TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/7 G314 2170825-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §10
GebAG §16
GebAG §19 Abs1
GebAG §19 Abs2
GebAG §3 Abs1 Z1
GebAG §6 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

G314 2170825-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. des XXXX und 2. des XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX vom 16.08.2017, XXXX, betreffend Zeugengebühren zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Zeugen XXXX, seine Gebühren für die Vernehmung am 04.07.2017 vor dem Bezirksgericht XXXX in der Rechtssache XXXX mit EUR 487,43 zu bestimmen, abgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Am 04.07.2017 wurde XXXX in dem zwischen XXXX als Klägerin und den Beschwerdeführern (BF) als Beklagten geführten zivilgerichtlichen Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX (Grundverfahren) als Zeuge vernommen. Mit der am 07.07.2017 bei Gericht eingelangten Eingabe machte er unter Vorlage des Tickets für einen am 15.04.2017 gebuchten Flug von XXXX via XXXX nach XXXX am 21.06.2017 und retour am 04.07.2017 Zeugengebühren (Reisekosten) von EUR 487,43 geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Gebühren des Zeugen antragsgemäß mit EUR 487,43 für den Hin- und Rückflug bestimmt. Gleichzeitig wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, dem Zeugen nach Rechtskraft des Bescheids aus Amtsgeldern EUR 487,43 zu überweisen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Zeugen die Kosten für die Anreise aus der kosovarischen Stadt XXXX mit einem Linienflug zu ersetzen seien, weil eine Anreise mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich gewesen sei. Die Höhe der Reisekosten in der Touristenklasse sei durch die Vorlage des Flugtickets nachgewiesen worden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, die sie zusammengefasst damit begründen, dass der Zeuge nicht eigens für die Verhandlung aus XXXX angereist sei, sondern den Gerichtstermin während seines ohnedies geplanten Urlaubsaufenthalts in Österreich wahrgenommen habe. Aufgrund seines Hauptwohnsitzes in der XXXX, seien ihm keine Reisekosten entstanden.

Der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG und ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 18.09.2017 einlangte.

Mit Eingabe vom 02.11.2017 legten die BF dem BVwG einen Bericht über einen Besuch des Zeugen beim XXXX am 23.06.2017 zum Beweis dafür vor, dass er schon vor der Verhandlung in XXXX auf Urlaub gewesen sei.

Mit Schreiben vom 07.11.2017 wurden der Klägerin im Grundverfahren, dem Zeugen und dem Revisor jeweils eine Ausfertigung der Beschwerde und der Eingabe vom 02.11.2017 zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Die Klägerin und der Zeuge erstatteten am 22.11.2017 eine (gemeinsame) Stellungnahme.

Zu der Verhandlung vor dem BVwG am 29.01.2018 erschienen die Klägerin und der Zweitbeschwerdeführer, nicht jedoch der Zeuge, dem die Ladung nicht rechtzeitig zugestellt worden war.

Mit ihren Eingaben vom 03.03.2018, vom 26.04.2018, vom 09.07.2018 und vom 10.07.2018 informierte die Klägerin das BVwG über den Fortgang und den Ausgang des Grundverfahrens.

Feststellungen:

Der Zeuge ist der Bruder der Klägerin. Er ist als Berufsoffizier XXXX des Österreichischen Bundesheeres. Er wurde im Grundverfahren für die Verhandlung am 30.03.2017 an der von der Klägerin bekannt gegebenen Adresse (XXXX) geladen, leistete der Ladung aber keine Folge, weil er sich aufgrund eines Auslandseinsatzes nicht in Österreich aufhielt. Daraufhin wurde der Klägerin aufgetragen, mitzuteilen, wann er wieder in Österreich sei. Die Klägerin gab hierauf die Ladungsadresse des Zeugen mit "XXXX" bekannt und teilte mit, dass er sich voraussichtlich bis Ende Oktober 2017 im Auslandseinsatz befinde und sich von 02. bis 04.07.2017 in XXXX aufhalten werde, sofern nicht kurzfristig ein anderslautender Befehl erfolgen sollte.

Der Zeuge wurde daraufhin für den 04.07.2017 um 09:30 Uhr (voraussichtliches Ende: 10:30 Uhr) zum Bezirksgericht XXXX (Anschrift: XXXX) geladen. In der Ladung wurde als Zustellort die von der Klägerin mitgeteilte Feldpostadresse angeführt.

Der Zeuge fand sich am 04.07.2017 ladungsgemäß um 9.30 Uhr beim Bezirksgericht XXXX ein und wurde nach seiner Vernehmung um 10.15 Uhr wieder entlassen. Er begab sich von seiner Wohnung mit der Anschrift XXXX, zum Vernehmungsort und kehrte anschließend wieder dorthin zurück. Er war für diesen Termin nicht eigens aus dem XXXX, dem Einsatzraum seines damaligen Auslandseinsatzes, angereist, sondern hätte den Flug von XXXX nach XXXX und retour, dessen Kosten er als Zeugengebühren geltend machte, auch ohne die gerichtliche Ladung gebucht und benützt.

Der Fußweg von der Wohnung des Klägers zum XXXX ist knapp einen Kilometer lang und kann in ca. 12 Minuten bewältigt werden. Mit dem Bus als dem im Stadtgebiet von XXXX verfügbaren Massenbeförderungsmittel dauert die Reise deutlich länger.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellung, dass der Zeuge der Bruder der Klägerin ist, ergibt sich aus seiner Aussage vor dem Bezirksgericht XXXX (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls ON 19 vom 04.07.2017), ebenso sein Beruf und seine Wohnanschrift in XXXX, an der er auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Sein Dienstgrad scheint in der von der Klägerin angegebenen Ladungsadresse und im angefochtenen Bescheid auf.

Die erfolglose Ladung des Zeugen für den 30.03.2017 ergibt sich aus dem Schriftsatz ON 8 des Grundverfahrens, dem Beschluss vom 28.02.2017 und dem Verhandlungsprotokoll ON 12 vom 30.03.2017 (insbesondere Seite 12). Der daraufhin an die Klägerin gerichtete Auftrag kann Seite 13 des Verhandlungsprotokolls ON 12 entnommen werden.

Die Bekanntgabe der Ladungsadresse des Zeugen während seines Auslandseinsatzes und seines voraussichtlichen Aufenthalts in XXXX ergibt sich aus der Eingabe ON 13 im Grundverfahren. Die von der Klägerin bekannt gegebene Ladungsadresse des Zeugen stimmt im Wesentlichen mit der im Internet (XXXX [Zugriff am 30.07.2018]) abrufbaren Kontaktadresse für die Soldaten des österreichischen XXXX (XXXX) überein. Die Ladung des Zeugen an dieser Adresse für den 04.07.2017 wird anhand des Beschlusses vom 25.04.2017 festgestellt. Datum, Beginn und Ort der Verhandlung sind im Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung", mit dem der Zeuge seine Gebühren geltend machte, ersichtlich. Die Vernehmung des Zeugen und ihre Dauer ergeben sich aus der Bestätigung des Richters auf diesem Formular und aus dem Verhandlungsprotokoll ON 19 (Seite 2 ff).

Der Auslandseinsatz des Zeugen und der Einsatzraum ergeben sich aus der Feldpostadresse, unter der der Zeuge auch postalisch erreichbar war, und aus dem von den BF vorgelegten Bericht, in dem er als "XXXX" bezeichnet wird. Der Umstand, dass der Zeuge nach dem vorgelegten Flugticket am 21.06.2017 von XXXX nach XXXX und am 04.07.2017 zurück nach XXXX reiste, lässt sich damit gut in Einklang bringen.

Die Feststellungen, dass der Zeuge nicht eigens für die Verhandlung am 04.07.2017 aus dem Ausland anreiste, sondern die Reise zum Ort der Vernehmung von seiner Wohnung in XXXX aus antrat und dort beendete, beruhen darauf, dass der Flug, dessen Kosten er als Zeugengebühr geltend macht, nach dem vorgelegten Ticket schon am 15.04.2017 gebucht, aber seine Ladung im Grundverfahren erst danach (nämlich am 25.04.2017) beschlossen wurde. Aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs ist auszuschließen, dass der Zeuge den Flug buchte, um den Gerichtstermin wahrnehmen zu können. Auch die davor erstattete Bekanntgabe seiner Schwester, er werde sich zwischen 02. und 04.07.2017 in Kärnten aufhalten, und die Wahrnehmung eines Termins beim XXXX am 23.06.2017 laut dem von den BF vorgelegten Bericht sprechen dafür, dass der Flug nicht durch den Gerichtstermin verursacht wurde, sondern dass der Zeuge ihn unabhängig von seiner Ladung buchte und benützte.

Aus der Stellungnahme der Klägerin und des Zeugen vom 22.11.2017 ergibt sich nichts Anderes. Dem Vorbringen des Zeugen, er habe für die Verhandlung Sonderurlaub nehmen müssen und seine Urlaubstage seien limitiert, ist entgegenzuhalten, dass dies grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die als Zeugen geladen werden, gilt, aber nichts darüber aussagt, welche Reisekosten durch die Vernehmung verursacht wurden und zu ersetzen sind. Der Zeuge war - entgegen seinem Vorbringen - auch nicht gehalten, während seines Erholungsurlaubs einen Gerichtstermin, an dem er selbst kein Interesse hatte, wahrzunehmen, zumal ihm dafür ohnedies - wie er selbst angibt - Sonderurlaub gewährt wurde. Folgerichtig machte er auch keine Entschädigung für Zeitversäumnis geltend. Wenn der Zeuge vorbringt, er könne und wolle seinen genauen Aufenthaltsort aufgrund von Verschwiegenheitspflichten nicht bekannt geben, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Einsatzraum (XXXX) und der Ort, an dem er stationiert war (XXXX), ohnedies bekannt gegeben wurden.

Das Gericht geht davon aus, dass sich der Zeuge von seiner Wohnung in XXXX zur Vernehmung vor dem Bezirksgericht XXXX begab und wieder dorthin zurückkehrte, weil er diese Adresse bei seiner Vernehmung als seinen Wohnort angab und keine Anhaltspunkte für andere, nach dem GebAG maßgebliche Ausgangs- und Endpunkte seiner Reise bestehen.

Die Wegstrecke und die Dauer des Fußwegs zwischen der Wohnung des Zeugen in XXXX und dem Bezirksgericht wird anhand der im Internet verfügbaren Routenplaner (XXXX, [Zugriff jeweils am 30.07.2017] festgestellt. Aus der Fahrplanauskunft (http://fahrplan.oebb.at/bin/query.exe/dn?L=vs_postbus [Zugriff am 30.07.2017]) ergibt sich, dass der Weg zu Fuß wesentlich schneller zurückgelegt werden kann als mit dem Bus, zumal auch bei dessen Benützung die Wegstrecke zwischen der Wohnung des Zeugen bzw. dem Gericht und der nächsten Haltestelle zu Fuß zurückgelegt werden muss.

Rechtliche Beurteilung:

Die BF sind als Parteien des Grundverfahrens zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die EUR 200 übersteigende Gebühr des Zeugen gemäß § 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 2 Z 1 GebAG berechtigt.

Gemäß § 1 Abs 1 GebAG haben ua natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Der Anspruch auf die Gebühr steht gemäß § 4 Abs 1 GebAG dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen wurde.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen ua den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung und durch die Rückreise verursacht werden. Gemäß § 6 Abs 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Andere, in § 4 GebAG genannte Anfangs- und Endpunkte seiner Reisebewegung sind hier nicht zu berücksichtigen, zumal der Zeuge aufgrund einer Ladung zu Gericht kam und die Kosten der Anreise von dem in der Ladung angegebenen Zustellort aus zum Verhandlungsort geltend machte, nicht aber von einem weiter entfernten Ort.

Gemäß § 9 Abs 1 GebAG sind dem Zeugen die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4). Die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs gebührt dem Zeugen gemäß § 10 GebAG nur unter der Voraussetzung, dass die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Z 1), wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Z 2) oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Z 3). Gemäß § 12 Abs 1 GebAG gebührt dem Zeugen für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von EUR 0,70 für jeden angefangenen Kilometer, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird (Z 1), oder wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke die Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird (Z 2).

Gemäß § 19 Abs 1 GebAG iVm § 16 GebAG hat ein Zeuge, der aus dem Ausland geladen wurde, den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust geltend zu machen. Gemäß § 19 Abs 2 GebAG muss der Zeuge seine Ansprüche grundsätzlich bescheinigen, und zwar hinsichtlich der zeitlichen Umstände und des Ausmaßes des von ihm begehrten Ersatzes. Eine Ausnahme besteht in § 18 Abs 2 GebAG (in Bezug auf das Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis) und sofern feste Gebührenansätze (z.B. für den Mehraufwand für die Verpflegung oder die Kosten einer Nächtigung) bestehen (siehe RV zu BGBl 1975/136). Gemäß § 20 Abs 2 GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Wenn der Zeuge für seine Vernehmung am 04.07.2017 eigens aus dem XXXX angereist wäre, hätte er Anspruch auf die geltend gemachten, durch Vorlage des Flugtickets bescheinigten und im angefochtenen Bescheid bestimmten Zeugengebühren. Da er aber den Flug, dessen Kosten er ersetzt haben möchte, unabhängig von der Vernehmung buchte und benützte, handelt es sich dabei nicht um "notwendige" Reisekosten iSd § 3 Abs 1 Z 1 und § 6 Abs 1 GebAG. Die geforderten Kosten für die Benützung eines Flugzeugs sind dem Zeugen nicht zu ersetzen, weil sie auch ohne die Ladung für den und die Vernehmung am 04.07.2017 angefallen wären und somit nicht durch die Reise an den Ort der Vernehmung und durch die Rückreise verursacht wurden. Die geltend gemachten Flugkosten sind im Ergebnis nicht infolge der Ladung und der Vernehmung des Zeugen angefallen und ihm daher nicht als Zeugengebühren zu ersetzen.

Wenn der Zeuge in der Stellungnahme vom 22.11.2017 behauptet, er habe sich vor dem 02.07.2017 in den 740 km entfernten Einsatzraum des Österreichischen Bundesheeres in XXXX begeben und sei erst in der Nacht von 02. auf 03.07.2017 wegen der Verhandlung nach Österreich zurückgekehrt, sodass die geltend gemachten Flugkosten günstiger seien als der Ersatz des Kilometergelds von EUR 0,42 für die Zurücklegung der Strecke per PKW, betrifft dies völlig andere Reisebewegungen als die, für die er ursprünglich den Ersatz von Reisekosten begehrte. Bis dahin hatte er immer den XXXX als seinen Einsatzraum im Ausland angegeben, nicht XXXX. Der neue Ablauf, der sich aus diesem Vorbringen ergibt (Reise per Flugzeug von XXXX nach XXXX am 21.06.2017, danach Reise von XXXX an einen nicht näher genannten Ort in XXXX, Rückkehr nach XXXX in der Nacht von 02. auf 03.07.2017, Aufenthalt in XXXX am 03. und 04.07.2017, Rückkehr per Flugzeug von XXXX nach XXXX am 04.07.2017), kann nicht mehr berücksichtigt werden, weil der Zeuge in seinem Gebührenantrag nur die Kosten für die Reise von und nach XXXX geltend machte. Da er seinen Gebührenanspruch längstens binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Anspruchsverlust geltend machen musste, kann in diesem Verfahren nur die Reisebewegung des Zeugen zwischen dem XXXX und XXXX und die daraus resultierende, ihm nach dem GebAG zustehende Gebühr behandelt werden, nicht jedoch der Ersatz von Kosten für allfällige andere, erstmals nach dem Ablauf von vier Wochen nach der Vernehmung behauptete Reisebewegungen, die der Zeuge überdies nicht bescheinigte.

Da der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die erstmals am 22.11.2017 angegebenen Reisebewegungen jedenfalls verfristet ist, konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt ohne die Vernehmung des Zeugen geklärt werden, sodass die am 29.01.2018 angekündigte weitere Verhandlung in dieser Angelegenheit entbehrlich ist.

Da es dem Zeugen zumutbar ist, die Wegstrecke zwischen seiner XXXX Wohnung zum Bezirksgericht XXXX, die weniger als einen Kilometer lang ist, zu Fuß zurückzulegen, was schneller ist als die Zurücklegung des Weges mit dem verfügbaren Massenbeförderungsmittel, steht ihm kein Kostenersatz für die Reise zum Ort der Vernehmung und die Rückreise zu, sodass sein Gebührenbestimmungsantrag in Stattgebung der Beschwerde abzuweisen ist.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen war.

Schlagworte

Antragsfristen, Flugzeugbenutzung, Kausalzusammenhang,
Ladungsbescheid, Reisekostenersatz, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2170825.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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