Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I414 2182832-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG). Diesem Antrag war in Kopie eine Aufenthaltsberechtigungskarte "plus", eine Wohnsitzbestätigung sowie eine Geburtsurkunde beigelegt.
Mit Schreiben vom 15.09.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs verständigt, dass beabsichtigt werde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme vom 27.09.2016 teilte der Beschwerdeführer binnen offener Frist der belangten Behörde mit, dass er seit nunmehr einunddreißig Jahren in Österreich lebe, und die ägyptische Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses ablehne. Den Fremdenpass würde er für seine Auswanderung benötigen.
Am 20.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme änderte der Beschwerdeführer seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 FPG ab. Sollte er einen Fremdenpass erhalten würde er in die Vereinigten Staaten von Amerika auswandern.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die Vorlage des Nachweises des Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung des Reisedokumentes, des Nachweises eines Aufenthaltstitels seines Zielstaates oder die Zusicherung über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels seines Zielstaates sowie für die Vorlage einer Bestätigung der ägyptischen Botschaft, dass dem Beschwerdeführer kein Reisdokument ausgestellt wird, gewährt.
Diese Frist zur Nachreichung der notwendigen Nachweise ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 24.11.2017, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß "§ 88 Absatz 1 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF", ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Formalvoraussetzungen nicht vorliegen würden.
Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er seit einunddreißig Jahren in Österreich leben würde und derzeit im Besitz eines Aufenthaltstitels Rot Weiß Rot Karte Plus sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die ägyptische Botschaft lehne es kategorisch ab eine Bestätigung auszustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und ist Inhaber einer Rot-Weiß Rot-Karte plus, gültig vom 23.07.2017 bis zum 23.07.2018.
Der Beschwerdeführer war Inhaber einer Aufenthaltsberechtigungskarte plus, gültig vom 22.07.2015 bis zum 21.07.2016.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses zum Zweck der Auswanderung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen wurden dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses entnommen und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die relevante Bestimmung des § 88 Abs. 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 lautet wie folgt:
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1.-Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2.-ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.-ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4.-ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5.-ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) ...
Zu A)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die Republik Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen bzw. auszuwandern und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; mit Hinweis auf E 31. 3. 2000, 98/18/0316, sowie zum FrG 1993 E 27. 3. 1998, 97/21/0295).
Infolge der unbestritten gebliebenen Aktenlage konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsangehöriger, somit Drittstaatsangehöriger ist und über einen bis 23.07.2018 gültigen Aufenthaltstitel zur befristeten Niederlassung und zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang (Rot-Weiß-Rot - Karte plus) verfügt, wobei ihm dieser Titel kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschafft.
Nach § 88 Abs. 1 FPG muss die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Beschwerdeführers liegen, sondern vielmehr muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen.
Ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zugunsten des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).
Im vorliegenden Fall ist ein öffentliches Interesse trotz seines einunddreißig jährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer den Fremdenpass nur zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse benötigt.
Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er ein Einwanderungsvisum, verbunden mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die Vereinigten Staaten von Amerika hat beziehungsweise konnte er nicht nachweisen, dass ihm ein solches zugesichert wird. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vor. Daher braucht auf die Behauptung, dass die ägyptische Botschaft keine Bestätigung ausstellt nicht näher eingegangen werden.
Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 4 FPG nicht gegeben sind und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht amstwegig eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Fremdenpass, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2182832.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018