TE Vwgh Beschluss 2018/9/24 Ra 2017/17/0631

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

E1E;
E6O;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010E056 AEUV Art56;
62017CO0079 Gmalieva VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §54 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der G AG (früher C AG) in G, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Oktober 2016, VGW- 002/042/8772/2016 u.a., betreffend u.a. Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem von der Revision allein bekämpften Spruchpunkt A) 2) der angefochtenen Entscheidung wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die Einziehung von neun als Glücksspielgeräte beurteilten und in ihrem Wettbüro beschlagnahmten Gegenständen als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig sei.

2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

7 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung die Feststellung zugrunde, die revisionswerbende Partei sei jedenfalls Besitzer der eingezogenen Glücksspielgeräte gewesen und habe mit diesen verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht. Diese Ausspielungen seien von einer namentlichen genannten maltesischen Gesellschaft veranstaltet worden.

8 Die Revision bringt vor, es fehle Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des "unternehmerischen Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen". Dabei übersieht sie aber, dass es im Revisionsfall, dem ausschließlich eine Einziehung zugrunde liegt, darauf nicht ankommt. Die Feststellung, dass mit den eingezogenen Geräten gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, indem mit diesen von der maltesischen Gesellschaft verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden, wird von der Revision nicht bekämpft.

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit überdies vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Personalcomputer bei "verfassungskonformer, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht berücksichtigender Auslegung" des § 54 Abs. 1 GSpG eingezogen werden dürften.

10 Abgesehen davon, dass es sich im Revisionsfall nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts um keine handelsüblichen Personalcomputer, sondern um spezielle Wett-Terminals gehandelt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 15. November 2017, Ra 2017/17/0021, gerade im Zusammenhang mit eingezogenen Personalcomputern ausgesprochen, dass bei (allen) Gegenständen, mit denen gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, deren Einziehung vorgesehen ist (außer der Verstoß ist nur geringfügig). Auf den Umstand, ob es sich im Revisionsfall um handelsübliche Personalcomputer gehandelt hat, kommt es somit nicht an.

11 Die Revision rügt auch, die angefochtene Entscheidung lasse eine Trennung von Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung vermissen. Sie unterlässt es aber, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels aufzuzeigen (VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, mwN), sodass schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das gilt auch für das nicht näher begründete Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Wettvermittlungsvertrag der revisionswerbenden Partei mit der maltesischen Gesellschaft "in einer nicht nachvollziehbaren Weise ausgelegt". Dass dem Verwaltungsgericht bei der Auslegung dieses Vertrages grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen unterlaufen wären (vgl. etwa VwGH 26. 11. 2015, Ro 2015/07/0040, mwN), zeigt die Revision nicht konkret auf.

12 Weiters bringt die Revision vor, es gäbe keine Rechtsprechung zu der Frage, "ob die vom EuGH herausgestrichenen Grenzen einer zulässigen Werbepolitik als absolut zu verstehen" seien bzw. ob keine Gesamtkohärenz vorliege, wenn die Werbung der Konzessionäre zur aktiven Teilnahme am Spiel anrege.

13 Im Revisionsfall ist das Verwaltungsgericht aber gerade nicht vom Vorliegen von Werbung im obigen Sinne ausgegangen, sodass sich die Rechtsfrage gar nicht stellt. Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf das Urteil des EuGH vom 6. September 2018, C-79/17, Gmalieva s.r.o, verwiesen werden, in welchem der EuGH unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung neuerlich ausgesprochen hat, dass es selbst bei vom Gericht festgestellten Werbemaßnahmen von Konzessionären, die maßgeblich darauf abzielten, bisher Unbeteiligte zum Glücksspiel zu animieren, Sache des Gerichtes wäre, die Kohärenz der glücksspielrechtlichen innerstaatlichen Monopolregelung im Hinblick auf die Artikel 56 ff. AEUV zu beurteilen.

14 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CO0079 Gmalieva VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170631.L00

Im RIS seit

15.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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