Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AVG §8Spruch
W170 2193042-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 03.04.2018, Zl. BDA-35404.obj/0002-ARCHÄO/2018, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1 und 26 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:
1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 03.04.2018, Zl. BDA-35404.obj/0002-ARCHÄO/2018, wurde dem Antrag von XXXX stattgegeben und ihr mit Auflagen die Bewilligung zur Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale im Bereich XXXX , auf den Grundstücken XXXX , gemäß § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), erteilt. Gleichzeitig wies das Bundesdenkmalamt im Bescheid darauf hin, dass für die beantragte Maßnahme auch das zivilrechtliche Einverständnis sämtlicher Grundstückseigentümer/innen erforderlich sei.
2. Der Bescheid wurde nachrichtlich 22 grundbücherlichen EigentümerInnen zur Kenntnis gebracht, darunter auch die XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei).
3. Mit Schriftsatz vom 17.04.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 19.04.2018) erhob die beschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Beschwerde "als betroffene Partei" und brachte vor, Ausgrabungsarbeiten jeglicher Art würden eine erhebliche Störung des Geschäftsbetriebes bedeuten, und ersuchte, den Bescheid wieder aufzuheben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Gemäß § 11 Abs. 1 DMSG dürfen die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nicht anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.
Zu der Frage, wer in einem Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 DMSG Parteistellung hat, trifft das DMSG weder in § 26 noch an anderer Stelle eine Aussage, weshalb zu prüfen ist, ob sich eine Parteistellung (z.B. des Grundeigentümers) aus § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), ableiten lässt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, kommt demjenigen Parteistellung zu, dessen Rechtssphäre durch das behördliche Tätigwerden unmittelbar berührt wird (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110).
Aus dem Wortlaut des § 11 DMSG, aber auch aus den parlamentarischen Materialien (1275 Blg. NR XVII. GP und 1769 Blg. NR XX. GP) ergibt sich eindeutig, dass zum Schutz noch unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgener Bodendenkmale die Nachforschungen nach diesen nur durch einschlägig qualifizierte, vertrauenswürdige Personen unter Beachtung der wissenschaftlichen Standards erfolgen sollen.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit fest, dass die Erteilung einer Bewilligung nach § 11 DMSG unter dem Gesichtspunkt der Qualifikation des Antragstellers zu erfolgen hat. Das Bundesdenkmalamt hat daher ausschließlich zu prüfen, ob die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Grabungsbewilligung vorliegen. Die Wahrung von Interessen Dritter wird nicht vom Bundesdenkmalamt geprüft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass das DMSG keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten bietet (zuletzt: 20.06.2011, 2011/09/0103): "Durch die denkmalschutzrechtliche Bewilligung von Grabungsarbeiten gemäß § 5 Abs. 1 DMSG erfolgt auch kein unmittelbarer Eingriff in Eigentumsrechte der Bf (Grundstückseigentümerin), zumal es der Inhaberin dieser Bewilligung frei steht, von ihr Gebrauch zu machen oder nicht. Eine unmittelbare Berührung der rechtlichen Interessen der Bf oder ihrer Rechtsansprüche findet durch den die Grabungsarbeiten bewilligenden Bescheid der Behörde erster Instanz (noch) nicht statt. Auch aus § 8 AVG war daher für die Bf nichts zu gewinnen."
Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur steht damit für den vorliegenden Fall fest, dass die beschwerdeführende Partei als Grundeigentümerin keine Parteistellung im Verfahren betreffend die Erteilung einer Grabungsbewilligung auf ihrem Grundstück hat. Das Bundesverwaltungsgericht hält ergänzend fest, dass die bescheidmäßige Bewilligung der beantragten archäologischen Maßnahme lediglich eine denkmalschutzrechtliche Berechtigung der Antragstellerin darstellt. Sie enthält aber weder die Verpflichtung für die Antragstellerin, diese Grabung auch tatsächlich durchzuführen, noch schafft sie eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Duldung der bewilligten Maßnahmen. Die zivilrechtlichen Abwehrmöglichkeiten bleiben von der denkmalschutzrechtlichen Bewilligung unberührt.
Da es sich bei der beschwerdeführenden Partei um keine beschwerdelegitimierte Partei handelt, ist die gegenständliche Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, Denkmalbedeutung, Grabungsbewilligung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2193042.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018