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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der A G, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top11, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. Dezember 2016, LVwG-411429/20/Wim/BZ, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 29. März 2016 sprach die Landespolizeidirektion Oberösterreich gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Einziehung eines näher bezeichneten, anlässlich einer Kontrolle am 23. April 2016 im Lokal der Revisionswerberin vorgefundenen, Glücksspielgerätes aus.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurück (I.) und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei (II.).
3 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das LVwG mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage "der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Einziehungsverfahren, insbesondere zur Frage, ob dem (bloßen) Inhaber eines Glücksspielgerätes, an den "ein Einziehungsbescheid adressiert" sei, "eine Beschwerdebefugnis zukommt".
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 In der vorliegenden, gegen das "Erkenntnis des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes (...) betreffend Übertretung des GSpG" erhobenen Revision wird auf den Grund, aus welchem das LVwG die Revision für zulässig erklärt hatte, mit keinem Wort Bezug genommen. Behauptet wird vielmehr nur zum einen das Abweichen des "Erkenntnisses" von einer näher genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Einstufung eines dort verfahrensgegenständlichen Gerätes als Glücksspielgerät bzw. zum anderen mit umfangreichen Ausführungen die Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG. Damit geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung (sowie auch in den Revisionsgründen) völlig am Inhalt der angefochtenen - verfahrensrechtlichen - Entscheidung vorbei. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberin mangels Parteistellung im Einziehungsverfahren zurückgewiesen; in keiner Weise rechtlich abgehandelt wurden darin jedoch die von der Revision ausschließlich thematisierten Fragen der Eigenschaft eines bestimmten Gerätes als Glücksspielgerät bzw. der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG.
9 Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage - wie im konkreten Fall - in der Revision nicht angesprochen wird (z.B. VwGH 19.4.2017, Ro 2017/17/0001, 17.3.2017, Ro 2017/17/0005, 28.4.2016, Ro 2014/07/0093, oder auch 23.5.2017, Ro 2016/10/0044, jeweils mwN).
10 Da die Revision somit fallbezogen einerseits auf die Zulässigkeitsbegründung durch das LVwG keinen Bezug nimmt und andererseits wie dargestellt in keiner Weise auf den konkreten Sachverhalt bezogen aufzeigt, warum der Verwaltungsgerichtshof die von ihr angesprochenen Rechtsfragen als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung des Revisionsfalls abhängen sollte (nochmals z.B. VwGH 28.4.2016, Ro 2014/07/0093, mwN), eignet sie sich wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017170021.J00Im RIS seit
15.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018