die Verfassung seines Herkunftsstaates das Recht auf Meinungsfreiheit verankert hat, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Moral verletzt. Darüber hinaus
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Künstler und Journalisten oder wegen seiner politischen Gesinnung ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnten.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und die amtswegig eingeholten Auskünfte.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität (XXXX), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf dessen Kenntnis und Verwendung der arabischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Irak. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die zu seiner Ausreise aus dem Irak, zu seiner weiteren Reiseroute und zu seiner Einreise in Österreich getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörden und des BFA, die im Wesentlichen unstrittig geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Die zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen Angaben vor den Vernehmungsorganen der Sicherheitsbehörde, auf seinem Schriftsatzvorbringen vom 18.10.2016 und auf seinen Angaben vor der belangten Behörde, sowie auf den Angaben in der Beschwerde und den vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Parteienvernehmung (in der Folge kurz: PV) gemachten Angaben.
Demnach hatte der BF anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ der Sicherheitsbehörden zu seinen Fluchtgründen befragt, angegeben, wegen der Bombenanschläge das Land verlassen zu haben. Auch werde er von den Politikern und den Organisationen, die mit diversen Parteien zusammenarbeiten, bedroht, da er Künstler sei. Als Künstler sei die Freiheit sehr eingeschränkt und hätten die Politiker ihn beeinflussen wollen. Ihm sei gesagt worden, dass er keine langen Haare haben dürfe und seien ihm diese unter Zwang abgeschnitten worden. Auch bei seiner Tätigkeit als Journalist habe man versucht, ihn zu beeinflussen, nachdem er einige kritische Artikel verfasst hätte, habe er Morddrohungen erhalten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er sich, dass er dort nicht mehr seiner Arbeit nachgehen könne, weil er dort wieder bedroht werde. Er habe Angst, schikaniert zu werden [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 24.09.2015, S. 5].
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.10.2016 führte er aus, dass er auf Grund seiner jetzigen Deutschkenntnisse und nach Durchsicht der Unterlagen festgestellt hätte, dass Punkt 14 nicht bzw. anders niedergeschrieben worden sei. Bei seiner Befragung habe er klar angegeben, dass es für ihn zu gefährlich sei, in den Irak zurückzukehren und dass ihm der Tod drohe, wenn er zurückgehe. Er habe dies auch damit begründet, dass er Künstler sei und weder für die Regierung, noch für die Religion arbeite. Deshalb sei ihm ein freies Arbeiten - ohne Beeinflussung Militär, Religion und Regierung - nicht möglich. Die freie Meinungsäußerung sei ihm nicht möglich. Es gebe keine Freiheit für Künstler und er könne sich nicht im Theater oder im Fernsehen oder in der Zeitung frei ausdrücken. In seinem ergänzenden Schriftsatzvorbringen schob er nach, dass er angegeben hätte, dass als er bereits auf der Flucht war, bewaffnete Männer gekommen wären und auf sein Auto geschossen hätten. Daher fürchte er sich um sein Leben, wenn er in den Herkunftsstaat zurückgehe.
Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er Künstler gewesen sei und dass dies schon als Grund reiche, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die Künstler würden im Irak unterdrückt und könnten ihre Werke nicht frei präsentieren. Für ihn als Künstler sei es gefährlich gewesen. Alle Medien und Sender im Irak würden religiösen Parteien gehören, weswegen es dort schwer sei, als freier Künstler zu arbeiten. Diese Parteien würden sich nur für die Religion interessieren und nicht für die Kultur und das Volk. Sie hätten an Demonstrationen teilgenommen und verlangt, dass die korrupten Angestellten im Kultusministerium entlassen würden. Sie hätten einen Film gemacht, der während der Demozeiten präsentiert wurde. Darin sei es auch um das Thema Alkohol gegangen, doch hätten diese Parteien das Thema Alkohol verboten. Deswegen seien sie von den religiösen Parteien verfolgt worden. Sie hätten trotzdem weiter demonstriert. Im Juli 2015 sei er am Abend zur Arbeit gegangen. Bei seiner Rückkehr sei er während der Autofahrt von drei oder vier maskierten Personen beschossen worden. Er sei stehen geblieben und habe sich im Auto versteckt. Sie hätten ihn aus dem Auto geholt und auf der Motorhaube platziert. Dann hätten sie ihm die Haare abgeschnitten. In dieser Zeit habe er vorgehabt, einen Film zu machen, wofür er die langen Haare brauchte. Sie hätten ihn als Mädchen bezeichnet und mitgeteilt, nichts von Kunst zu verstehen. Sie hätten ihn geschlagen und mitgeteilt, dass sie ihn töten würden, wenn er solche Filme weiter mache und weiter an Demonstrationen teilnehme. Er sei am Boden liegen geblieben und hätten sich die Männer entfernt. Die Nachbarn hätten Angst bekommen und seine Familie habe sich versteckt. Seine Nachbarn hätten ihn dann nach Hause gebracht. Das Auto habe nicht mehr funktioniert, weil es beschossen worden sei. Sein Bruder habe das Auto später geholt. Nach diesem Vorfall habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen. Drei Tage nach dem Vorfall sei er zu seinem Bruder gefahren und dort bis zum 31.08.2015 geblieben. Dann sei er ausgereist. In der Folge gab er an, dass dies alle Gründe gewesen seien, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, S. 5].
Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hielt er das von ihm behauptete Schussattentat als zentralen Fluchtgrund aufrecht. Demnach sei er an einem nicht festgestellten Tag im Juli 2015 im Theater beobachtet und deshalb auch verfolgt worden und er sei von einem Auto aus beschossen worden. Er habe diesen Vorfall der Polizei seines Herkunftsstaates jedoch nicht angezeigt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 18 f].
Eine vergleichende Betrachtung dieser zentralen, nach den Angaben des BF fluchtauslösenden (Flucht-)geschichte zeigt, dass sich diese Geschichte, hinsichtlich derer er sich in auffallende Widersprüche verstrickte, nicht ereignet haben kann. Während sich im Erstbefragungsprotokoll noch kein Hinweis auf ein Schussattentat auf den BF findet, heißt es in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.10.2016, dass er bereits auf der Flucht gewesen sei, als bewaffnete Männer gekommen seien und auf sein Auto geschossen hätten. Dagegen sagte er vor der belangten Behörde aus, dass er an ein einem nicht festgestellten Tag im Juli 2015, als er von der Arbeit zurückkehrte, während der Autofahrt von drei oder vier maskierten Personen beschossen worden sei [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, S. 5]. Zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verlassens des Herkunftsstaates befragt, gab er sowohl vor der belangten Behörde, als auch vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht den 31.08.2015 als Tag seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat an [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, S. 4 und PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 16]. Vor der belangten Behörde gab er zudem an, sich nach diesem Vorfall entschlossen zu haben, den Irak zu verlassen [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, S. 5].
Hier fällt ins Auge, dass er sich nach seinem Schriftsatzvorbringen bereits auf der Flucht befunden haben will, als das von ihm behauptete Schussattentat auf ihn verübt wurde. Vor dem BFA und dem BVwG änderte er jedoch diese Version dahingehend ab, dass sich dieses behauptete Ereignis noch während seiner Anwesenheit im Herkunftsstaat zugetragen hätte und den Entschluss zum Verlassen des Herkunftsstaates ausgelöst hätte.
Nach seinen vor dem BFA gemachten Angaben soll das Auto infolge des Beschusses nicht mehr funktioniert haben [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, S. 5], was insgesamt eine Beschädigung desselben voraussetzt. Davon, dass sein Auto durch das Schussattentat beschädigt worden wäre, berichtet der BF in seinem in fehlerfreiem Deutsch vorgetragenen Schriftsatzvorbringen vom 18.10.2016 nichts. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht machte er keine Angabe dazu, dass sein Auto beschädigt worden sei [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 18 f]. Seinen Angaben zufolge will er den Vorfall der Polizei des Herkunftsstaates jedoch nicht angezeigt haben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 19]. Die angeführten Umstände und der Umstand, dass der auch sonst alles fotografisch dokumentiert habende Beschwerdeführer keine Fotos von dem angeblich beim Schussattentat beschädigten Fahrzeug gemacht hat, lassen gegründete Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses von ihm behaupteten Vorfalles aufkommen und legen die Umstände hier ein im Widerspruch zu den Tatsachen stehendes Gedankenkonstrukt nahe, weshalb die Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen waren.
Abgesehen davon verstrickte sich der BF hinsichtlich dieses - angeblich auf ihn verübten - Schussattentats, das schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein markantes, ins Gedächtnis sich eingrabendes traumatisches, gedanklich jederzeit abrufbares Ereignis darstellt, in auffallende Widersprüche.
Während er vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde und der belangten Behörde angegeben hatte, dass er Morddrohungen erhalten hätte, hielt er diese Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nicht weiter aufrecht. Auch in seinem Schriftsatzvorbringen vom 18.10.2016 findet sich kein Hinweis auf eine gegen ihn ausgesprochene Morddrohung. Insgesamt sind seine Angaben zu wider ihn ausgesprochenen Morddrohungen vage und unbestimmt geblieben, zumal er Angaben zur Art der Kontaktaufnahme sowie zum Absender bzw. zu den Absendern einer allfälligen Morddrohung schuldig blieb. Angaben dazu, allfällig wider ihn ausgesprochene Morddrohungen der Polizei des Herkunftsstaates angezeigt zu haben, machte der BF nicht. Auch lassen sich allfällig gegen ihn ausgestoßene Morddrohungen schon wegen fehlender Angaben zum Zeitpunkt ihres Ausspruches zeitlich nicht einordnen bzw. lässt sich auch kein Zusammenhang zwischen etwaigen Morddrohungen und dem angeblich auf den BF verübten Schussattentat herstellen.
Dass der BF ins Visier einer politischen Partei oder einer religiösen Gruppierung geraten sein könnte, erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht schon deshalb nicht plausibel, da er selbst angegeben hatte, während seines Engagements als Schauspieler im Nationaltheater "XXXX" keine sprechende Rolle gespielt zu haben und dass er nach dem Jahr 2013 kein weiteres Engagement mehr gehabt hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 15]. Nach seinen eigenen Aussagen war er (lediglich) ein Nachwuchskünstler [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 12], der weder von seinen Verträgen bei Fernsehen und Theater, noch von den Einkünften, die er als Journalist bei einer Zeitung erzielte, leben konnte. Deshalb sei er auch gezwungen gewesen, als Taxifahrer zu arbeiten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 13]. Dass der BF als Nachwuchskünstler, hinsichtlich dessen nicht festgestellt werden konnte, dass er Sprechrollen gespielt hätte und eine herausragende Rolle als Fernsehmoderator bekleidet hätte bzw. als Journalist system- oder religionskritische Zeitungsartikel verfasst hätte, wegen seiner Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Theaterschauspieler, der Fernsehmoderatoren und Zeitungsjournalisten verfolgt worden wäre, während berühmte Größen des irakischen Theaters wie XXXX unbehelligt ihrer Tätigkeit als Schauspieler nachgehen können und keinen Diskriminierungen, Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt sind [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 10 und 16], erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht weder nachvollziehbar, noch glaubwürdig. Weshalb gerade er als Nachwuchskünstler Diskriminierungen, Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt sein sollte, vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen.
Auch daraus, dass er einmal an einer Demonstration teilgenommen hatte, lassen sich keine Anhaltspunkte für eine etwaige Bedrohung bzw. Verfolgung des BF entnehmen. So kam im Rahmen seiner Befragung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht hervor, dass er sich an dieser Demonstration weder als Organisator, noch als Sprecher in besonders auffälliger Weise hervorgetan hätte, was nach den Denkgesetzten ein allfälliges Missfallen politischer bzw. religiöser Gruppen erregt haben könnte.
Selbst sein Engagement als Fernsehmoderator, das nach seinen eigenen Angaben, im Jahr 2012 endete, war im Verhältnis so unbedeutend, als dass sich daraus ein Anhaltspunkt für eine politische oder eine religiöse Gruppierung ergeben könnte, den BF mit dem Umbringen zu bedrohen bzw. diesen zu verfolgen.
Auch sonst sind seine Angaben kaum glaubwürdig, zumal er auf die offene Frage des Vorsitzenden "Wo haben Sie nach 2012 bis zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat künstlerisch gearbeitet?" angegeben hatte, dass er im Jahr 2013 einen Vertrag für ein Theaterstück im "XXXX" unterzeichnet und auf dieser Grundlage mit anderen Kollegen das auf im Gerichtsakt einliegende Bild (******) dargestellte Theaterstück aufgeführt hätte und dass dieses bis zum Ende der Vorstellung befristete Engagement nach ca. zweieinhalb Monaten geendet hätte und er danach kein Engagement als Schauspieler mehr gehabt hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 14 f]. Mit seiner Aussage, dass er an einem nicht festgestellten Tag des Juli 2015 im Theater beobachtet und deshalb verfolgt worden sei und von einem Auto aus beschossen worden sei [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 18], setzte er sich jedoch in Widerspruch zu seiner zuvor wiedergegebenen Aussage und macht den BF insgesamt unglaubwürdig.
Doch selbst bei Wahrunterstellung seiner Aussage, im Juli 2015 vom Theater nach Hause gefahren zu sein, ergibt sich aus dem Vergleich seiner Aussage vor dem BFA, dass ihm die Angreifer, die ihn beschossen haben sollen, die langen Haare abgeschnitten hätten [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, S. 5] und den vorliegenden Lichtbildern, dass der Haarschnitt gar nicht stattgefunden haben kann. Bei Wahrunterstellung, dass der BF, als er im Juli 2015 beschossen wurde, in einem Theater arbeitete und er deshalb keine langen Haare getragen hatte [gegen das Tragen langer Haare spricht einerseits seine Angabe vor der öffentlichen Sicherheitsbehörde, dass er als Schauspieler keine langen Haare tragen durfte und die im Gerichtsakt einliegenden Fotografien, die den BF stets mit kurzem Haar zeigen und auch das bei der Erstbefragung aufgenommene Foto, aus dem sich ergibt, dass er im Zeitpunkt der Asylantragstellung am 23.09.2015 kurze Haare trug], konnten ihm die Angreifer nicht lange Haare abgeschnitten haben. Auch diese Angaben machen sein Vorbringen zu einem etwaig auf ihn verübtes Schussattentat unglaubwürdig. Der BF hatte im Herkunftsstaat stets kurzes Haar getragen. Erst nach seiner Einwanderung in Österreich ließ er sein Haar wachsen und weist er erst jetzt langes Haar auf, was wiederum beweist, dass er sich im Herkunftsstaat regel- und systemkonform verhielt und das von ihm behauptete Bedrohungs- und Verfolgungsszenario unglaubwürdig ist.
In Widersprüche verstrickte er sich überdies mit seiner Aussage, dass Frauen den Hijab (eine den religiösen Traditionen des Islam verpflichtete Kopfbedeckung) tragen mussten, wenn sie im Irak als Schauspielerinnen tätig werden wollten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 8 oben]. Andererseits legte der BF selbst zwei Lichtbilder vor, die zu (*****) und (******) im Gerichtsakt einliegen und auf denen eine Schauspielerkollegin des BF ohne diese Kopfbedeckung zu sehen ist; dies belegt eindeutig, dass Schauspielerkolleginnen des BF die oberwähnte Kopfbedeckung nicht trugen. Den Widerspruch mit seiner mündlichen Aussage vermochte er dem Gericht jedoch nicht auszuräumen.
Es ist festzuhalten, dass es dem BF nicht gelang, das von ihm behauptete Bedrohungs- und Verfolgungsszenario glaubhaft zu machen. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2017 erhobene Beschwerde des BF wurde bei dieser am 30.11.2017 eingebracht und langte diese mit dem angefochtenen Bescheid und den Bezug habenden Verwaltungsakten am 04.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte