TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 G314 2180293-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1

Spruch

G314 2180293-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, slowakischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. XXXX, betreffend eine Ausweisung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird

ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 22.06.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Im Mai 2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst, weil keine Nachweise für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorgelegt worden seien. Der BF sei weder Arbeitnehmer noch Selbständiger; er verfüge weder über eine Krankenversicherung noch über ausreichende eigene Existenzmittel, zumal er um die Gewährung von Mindestsicherung angesucht habe.

Aufgrund der Aufforderung des BFA, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern, erstattete der BF eine entsprechende Stellungnahme und legte Unterlagen vor.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Er habe weder ausreichendes Einkommen noch eine Krankenversicherung und sei im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Angehörigen seien nicht in der Lage, ihm Unterhalt zu gewähren, weil sie wegen Mietzinsrückständen delogiert worden seien. Die psychische Krankheit des BF sei in der Slowakei behandelt worden, wo er auch eine Invaliditätspension beziehe. Er könne bei Besuchen und über Medien wie Telefon und Internet mit seiner in Österreich lebenden Familie in regelmäßiger Verbindung bleiben. Die Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die Interessen des BF ergebe, dass es notwendig sei, dass er das Bundesgebiet verlasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, ihn zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Ausweisung sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK verletze. Er lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seiner Schwester, die ihn seelisch und finanziell unterstützten. Er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung von seinen Eltern abhängig, weil er pflegebedürftig und nicht in der Lage sei, selbständig Entscheidungen zu treffen. In der Slowakei lebe nur noch seine (alte und kranke) Großmutter. Eine Ausweisung würde den Gesundheitszustand des suizidal gefährdeten BF verschlechtern. Sein Verbleib gefährde trotz seiner strafgerichtlichen Verurteilung die öffentliche Ruhe und Ordnung, die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes nicht, weil sein Fehlverhalten auf die damalige Trennung von seiner Familie und das Fehlen einer ausreichenden Betreuung zurückzuführen sei. Inzwischen lebe er wieder bei seinen Eltern, die ihm adäquate Unterstützung bieten könnten.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 20.12.2017 einlangten.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX als Sohn der Ehegatten XXXX (geboren XXXX) und XXXX (geboren XXXX) in der slowakischen Stadt XXXX zur Welt. Seine Eltern sind slowakische Staatsangehörige. Seine Muttersprache ist Ungarisch; er spricht auch ein bisschen Deutsch.

Der BF leidet an paranoider Schizophrenie und Benzodiazepinabhängigkeit und war deshalb ab 2004 in der Slowakei in - teilweise auch stationärer - psychiatrischer Behandlung. Da seine Erwerbsfähigkeit krankheitsbedingt reduziert ist (die Abnahme der Fähigkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, liegt laut der slowakischen Sozialversicherung bei 60 %), bezieht er eine slowakische Invaliditätsrente von ca. EUR 155 pro Monat.

Die Eltern des BF leben seit Herbst 2015 in Österreich. Sein Vater, dem am 12.08.2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt wurde, ist hier seit XXXX.2015 als Arbeiter erwerbstätig. Seit XXXX.2016 verfügt er als vollzeitbeschäftigte Reinigungskraft über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR

1.600 (14 Mal jährlich). Der Mutter des BF wurde am 12.08.2016 eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige ausgestellt. Sie war in Österreich zunächst nicht erwerbstätig und bezog von Februar bis Mai 2016 Mindestsicherung. Danach war sie mit Unterbrechungen immer wieder bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig. Aktuell besteht seit XXXX.2018 eine Beschäftigung als Arbeiterin, nachdem sie zuletzt einige Tage im März 2018 und einen Tag im Juli 2017 erwerbstätig war.

Die XXXX geborene Schwester des BF lebt ebenfalls seit Herbst 2015 in Österreich. Sie verfügt seit 14.06.2017 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin. Sie war ab Oktober 2015 mit Unterbrechungen immer wieder bei verschiedenen Arbeitgebern (zum Teil geringfügig) beschäftigt; von Februar 2016 bis Mai 2016 und von August 2016 bis Februar 2017 bezog sie Mindestsicherung. Seit XXXX.2017 steht sie in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis als Arbeiterin.

Der XXXX geborene Bruder des BF lebt seit 2016 in Österreich. Am 18.08.2016 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er bezog im Februar und März 2016 Mindestsicherung. Zwischen August 2016 und Jänner 2018 war er als Arbeiter erwerbstätig, seither ist er beschäftigungslos und bezog von 31.01.2018 bis 12.04.2018 und zuletzt von 04.05.2018 bis 19.06.2018 Arbeitslosengeld.

Der BF ist ledig und kinderlos. Er lebte bis März 2016 in der Slowakei; seither hält er sich - abgesehen von Kurzbesuchen in seinem Heimatstaat - durchgehend in Österreich auf. Er wohnte zunächst in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seiner Schwester. Aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung ging er im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach und erhielt die krankheitsbedingt nötige Betreuung und Unterstützung im Familienkreis. Nachdem die Familie wegen Mietzinsrückständen delogiert worden war, wohnte er ab April 2017 für mehrere Monate in einem Zimmer im XXXX, wo er auch sozialpädagogisch betreut wurde. Zumindest seit Mai 2018 lebt der BF wieder mit seinen Eltern und seiner Schwester, von denen er betreut und unterstützt wird und die für seinen Lebensunterhalt aufkommen, soweit dieser nicht durch seine Pension gedeckt ist, in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX. Bislang war in Österreich noch kein stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig; die psychische Erkrankung des BF wird hier (wie schon zuvor in der Slowakei) medikamentös behandelt.

Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 02.08.2017, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze) zu einer Geldstrafe von EUR 240 (60 Tagessätze zu je EUR 4) verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er am XXXX.2017 in Bregenz öffentlich onaniert hatte. Es handelt sich um seine einzige Verurteilung in Österreich.

Der BF bezog in Österreich von 01.03.2017 bis 30.04.2017 Mindestsicherung. Seither nimmt er weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch. Eine Krankenversicherung des BF kann nicht festgestellt werden, ebensowenig Anhaltspunkte für eine weitergehende Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. In der Slowakei leben noch seine betagte Großmutter und zwei Onkel mit ihren Familien, aber keine weiteren Bezugspersonen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des BF und den vorgelegten Unterlagen sowie den eingeholten Registerauszügen.

Die Identität des BF ergibt sich aus seinem (dem BVwG in Kopie vorliegenden) slowakischen Personalausweis. Seine Geburtsurkunde, aus der seine Eltern und sein Geburtsort hervorgehen, wurde ebenfalls vorgelegt. Der BF bezeichnet Ungarisch als seine Muttersprache. Dies deckt sich mit den Angaben zu seinen Sprachkenntnissen im Arztbrief XXXX vom 31.05.2017 und im Befundbericht XXXX vom 14.09.2017. Aus dem Arztbrief vom 31.05.2015 ergibt sich auch, dass er über gewisse rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt (arg "... spricht nicht allzu gut Deutsch ..."). Dies steht im Einklang mit der Personenbeschreibung in der Erkennungsdienstlichen Evidenz des Innenministeriums, in der als Sprachen Magyarisch und Deutsch genannt werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF, zu seiner psychischen Erkrankung und zu deren Behandlung basieren auf den plausiblen Angaben des BF dazu, die durch die Schreiben XXXX und XXXX untermauert werden. Die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit und der Pensionsbezug ergeben sich aus den Schreiben der slowakischen Sozialversicherungsanstalt vom 10.07.2015 und vom 03.12.2015.

Die Feststellungen zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit bzw. zum Bezug von Arbeitslosengeld und Mindestsicherung der Eltern und Geschwister des BF in Österreich basieren auf deren Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) und auf deren Versicherungsdatenauszügen. Die Anmeldebescheinigungen sind im Fremdenregister dokumentiert, aus dem auch ihre Staatsangehörigkeit hervorgeht. Das Einkommen des Vaters des BF ergibt sich aus den dazu vorgelegten Unterlagen (Dienstvertrag, Gehaltsabrechnungen). Das Einkommen der Schwester des BF wird nicht anhand der vorgelegten Gehaltsnachweise festgestellt, weil diese einen Zeitraum betreffen, in dem sie geringfügig beschäftigt war, mittlerweile aber laut Versicherungsdatenauszug ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis besteht.

Der BF bezeichnet sich selbst (in Übereinstimmung mit seinem Familienstand laut ZMR) als ledig. Anhaltspunkte für Kinder oder andere Sorgepflichten sind nicht aktenkundig. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben. Aus dem Kurzbrief der Landespolizeidirektion Burgenland vom 28.11.2017 ergibt sich damit korrespondierend, dass er laut der Information der slowakischen Polizei seit zwei Jahren nicht mehr an seiner slowakischen Adresse wohnhaft sei und bei seinen Eltern in Österreich lebe. Aus dem ZMR geht hervor, dass der BF von 16.03.2016 bis 13.04.2017 an derselben Adresse wie seine Eltern und seine Schwester mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Sein anschließender Aufenthalt im XXXX und seine Betreuung dort kann aufgrund der Wohnsitzmeldung dort laut ZMR und des vorgelegten Heimvertrags festgestellt werden.

Die Mietzinsrückstände und die Delogierung ergeben sich aus der Darstellung des BF und klingen auch im Arztbrief XXXX an ("... dort sei es zu Problemen gekommen, offensichtlich finanzieller Natur, es erfolgte eine Exekution ...").

Der Betreuungsbedarf des BF ergibt sich aus den ärztlichen Unterlagen und ist angesichts seiner Erkrankung gut nachvollziehbar. Es ist glaubhaft, dass die notwendige Betreuung und Unterstützung durch seine Familie erfolgte und auch aktuell wieder erfolgt. Aus dem Heimvertrag geht eine sozialpädagogische Betreuung des BF im Kolpinghaus während seines Aufenthalts dort hervor.

Die medizinische Behandlung des BF in Österreich und in der Slowakei wird anhand der Angaben dazu im Arztbrief XXXX vom 31.05.2017 und im Befundbericht XXXX vom 14.09.2017 festgestellt. Der Umstand, dass der BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus seiner Schilderung und aus dem Versicherungsdatenauszug, aus dem nur der festgestellte Mindestsicherungsbezug hervorgeht, aber kein Beschäftigungsverhältnis.

Ein gemeinsamer Haushalt des BF, seiner Eltern und seiner Schwester an der Adresse XXXX, kann nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, zumal alle Familienmitglieder dort nur mit Nebenwohnsitz gemeldet waren. Seit 23.05.2018 bestehen aber wieder übereinstimmende Hauptwohnsitzmeldungen an der Adresse XXXX.

Die Feststellung, dass die Angehörigen des BF für seinen Lebensunterhalt aufkommen, ergibt sich aus den Angaben des BF, dem regelmäßigen Erwerbseinkommen insbesondere seines Vaters und dem Umstand, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der BF in Österreich nach dem 30.04.2017 weiterhin Sozialleistungen oder eine Ausgleichszulage bezog. Urkundliche Nachweise für eine derartige Unterstützung im Familienkreis sind bei lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregister übereinstimmend mit dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex und der Erkennungsdienstlichen Evidenz. Es gibt keine Hinweise dafür, dass er aus anderen Gründen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit wäre.

Zum Nachweis seiner Krankenversicherung legte der BF lediglich seine Europäische Krankenversicherungskarte aus der Slowakei vor. Diese belegt aber nicht, dass er nach wie vor einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen hat, zumal sie nur für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalten in einem anderen europäischen Staat gilt. Der BF hält sich aber nicht nur vorübergehend in Österreich auf, zumal er hier einen Hauptwohnsitz begründet hat. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein anderes Land ist die Europäische Krankenversicherungskarte dagegen nicht zu verwenden. Da andere Beweismittel für einen Krankenversicherungsschutz des BF fehlen, muss dazu eine Negativfeststellung getroffen werden.

Für weitere Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt noch im Vorbringen des BF Hinweise, sodass auch dazu eine Negativfeststellung zu treffen ist. Die in der Slowakei lebenden Verwandten des BF werden seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben dazu folgend festgestellt.

Rechtliche Beurteilung:

Als slowakischer Staatsangehöriger ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.

§ 66 FPG ("Ausweisung") lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

§ 52 NAG ("Aufenthalt für Angehörige von EWR-Bürgern") lautet:

"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs 1."

Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (vgl VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 mwN).

Das drei Monate übersteigende Aufenthaltsrecht von Angehörigen von EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, ist bei über 21-jährigen Kindern von einer Unterhaltsgewährung abhängig. Dabei ist es nicht notwendig, dass ein klagbarer Unterhaltsanspruch besteht; es kommt vielmehr auf die faktische Unterhaltsgewährung an. Weder ist es notwendig, dass der EWR-Bürger für den gesamten Unterhalt seines Angehörigen aufkommt, noch sind fixe Richtsätze maßgeblich. Es ist ausreichend, wenn dem Verwandten vom EWR-Bürger Kost und Logis gewährt wird; eine darüber hinausgehende Geldleistung ist nicht erforderlich (vgl Peyrl/Neugschwendtner/Schmaus, Fremdenrecht6, 131 ff).

§ 55 NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate") lautet:

"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

§ 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens") lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt."

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt folgendes:

Die Eltern des BF sind als slowakische Staatsangehörige, die in Österreich Arbeitnehmer sind, unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger. Da sie den BF, ihren Sohn, der ihnen nach Österreich gefolgt ist, materiell unterstützen und für seine Unterkunft und einen Teil seines Lebensunterhalts aufkommen, gewähren sie ihm tatsächlich Unterhalt. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell krankenversichert ist.

Da die Ausweisung jedoch in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie (unabhängig vom Bestehen eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) nur dann zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtete Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der Wertungen, die sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergeben, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH Ra 2016/21/0165).

Diese Interessenabwägung ergibt hier, dass die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, obwohl er sich erst seit gut zwei Jahren in Österreich aufhält. Die Ausweisung greift massiv in sein Familienleben ein, weil er zwar volljährig ist, aber von seinen Eltern, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und die ihn im Zusammenhang mit den Einschränkungen aufgrund seiner psychischen Erkrankung unterstützen und betreuen, abhängig ist. Außerdem ist die Beziehung des BF zu seinen in Österreich lebenden, erwachsenen Geschwistern zu berücksichtigen, wobei er mit seiner Schwester ebenfalls in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Eine Teilnahme am Erwerbsleben ist angesichts seines Gesundheitszustands nicht zu erwarten. Aufgrund des Bezugs einer slowakischen Rente ist es dem BF nach den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch nach dem Umzug nach Österreich möglich, bei einer entsprechenden Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger Krankenversicherungsschutz zu erhalten (zu den erforderlichen Formalitäten siehe https://europa.eu/youreurope/citizens/health/when-living-abroad/health-insurance-cover/index_de.htm). Bei Erwerbsunfähigkeit wäre auch eine Mitversicherung des BF bei seinen Eltern denkbar, sodass das Fehlen einer Krankenversicherung nicht die Ausweisung des BF notwendig macht.

Der BF hat zwar durchaus noch Verbindungen zu seinem Herkunftsstaat, in dem er den Großteil seines Lebens verbrachte, zumal er mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung und des Fehlens von Bezugspersonen, die ihn dort unterstützen und betreuen könnten, wäre eine Rückkehr allerdings mit großen Schwierigkeiten für ihn verbunden.

Vom BF geht trotz der strafgerichtlichen Verurteilung keine so ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, dass eine Ausweisung gerechtfertigt ist, zumal nur eine geringe Geldstrafe verhängt wurde, keine weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegen und davon auszugehen ist, dass aufgrund der spezialpräventiven Wirkung der Erstverurteilung zusammen mit der nunmehr wieder bestehenden innerfamiliären Betreuung und der ärztlichen Behandlung derzeit keine relevante Wiederholungsgefahr besteht.

Obwohl dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und der mehrmonatige Bezug der Mindestsicherung das österreichische Sozialsystem belastete, überwiegen bei einer gewichteten Gesamtbetrachtung der Umstände dieses Einzelfalls die privaten und familiären Interessen des psychisch kranken BF das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, zumal aufgrund seiner Pension und des Einkommens seiner Angehörigen ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen und er seit Mai 2017 weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nimmt.

Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung verletzt daher im Ergebnis Art 8 EMRK. Da die Ausweisung nicht zu Recht erfolgte, ist auch der dem BF gewährte Durchsetzungsaufschub gegenstandslos. In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.

Da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Arbeitnehmer, Ausweisung aufgehoben,
Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, EU-Bürger,
Familienangehöriger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2180293.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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