TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/27 W198 2195528-1

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Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W198 2195528-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GMBH, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Alfred SCHNEIDER, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.05.2018, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 27.03.2018, Zl. VA/ED-FP-0112/2018, der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach

§ 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 15.02.2018 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 26 für das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten in XXXX , XXXX , festgestellt worden sei, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.04.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid mit Nichtigkeit behaftet sei, weil das Parteiengehör verletzt worden sei. Es sei weder der Geschäftsführer noch ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin einvernommen worden, sondern seien die unvollständigen Angaben der Finanzpolizei unwidersprochen übernommen worden. Vielmehr habe die Finanzpolizei eine betriebsfremde Person, nämlich XXXX , befragt. Herr XXXX sei kein Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, sondern Geschäftsführer der XXXX Dies sei ein eigenständiges slowakisches Unternehmen und eine 100%ige Tochterfirma der österreichischen XXXX . Beabsichtigt sei gewesen, dass fallweise slowakische Arbeitnehmer seitens der XXXX zur Errichtung des Gebäudes überlassen werden. Herr XXXX sei auch aufgrund eines Auftrages an die XXXX in Österreich tätig. Wie sich aus der Niederschrift ergebe, habe Herr XXXX XXXX Arbeiten aufgetragen. Herr XXXX habe allerdings niemanden von der Beschwerdeführerin davon unterrichtet, er sei kein Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und auch nicht berechtigt im Rahmen des Kooperationsvertrages mit der XXXX Arbeitnehmer einzustellen oder Weisungen zu erteilen. Mangels Einflussmöglichkeit auf das Verhalten des Herrn XXXX sei ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht möglich gewesen.

3. Mit Bescheid vom 04.05.2018, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführrein als Dienstgeberin es unterlassen habe, den betretenen Dienstnehmer XXXX vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden und der vorgeschriebene Beitragszuschlag daher dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sei.

4. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 08.05.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 16.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX , Firmenchef der slowakischen Firma XXXX , nahm im Auftrag der Beschwerdeführerin Herrn XXXX , einen Bekannten von ihm, aus der Slowakei nach Österreich mit. Gemeinsam mit den anderen Arbeitern der Beschwerdeführerin war XXXX ab 12.02.2018 auf der Baustelle der Beschwerdeführerin tätig.

Am 15.02.2018 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes eine Kontrolle auf der Baustelle der Beschwerdeführerin in XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX , VSNR XXXX , bei Maurerarbeiten (Errichtung einer Brandschutzmauer) angetroffen, ohne dass diese Person zur Sozialversicherung angemeldet war.

Der Betretene führte gemeinsam mit den anderen Arbeitern der Beschwerdeführerin jeweils von 08:00 bis 15:30 Uhr Maurerarbeiten auf der Baustelle der Beschwerdeführerin durch. Er erhielt einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von € 1.996,71.

Arbeitsanweisungen wurden seitens der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erteilt. Material und Werkzeug wurden von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Der Betretene war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig.

Am 15.02.2018 wurde XXXX per 12.02.2018 durch die Beschwerdeführerin mittels ELDA zur Sozialversicherung angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK. Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der näheren Umstände der Tätigkeit des XXXX ergeben sich aus der von der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift mit Herrn XXXX , Firmenchef der slowakischen XXXX (in Vertretung für Herrn XXXX , Firmenchef der Beschwerdeführerin) am 15.02.2018, der Fotodokumentation durch die Finanzpolizei sowie aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 05.03.2018.

Es ist unstrittig, dass Herr XXXX ab 12.02.2018 Maurerarbeiten auf der Baustelle der Beschwerdeführerin durchführte und zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15.02.2018 nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.

Die Feststellung, wonach Herr XXXX von Herrn XXXX nach Österreich mitgenommen wurde um für die Beschwerdeführerin auf der gegenständlichen Baustelle tätig zu werden, ergibt sich aus den von Herrn XXXX am 15.02.2018 getätigten Ausführungen und entspricht es der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die Erstaussage in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen. Es ist sohin kein Grund hervorgekommen, die Ausführungen des Herrn XXXX in Zweifel zu ziehen. Ebenso ergibt sich die Feststellung, wonach Herr XXXX Arbeitsanweisungen seitens der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bekommen hat sowie die Feststellung betreffend das von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Material und Werkzeug aus den Ausführungen des Herrn XXXX

.

Die Feststellungen betreffend den Bruttolohn sowie die nachträgliche Meldungserstattung ergeben sich aus dem ELDA-Protokoll vom 15.02.2018.

In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass Herr XXXX als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig wurde. Insbesondere spricht der Umstand, dass die Anmeldung für Herrn XXXX zur Pflichtversicherung nachträglich per 12.02.2018 erfolgte für das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der gegenständliche Bescheid mit Nichtigkeit behaftet sei, weil das Parteiengehör verletzt worden sei, so ist dazu wie folgt auszuführen:

Die für die Entscheidung relevanten Tatsachen wurden im Rahmen der Kontrolle vom 15.02.2018 durch Organe der Finanzpolizei Team 26 für das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten ausreichend erhoben.

Den Feststellungen der Organe der Finanzpolizei Team 26 für das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten im Strafantrag vom 05.03.2018 wird aufgrund ihrer amtlichen Wahrnehmungen und ihres abgelegten Diensteides ein großes Maß an Glaubwürdigkeit beigemessen.

Den Angaben in der Anzeige folgend wurde Herr XXXX arbeitend angetroffen. Darüber hinaus wurde im Zuge der Kontrolle eine Niederschrift mit Herr XXXX , welcher in Vertretung des Herrn XXXX (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) aussagte, aufgenommen. Im Zuge dieser Niederschrift sagte Herr XXXX aus, dass Herr XXXX gemeinsam mit ihm nach Österreich gekommen sei und im selben Quartier wie die anderen Arbeiter der Beschwerdeführerin schlafe. Herr XXXX fahre auch gemeinsam mit den anderen Arbeitern der Beschwerdeführerin mit den Firmenbussen der Beschwerdeführerin zur Baustelle und arbeite mit den anderen Arbeitern der Beschwerdeführerin zusammen. Diese Umstände deuten eindeutig daraufhin, dass Herr XXXX im Auftrag der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Somit wurde die Beschwerdeführerin naturgemäß durch die Organe des Finanzamtes von der vor Ort durchgeführten Kontrolle in Kenntnis gesetzt und konnte auch Stellung beziehen.

Gemäß § 360 Abs. 7 ASVG ist das Handeln der Abgabenbehörde dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen. Jedenfalls ist der Erlassung des Bescheides ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen. Auch ist bei Beitragszuschlagsverfahren eine verwaltungsökonomische Vorgehensweise geboten. Es geht hier vor allem um die Tatsache der Beschäftigung und um die Frage, wem diese zuzuordnen ist.

Aus den Vororterhebungen der Finanzpolizei geht der für die Vorschreibung des Beitragszuschlages erforderliche Sachverhalt, wonach Herr XXXX zumindest am Betretungstag für die Beschwerdeführerin auf der gegenständlichen Baustelle Maurerarbeiten durchführte und zum Zeitpunkt der Kontrolle bzw. vor Arbeitsbeginn durch die Beschwerdeführerin nicht zur Pflichtversicherung angemeldet wurde, eindeutig und schlüssig hervor. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall ergab sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf

€ 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß

§ 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Im gegenständlichen Fall wurde der Betretene im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Maurerarbeiten für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen und war zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Atypische Umstände wurden nicht vorgebracht. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach Herr XXXX durch Herrn XXXX , welcher kein Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, sondern Geschäftsführer der XXXX sei, in den Dienst genommen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass Dienstgeber im Sinne der Sozialversicherung derjenige ist, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Versicherte beschäftigt ist. Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer, usw.) führt, wenn ihr nur (auch) im Fall der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 25.01.1994, Zl. 92/08/0264).

Im konkreten Fall ist es daher unerheblich, ob die Indienstnahme der betretenen Person durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgte oder durch Herrn XXXX . Auch im Falle einer Indienstnahme, die ausschließlich von Herrn XXXX erfolgte, ist die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin anzusehen, da Herr XXXX - wie beweiswürdigend dargelegt - im Auftrag der Beschwerdeführerin Herrn XXXX rekrutierte.

Die Tatsachen, dass der Betretene von den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin die Arbeitsanweisungen erhielt, gemeinsam mit weiteren Dienstnehmern der Beschwerdeführerin auf der Baustelle agierte und Herr XXXX nach der Betretung von der Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet wurde, lassen eindeutig den Schluss zu, dass er als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin agierte.

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der betretenen Person zur Beschwerdeführerin auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin keine Schuld an der Nichtanmeldung von Herrn XXXX vor Arbeitsantritt treffe, geht sohin ins Leere.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Der Betretene wurde von der Beschwerdeführerin erst nachträglich zur Versicherung gemeldet. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. ASVG) als unbedeutend anzusehen sind. (vgl. VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041, VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125).

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2195528.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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