Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
BBG §42Spruch
W141 2186615-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.12.2017, OB XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 06.07.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) eingebracht. Im Antragsformblatt betreffend die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 wird darauf hingewiesen, dass vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich ist, wenn der Beschwerdeführer noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentliche Verkehrsmittel steht.
1.1. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.12.2017 wurde von DDr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 11.12.2017 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % objektiviert.
Folgende Funktionseinschränkungen wurden festgestellt:
> Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Teilversteifung L1-L5
> Zustand nach Nierentransplantation
> Hüfttotalendoprothese beidseits
> Zustand nach Amputation des Endgliedes des linken Zeigefingers
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorlägen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. An den Hüft- und Kniegelenken seien keine relevanten Funktionsbehinderungen gegeben. Es seien belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule nach Versteifung der Lendenwirbelsäule, jedoch ohne neurologisches Defizit, im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränkten. Die Gesamtmobilität und die Trittsicherheit seien jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung hätte nicht festgestellt werden können. Das sichere Aus- und Einsteigen sei möglich. An den oberen Extremitäten seien keine relevanten Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich sei. Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sei durch vorgelegte Befunde und festgestellte Funktionseinschränkungen nicht begründbar.
1.2. Am 15.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt und der Grad der Behinderung mit 50 % eingetragen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2017 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abzuweisen ist.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 09.02.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
4. Am 20.02.2018 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Mit E-Mail, gesendet am 30.05.2018, teilte der Beschwerdeführer u. a. mit, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2017, OB XXXX, zurückziehen zu wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das E-Mail des Beschwerdeführers vom 30.05.2018, mit dem dieser die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2017, OB XXXX, zurückzieht, ist am selben Tag im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Das E-Mail, gesendet am 30.05.2018, ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers offen, die Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).
Da der Beschwerdeführer die mit 09.02.2018 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.12.2017, OB XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2186615.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018