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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASchG 1994 §93 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Februar 2017, Zl. LVwG-AV-335/001-2016, betreffend Genehmigung von Sprengmittelverbrauchslagern (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: ARGE S in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25. Februar 2016 wurde der mitbeteiligten Partei über ihren Antrag die Genehmigung zur Errichtung von Sprengmittelverbrauchslagern unter Einhaltung von 21 näher genannten Auflagen erteilt. Im Spruch des Bescheides ist als Rechtsgrundlage § 35 Sprengmittelgesetz 2010 iVm § 11 bis § 14 Sprengmittelverordnung genannt. Die Begründung des Bescheides führt u.a. aus, dass über Anregung des Arbeitsinspektorates gemäß § 93 Abs. 2 ASchG die Vorschreibung einzelner aufgezählter Maßnahmen erfolge.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Arbeitsinspektorates gab das Landesverwaltungsgericht mit der wesentlichen Begründung nicht Folge, dass es auf die - hier erfolgte - Beachtung der Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes im Genehmigungsverfahren und auf die Erteilung dementsprechender Auflagen ankomme. Das Landesverwaltungsgericht erkenne keine Notwendigkeit, die Auflagen explizit auf das ASchG stützen zu müssen.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Amtsrevision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der die Unterlassung der Anführung von maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Spruch eines Bescheides nur dann keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestünden, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlagen des Bescheides gebildet hätten oder wenn Zweifel über die maßgeblichen Vorschriften durch die Begründung des Bescheides beseitigt würden (Hinweis auf VwGH 19.1.2011, 2008/08/0020, und 18.6.2014, 2012/08/0187). Das sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob in Fällen der Verfahrenskonzentration aus dem Genehmigungsbescheid hervorgehen müsse, ob und welche der mitanzuwendenden oder mitzuberücksichtigenden Rechtsvorschriften die Genehmigungsbehörde tatsächlich angewendet habe, sowie ob und welche der in einem solchen Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen auf welche der angewendeten Rechtsnormen gestützt werde, oder ob es ausreiche, wenn im Genehmigungsbescheid lediglich das Materiengesetz des Leitverfahrens genannt werde.
7 Damit zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht auf, inwiefern bei der Erlassung des Bescheides sowie des Erkenntnisses Zweifel an der Anwendung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften bestünden, weil in der Begründung des Bescheides ausdrücklich die Vorschreibung diverser Auflagen auf § 93 Abs. 2 ASchG gestützt wurde und die den Bescheid tragenden Normen vorhanden sowie zweifelsfrei erkennbar sind (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 74 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
8 Auf diese Weise gehen auch die bei der gegenständlichen Verfahrenskonzentration angewendeten Gesetzesbestimmungen hinreichend klar aus dem Bescheid hervor, weshalb es an der Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels fehlt und die Voraussetzungen für die zweite Zulässigkeitsbegründung der Revision ebenso wenig vorliegen.
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020103.L00Im RIS seit
15.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018