TE Vwgh Beschluss 2018/9/17 Ra 2017/02/0212

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der B in K, vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Marktplatz 8/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20. Juli 2017, Zl. LVwG- 1-42/2016-R2, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte in dieser Revisionssache wird auf VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0182, verwiesen, womit das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 19. Juli 2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u. a. deshalb aufgehoben wurde, weil das Verwaltungsgericht eine ausreichende Auseinandersetzung mit der für eine Bestrafung nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO wesentlichen Frage, ob die nunmehrige Revisionswerberin im Sinne der hg. Rechtsprechung den Unfall allenfalls hätte wahrnehmen können, unterlassen hatte.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis setzte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die gegen die Revisionswerberin verhängten Strafen herab und gab im Übrigen der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 20. November 2015, mit dem die Revisionswerberin einer Übertretung von § 4 Abs. 5 und Abs. 1 lit. a sowie von § 8 Abs. 4 StVO für schuldig erkannt und gemäß § 99 Abs. 3 lit. b, Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3 lit. a StVO bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Bestrafung der Revisionswerberin wegen Übertretungen der §§ 4 Abs. 5 und 8 Abs. 4 StVO ausgesprochen wurde, durfte deswegen eine EUR 750,-

übersteigende Geldstrafe nicht verhängt werden und die im Erkenntnis ausgesprochenen Geldstrafen überschritten nicht EUR 400,-. Schon aus diesem Grund ist dagegen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) unzulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das Verwaltungsgericht habe die Feststellung unterlassen, dass der Unfallgegner den Vorrang der Revisionswerberin verletzt und somit das riskante Fahrmanöver durchgeführt habe, weshalb für die Revisionswerberin keine Verpflichtung bestanden hätte, während des Ausweichvorganges oder zu einem späteren Zeitpunkt über die rechte Schulter oder in den rechten Außenspiegel zu blicken.

8 Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. a StVO ist schon dann erfüllt, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0182). Wenn die Revisionswerberin auf ein riskantes Fahrmanöver durch eine Vorrangverletzung des Unfallgegners abstellen möchte, steht das nicht der Annahme des Verwaltungsgerichtes entgegen, dass die Revisionswerberin (auch) ein riskantes Fahrmanöver, nämlich ein Ausweichmanöver durchführte, und es ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit, nämlich durch einen Blick in den rechten Außenspiegel oder durch einen Schulterblick über die rechte Schulter, zu Bewusstsein gekommen wäre, dass sie mit der rechten hinteren Seite ihres PKW am anderen Fahrzeug entlangstreift. Schließlich verlangt § 4 Abs. 1 StVO bloß einen ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall und stellt auf das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls nicht ab (vgl. die in Pürstl, StVO13 § 4 E 6, 8, 11 und 12 zitierte hg. Judikatur). Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit nicht vor.

9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war sohin zurückzuweisen.

Wien, am 17. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020212.L00

Im RIS seit

15.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten