TE Bvwg Beschluss 2018/8/24 W126 2100006-2

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AVG §53b
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §24
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §38
GebAG §39 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1
VwGVG §17

Spruch

W126 2100006-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die gebührenrechtlichen Anträge von XXXX (Honorarnoten vom 05.12.2016 und 02.07.2017) betreffend die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen am 29.11.2016 und 19.06.2017, zu den GZ W126 2100006-1, W126 2109547-1, W126 2109543-1, W126 2109550-1 und W126 2109546-1:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX werden mit insgesamt

€ 286,60 (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. In den Rechtssachen W126 2100006-1 (betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages), W126 2109547-1, W126 2109543-1, W126 2109550-1 und W126 2109546-1 (jeweils betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG) beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 29.11.2016 an.

Die Antragstellerin nahm an der Verhandlung am 29.11.2016, beginnend um 09:35 Uhr, als nichtamtliche Dolmetscherin für die Einvernahme der beantragten und zur Verhandlung nicht erschienenen Zeugen teil und wurde um 11:12 Uhr aus der Verhandlung entlassen.

Am 06.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht folgende aufgeschlüsselte Gebührennote ein:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunden á € 22,70--€-45,40

Reisekosten: §§ 27, 28 GebAG

44 km á € 0,42--€-18,48 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

für die erste halbe Stunde € 24,50

für weitere halbe Stunde(n) á € 12,40-

12,40 x 3 =-€

€-24,50

37,20

Zwischensumme--€-125,58

20% USt.--€-25,11

Gesamtsumme--€-150,69

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent--€-150,70

Das beantragte Honorar in der Höhe von € 150,70 wurde am 10.01.2017 zur Auszahlung gebracht.

2. Am 19.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung in den Rechtssachen W126 2100006-1, W126 2109547-1, W126 2109543-1, W126 2109550-1 und W126 2109546-1 statt, an welcher die Antragstellerin als nichtamtliche Dolmetscherin fungierte, bis sie um 10:45 Uhr entlassen wurde.

Für diese Tätigkeit machte sie mit Antrag vom 02.07.2017, welcher am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, Barauslagen wie folgt geltend:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunden á € 22,70--€-45,40

Reisekosten: §§ 27, 28 GebAG

44 km á € 0,42--€-18,48 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

für die erste halbe Stunde € 24,50

für weitere halbe Stunde(n) á € 12,40-

12,40 x 2 =-€

€-24,50

24,80

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00--

€-

20,00

Zwischensumme--€-133,18

20% USt.--€-26,63

Gesamtsumme--€-159,81

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent--€-159,90

Im Zuge der Prüfung des Antrages ergaben Ermittlungen im Zusammenhang mit der Gebühr für die Übersetzung des Verhandlungsprotokolls vom 19.06.2017, dass dieses nicht rückübersetzt wurde. Daher wurde der Antrag wie folgt korrigiert:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunden á € 22,70--€-45,40

Reisekosten: §§ 27, 28 GebAG

44 km á € 0,42--€-18,48 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

für die erste halbe Stunde € 24,50

für weitere halbe Stunde(n) á € 12,40-

12,40 x 2 =-€

€-24,50

24,80

Zwischensumme--€-113,18

20% USt.--€-22,64

Gesamtsumme--€-135,82

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent--€-135,90

Am 19.07.2017 wurde die korrigierte Summe in der Höhe von € 135,90 zur Auszahlung gebracht.

3. Mit Parteiengehör vom 22.03.2018 wurde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in den Rechtssachen W126 2100006-1, W126 2109547-1, W126 2109543-1, W126 2109550-1 und W126 2109546-1 die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Honorarnoten der nichtamtlichen Dolmetscherin mit dem Hinweis eingeräumt, dass eine Barauslagenbefreiung im ASVG für die gegenständliche Rechtssache nicht vorgesehen ist.

Der Rechtsvertreter gab dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2018 telefonisch bekannt, dass es keine Einwände gegen die Gebührenanträge der Dolmetscherin gebe und daher keine schriftliche Äußerung mehr erfolgen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin

Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesbeträgen in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Somit sind die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin gemäß den genannten Bestimmungen des GebAG zu bestimmen.

Die Gebühr umfasst gemäß § 24 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden, den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten, die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Der Umfang der geltend gemachten Gebühren ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und plausibel. Die Höhe der angesetzten (und teilweise nachträglich korrigierten) Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.

Daher werden die Gebühren, die mit dem Antrag vom 05.12.2016 in der Höhe von € 150,70 und der (nachträglich korrigierten) Honorarnote vom 02.07.2017 in der Höhe von € 135,90 geltend gemacht werden, mit insgesamt

€ 286,60 (inkl. USt)

bestimmt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsänderung, Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenanspruch -
Geltendmachung, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung,
Reisekostenvergütung, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W126.2100006.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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