Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W117 2112729-2/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung vom 15.08.2015 in der Zeit von 08.30 Uhr (=Festnahme) bis 13:47 Uhr (=Entlassung) richtet, beschlossen:
I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung vom 20.08.2018 gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, eingestellt.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 19.08.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2015, erhob der damals minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der am 15.08.2015 erfolgten Festnahme und der darauf basierenden Anhaltung sowie Beschwerde wegen "Erniedrigender Behandlung iSd Art 3 EMRK durch Modalitäten der Anhaltung".
In der Verhandlung vom 20.08.2018 zog der bereits ausgezeichnet Deutsch sprechende Beschwerdeführer - der Dolmetscher fungierte nur begleitend - die Beschwerde ausdrücklich nach eingehender Beratung mit seinem Rechtsvertreter und Belehrung über die Rechtsfolgen zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
In der Verhandlung vom 20.08.2018 zog der nunmehr volljährige Beschwerdeführer die Beschwerde ausdrücklich nach eingehender Beratung mit seiner Rechtsvertreterin unter Zuziehung eines Dolmetschers und nach ausdrücklicher Rechtsbelehrung über die Folgen der Zurückziehung zurück.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt; die Zurückziehung der Beschwerde ist dem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Verhandlungsprotokoll zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I.: (Einstellung des Verfahrens)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 20.08.2018 ist das Beschwerdeverfahren, die Umstände der Anhaltung vom 15.08.2015 in der Zeit von 08.30 Uhr (=Festnahme) bis 13:47 Uhr betreffend, mit Beschluss einzustellen.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass es keiner Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in die Muttersprache Arabisch bedurfte, da der Beschwerdeführer bereits ausgezeichnet Deutsch spricht.
Zu Spruchpunkt II.: (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Beschwerdezurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2112729.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018