TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/27 W210 2188080-1

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Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W210 2188117-1/9E

W210 2188118-1/9E

W210 2188112-1/8E

W210 2188115-1/8E

W210 2188080-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 26.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX alias XXXX ,

3.

mj. XXXX , geboren am XXXX , 4. mj. XXXX , geboren am XXXX , und

5.

mj. XXXX , geboren am XXXX , die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils 31.01.2018, Zlen. 1106499507-160292109 (1.), 1106499605-160292095 (2.), 1106500804-160292087 (3.), 1178594807-180035615 (4.) und 1106500706-160292079 (5.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag

I. beschlossen:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1106499507-160292109 wird eingestellt.

II. Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1106499605-160292095 wird eingestellt.

III. Das Verfahren über die Beschwerde des mj. XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1106500804-160292087 wird eingestellt.

IV. Das Verfahren über die Beschwerde der mj. XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1178594807-180035615 wird eingestellt.

V. Das Verfahren über die Beschwerde des mj. XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1106500706-160292079 wird eingestellt.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I, A.II., A.III, A.IV. und A.V. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1106499507-160292109 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.07.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV.,V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1106499605-160292095 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.07.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

C)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1106500804-160292087 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem mj. Beschwerdeführer XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem mj. Beschwerdeführer XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.07.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

D)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1178594807-180035615 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der mj. Beschwerdeführerin XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der mj. Beschwerdeführerin XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.07.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

E)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1106500706-160292079 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem mj. Beschwerdeführer XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem mj. Beschwerdeführer XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.07.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

F) Die Revision gegen die Spruchpunkte A), B), C), D) und E) ist

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein des von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalts und nach Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 27.07.2018 nachweislich übermittelt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung,
subsidiärer Schutz, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2188080.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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